W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 2 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Teilzeitbeschäftigung und Aufnahme eines Minijob

AK
Annika K.
Aug 2023 bearbeitet

Hallo,

wie sieht es bei Teilzeitbeschäftigung und Aufnahme eines Minijobs aus? Wenn die vertragliche Vereinbarung zwar auf 28 Stunden vereinbart sind, es aber keine festen Arbeitszeiten gibt, in der man einen Minijob bzw Nebenjob machen kann, weil immer wieder mal mehr Stunden anfallen, auch manches mal 9 Stunden Tage.

Somit ist es schwer eine Nebentätigkeit aufzunehmen, denn diese haben auch ihre Ansprüche an bestimmte Zeiten.

Wie sieht es in so einem Fall aus?

  1. Kann der Arbeitgeber diese Nebentätigkeit einfach verbieten?
  2. Muss der Arbeitgeber darüber überhaupt informiert werden oder kann die Nebentätigkeit einfach aufgenommen werden?
  3. Muss der Arbeitgeber dem zustimmen und zu diesen Zeiten diese Zeit frei stellen?
37105

Community-Antworten (5)

S
seehas

28.08.2023 um 09:08 Uhr

Jeder Beschäftigte hat einen Anspruch darauf im voraus zu wissen wie er eingesetzt wird. Über die vereinbarten Zeiten hinaus muss er nicht tätig werden. Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn die Tätigkeit zu einer Konkurrenzsituation führt oder wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Erholungspausen unterschritten werden. Dass der Beschäftigte aufgrund der Nebentätigkeit keine Mehrarbeit mehr leisten will ist kein Grund. In den meisten Tarifverträgen und Arbeitsverträgen ist eine Anzeigepflicht geregelt.

AK
Annika K.

28.08.2023 um 21:48 Uhr

Es gibt ja keine bestimmten Zeiten, nur Zeiten in denen man eingesetzt werden könnte. Da käme ich zur nächsten Frage, wieviele Überstunden darf man denn überhaupt machen, wenn man eigentlich einen Vertrag nur auf Teilzeit hat? Es kann sogar vorkommen, dass es auch mal eine Woche in Vollzeit gearbeitet werden muss. Selbst bei Vollzeit dürfte man aber doch einen Nebenjob machen, wieviele Stunden wären das denn? Bei einem Beispielsweise 8 Stunden Tag dürfte man nur noch 2 Stunden arbeiten, wie ist es denn mit Wegezeit zur nächsten Arbeit? Und selbst Vollzeitbeschäftigte arbeiten in einem Nebenjob, beispielsweise Abends kellnern, das macht doch niemand nur dann 2 Stunden und geht wieder heim. Muss ein Arbeitgeber denn Rücksicht auf eine zeitliche Einteilung im Nebenjob nehmen?

C
celestro

29.08.2023 um 12:09 Uhr

"Bei einem Beispielsweise 8 Stunden Tag dürfte man nur noch 2 Stunden arbeiten, wie ist es denn mit Wegezeit zur nächsten Arbeit?"

Wegezeit ist normalerweise keine Arbeitszeit.

"Und selbst Vollzeitbeschäftigte arbeiten in einem Nebenjob, beispielsweise Abends kellnern, das macht doch niemand nur dann 2 Stunden und geht wieder heim."

Dann muss man wohl davon ausgehen, das hier das ArbZG nicht eingehalten wird. Alternativ ... die Personen gehen z.B. nur am WE kellnern.

AK
Annika K.

30.08.2023 um 20:54 Uhr

Wie kann das aber sein, dass trotz eines nur Teilzeitvertrages, nichts anderes mehr möglich sein kann? Ist so etwas überhaupt rechtens?

AK
Annika K.

30.08.2023 um 20:58 Uhr

"Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit nur untersagen, wenn die Tätigkeit zu einer Konkurrenzsituation führt oder wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Erholungspausen unterschritten werden. Dass der Beschäftigte aufgrund der Nebentätigkeit keine Mehrarbeit mehr leisten will ist kein Grund."

Das bedeutet also, für die Zeiten eines Nebenjobs muss der AG frei geben und die Zeit für den Nebenjob einräumen?

Ihre Antwort