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Ab wann kann von Teilzeitbeschäftigung gesprochen werden, wann ist es Vollzeit

S
sprotte
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb gibt es leider noch keinen BR, an den ich mich wenden könnte. Meine Frage wäre, ab wann kann man von einem Teilzeitbeschäftigungsverhältnis ausgehen und wann von einem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis?

Laut TzBfG Abs.1 Satz 2 heißt es sinngemäß, dass die durchschnittliche Jahresarbeitszeit kürzer sein muss, als bei vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten.

Das "kürzer" in dieser Formulierung ist sehr schwammig, denn eine durchschnittliche Jahresarbeitszeit vonn 99% wären ja auch kürzer. Gibt es irgendwo Urteile oder dergleichen, wo eine klare Linie zwischen Vollzeit und Teilzeit gezogen wird, z.B. alles unter 85% gilt als Teilzeit.

In unserer Abteilung sind 10 AN davon betroffen. Sie wurden als sogenannte Bedarfsaushilfen eingestellt. In deren Verträgen ist die Arbeitszeit nicht näher deffiniert, Arbeit auf Abruf, lediglich eine Aussage über die mindestens zu leisteten Stunden je Monat bzw Quartal wird gemacht, was meiner Meinung nach TzBfG §12 Abs.1 nicht zulässig ist, da die im Vertrag angegebenen Stunden weit unter den im Gesetzt anzunehmenden Stunden liegen.

In der Praxis werden die Kollegen wie Vollzeitler eingesetzt, d.h. sie machen volle Schichten an 5-6 Tagen in der Woche. Saisonbedingt geht die Auftragslage im Februar und März drastisch nach unten und weil die Bedarfsaushilfen auf Stundenbasis arbeiten auch deren Entgeld.

Alle übrigen vergleichbaren MA in unserer Abteilung arbeiten auf 400€ Basis ( auch Arbeit auf Abruf ), es gibt somit keine vergleichbaren Vollzeitler, die bei der saisonbedingten Flaute wahrscheinlich auch zu Hause bleiben müssten. In den mauen Monaten kommen die AN vielleicht auf 70% der Stunden, die sonst geleistet werden. Ein Großteil der 400€ Kräfte wird überhaupt nicht eingesetzt, bzw. erreicht nicht die 400€.

Ist das nicht eine Abwälzung der AG Risiken auf die Belegschaft im ganz großen Stil? Was kann ich machen? Gebt mir bitte was an die Hand, um meine Kollegen davon zu überzeugen, dass ein BR schnellstens her muss.

Wenn ihr was habt, was daraufhin deutet, dass Vollzeitbeschäftigung vorliegt, wird der AG wahrscheinlich für Februar und März Kurzarbeit beantragen, weil ja sonst Annahmeverzug vorliegt, was bedeutet das für uns AN.

Ich bin für jede Hilfe dankbar

1.99805

Community-Antworten (5)

L
Lernender

13.10.2011 um 11:37 Uhr

Eine klare % Regel kenne ich nicht. Allerdings geht § 2 TzBfG doch deutlich weiter. § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit.

""""Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist."""

Was die

S
sprotte

13.10.2011 um 12:16 Uhr

Das ist schon richtig was du da schreibst, hab es auch gelesen, nur wir haben halt keine Vollzeitler und es gibt auch keine Tarifbindung. Alle AN mit Ausnahme der Schichtleitung, sonstige leitende AN und Bürokräfte haben Arbeit auf Anruf.

Wir sind ein Logistik Unternehmen, jedenfalls steht es so im Firmennamen und arbeiten in der Verpackung.

Welchen TV kann man den heranziehen?

L
Lernender

13.10.2011 um 12:38 Uhr

gib mal ""arbeitszeiten in logistikunternehmen"" bei google ein.

Zudem sollten die Kollegen den Arbeitgeber bitten, nach § 2 Nachweispflicht dieser nachzukommen. (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1.der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2.der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3.bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4.der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5.eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6.die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7.die vereinbarte Arbeitszeit, 8.die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9.die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10.ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausüben, ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. (2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß die Niederschrift dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise ausgehändigt werden und folgende zusätzliche Angaben enthalten: 1.die Dauer der im Ausland auszuübenden Tätigkeit, 2.die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, 3.ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen, 4.die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen, die für das Arbeitsverhältnis gelten. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 8 und 9 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. (4) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthält.

S
sprotte

13.10.2011 um 13:17 Uhr

danke für die schnelle Hilfe. Der link von lackjack war genau das was ich suchte

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