Faslche Eingruppierung
Kann der BR eine Einstellung wegen (seiner Meinung nach) falscher Eingruppierung ablehnen. Es handelt sich um eine zeitlich befristete Vertretung mit weniger Fähigkeiten als der erkrankte MA.
Community-Antworten (4)
18.10.2011 um 12:48 Uhr
Falsche Eingruppierung ist kein Grund zu der Einstellung zu wiedersprechen. Ihr könnt aber selbstverständlich der geplanten Eingruppierung wiedersprechen. Doch Vorsicht, es könnte sein das der AG die Einstellung aus diesem Grund nicht vornimmt.
18.10.2011 um 12:55 Uhr
Ergänzend:
Ludmilla, warum gönntihr dem Kollegen nicht sein Gehalt?
18.10.2011 um 13:32 Uhr
Ludmilla> Es handelt sich um eine zeitlich befristete Vertretung mit weniger Fähigkeiten als der erkrankte MA.
Lernender> Doch Vorsicht, es könnte sein das der AG die Einstellung aus diesem Grund nicht vornimmt.
Da sehe ich keine allzugroße Gefahr.... Wer macht sonst die Vertretung? Oder bleibt die Arbeit liegen?
@Ludmilla
Der Akt der Eingruppierung ist eine Einstufung nach der Art der ABGEFORDERTEN Tätigkeit, nicht eine Frage der vom AN bereitgestellten Eignung!
Es ist allein das Problem des AG einen geeigneten Bewerber einzustellen. So weit der AN die abgeforderte Tätigkeit wegen mangelnder Eignung nicht bewältigen kann, ist der AG in der Pflicht die Eignung herzustellen, ggf. mit ein bisserl Druck seitens des BR (§96 ff. BetrVG). Tut er das nicht muß er halt damit leben was er bekommt. Evtl. wäre eine offensichtliche Nichteignung ein Widerspruchsgrund nach §99 BetrVG (Benachteiligung der armen AN die dann sein Unvermögen ausgleichen müssen, Benachteiligung des AN der unter Druck geraten wird da er den Job nicht ausfüllen kann, lasst Euch was einfallen).
Was auf jeden Fall die Eingruppierung angeht ist das ein vollkommen separater Vorgang: Einstellung und Eingruppierung sind ZWEI personelle Maßnahmen mit ZWEI TOPs und mit ihren eigenen Widerspruchsgründen.
18.10.2011 um 13:37 Uhr
Lernender - das frage ich mich auch.
Ansonsten bitte beachten, dass bei einer Einstellung die Zustimmung bzw. Verweigerung im Sinne des § 99 BetrVG für zwei unterschiedliche Vorgänge gegeben wird; nämlich der Einstellung ja oder nein - und der Eingruppierung ja oder nein.
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