Darf der AG Lohn zurückfordern?
Darf der Arbeitgeber zuviel gezahlten Lohn über Monate hinaus nun auf einmal zurückverlangen? Mitarbeiter hatte Anfang des Jahres seinen Stundenvertrag gekürzt und trotzdem wurde ihm den gleichen Lohn gezahlt wie vorher. Somit hat es die Lohnbuchhaltung verschlampt und nicht der Mitarbeiter. Wir denken das dies nicht rechtens sein kann und fragen euch was ihr davon haltet und was der Betriebsrat dagegen unternehmen kann.
Vielen Dank für eure Unterstützung
Community-Antworten (4)
18.12.2007 um 09:56 Uhr
Moin Spikelee, ich sehe da die Tatbestände ungerechtfertigter Bereicherung. Das Arbeitsverhältnis ist ein Austauschverhältnis. Es lässt sich im Prinzip auf die einfache Grundformel Leistung gegen Geld zurückführen. Und wie es häufig in Austauschverhältnissen ist, kann es irgendwann auf einer Seite der Waagschale zu einem Ungleichgewicht kommen. Dann hat der eine etwas gekriegt, was ihm entweder gar nicht oder nicht in dieser Höhe zusteht. Und dann fragt sich der Vertragspartner, ob er die zu Unrecht erbrachte Leistung zurückfordern kann. Die §§ 812ff. BGB gewähren ihm nun Ausgleichsansprüche auf Wiederherstellung der früheren oder einer der weiteren Entwicklung entsprechenden Rechtslage. Der Arbeitnehmer ist zur Mitteilung einer Überzahlung verpflichtet, wenn er feststellt, dass er eine gegenüber der sonstigen Gehalts-/Lohnzahlung ungewöhnlich hohe Zahlung erhalten hat, deren Grund er sich nicht erklären kann (BAG, a.a.O.).
Und überhaupt: Wendet ein Arbeitnehmer gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers den Wegfall der Bereicherung ein, kommen Darlegungs- und Beweiserleichterungen im Regelfall nur dann in Betracht, wenn er nicht zum Kreis der so genannten Besserverdienenden gehört (BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 597/93).
Ein Arbeitnehmer kann gegenüber dem Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung zu viel gezahlter Arbeitsvergütung den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB einwenden. Er trägt in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, nicht mehr bereichert zu sein (BAG, 18.01.1995 - 5 AZR 817/93). Dabei kann er sich auch auf den Grundsatz des Anscheinsbeweises. Ihr als BR könntet versuchen eine sozialverträgliche Einigung zwischen den Parteien anzuregen.
18.12.2007 um 10:02 Uhr
Vielen Dank Werner für die ausführliche und eindeutige Erklärung.
Prima das man hier so schnell sehr hilfreiche Antworten bekommt, so wie von Dir. Werden dies heute im Gespräch mit den Chefs versuchen zu klären.
Danke nochmals.......
Gruß Spikelee
18.12.2007 um 10:13 Uhr
Gerne ;-)))))
18.12.2007 um 10:19 Uhr
FINGER WEG!
Als Betriebsrat würde ich mit absoluter Sicherheit Abstand davon nehmen, eine "sozialverträgliche Einigung zwischen den Parteien" anregen zu wollen! Hier ist eine Rechtsberatung des Arbeitnehmers angesagt und sonst nichts!
Eine falsche bzw. unrechtmäßige "Beratungsätigkeit" könnte dazu führen, das BRM schadensersatzpflichtig zu machen! Wenn der AN z.B. seine Entreicherung geltend machen könnte und überhaupt nichts zurück zahlen müsste!
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