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Betriebsurlaub zu spät angekündigt

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ludmilla
Jan 2018 bearbeitet

Die Mitarbeiter mussten im Januar ihre Urlaubsplanung für das ganze Jahr abgeben. Jetzt gab die Firmenleitung Betriebsurlaub "zwischen den Jahren" bekannt. Bei einigen Leuten ist der Urlaub bis dahin aufgebraucht. Ist es überhaupt zulässig, Betriebsferien so spät bekannt zu geben? Was passiert mit den Leuten, die keinen Resturlaub bis dahin mehr haben?

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Community-Antworten (7)

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gironimo

12.10.2011 um 16:06 Uhr

Wo ist der Betriebsrat?? Da gibt es doch so etwas wie Mitbestimmung.

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ludmilla

12.10.2011 um 16:19 Uhr

@gironimo Der Betriebsrat hat sich aufgelöst. Welche Möglichkeit haben die MA?

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DonJohnson

12.10.2011 um 16:21 Uhr

Welche Möglichkeit haben die MA?

unter anderem schnellstmöglich einen neuen BR wählen ;-)

G
gironimo

12.10.2011 um 16:28 Uhr

DonJohnson sagt es. Ansonsten - wer keinen Urlaub mehr hat, kann auch keinen nehmen. Ein Vorgriff auf das kommende Jahr ist nicht möglich. (Wenn Ihr keinen BR wählt ist der Anspruch wahrscheinlich nur mit einem Rechtsbeistand durchzusetzen, falls der AG uneinsichtig ist)

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DonJohnson

12.10.2011 um 16:32 Uhr

Gironimo das Problem ist, der AG könnte siene Posituion ausnutzen und entweder ArbZ Konten ins Minus gehen lassen, oder auch die AN nötigen unbezahlten Urlaub zu nehmen. Ich bin mir fast sicher, dass aus dem Betrieb keiner anwaltlich und eventuell gerichtlich gegen vorgehen würde ;-(

Ergo, in meinen Augen wäre es da echt am klügsten, schnellstmöglich ein neues Gremium zu wählen...

K
Kölner

12.10.2011 um 16:44 Uhr

@all Im Moment macht der AG alles richtig, wie ich meine: Er hat eine Ankündigungszeit vorgegeben und es gibt keine Interessenvertretung. Daher kann er einseitig ankündigen - leider glaube/meine ich zudem, dass selbst bei einer schnellen Neuwahl im vereinfachten Wahlverfahren diese Situation so bleiben wird (wenigstens in diesem Jahr).

M
Matze

12.10.2011 um 16:49 Uhr

@alle, greift hier nicht der § 615 BGB? "1Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein."

Aber klar ist, den Anspruch muss in diesem Fall jeder einzelne Mitarbeiter für sich erstreiten.

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