Erstellt am 12.10.2011 um 12:51 Uhr von rkoch
Das ist mit dem Wort "zusätzlich" ein bisschen missverstehbar formuliert. Gemeint ist jegliches für Überstunden gezahltes Entgelt, nicht nur die evtl. "zusätzlich" anfallenden Zuschläge. Das Gesetz kennt zusätzliche für Mehrarbeit gezahlte Zuschläge überhaupt nicht. Klar wird das allein dadurch das von "Arbeitsverdienst" die Rede ist, denn das bezieht sich unmissverständlich auf das gesamte Entgelt für Mehrarbeit, Zuschläge sind eben Zuschläge und kein Arbeitsverdienst. Also 13 Wochen Rückrechnung ohne Überstunden.
Was allerdings IMHO fast immer eigentlich falsch gemacht wird:
Die Lohnfortzahlungspflicht bezieht sich auf das Arbeitsentgelt das der AN bezogen hätte, wenn er an dem Urlaubstag gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip). Damit müsste ein AN im Urlaub auch an den Tagen Mehrarbeitsentgelt bekommen,an denen er, wenn er gearbeitet hätte, auch Mehrarbeit geleistet hätte. Das ist definitiv dann der Fall wenn alle anderen vergleichbaren AN während seines Urlaubs Mehrarbeit leisten müssen.
Erklärung: Nicht die Zeit VOR dem Urlaub ist für die Berechnung des Urlaubsgeldes maßgeblich, sondern die Zeit WÄHREND des Urlaubs.
§11 soll also verhindern, das AN durch gezielt in den letzten Wochen geleistete Mehrarbeit ihr tägliches Urlaubsgeld erhöhen. Davon unberührt bleibt aber, das sich das Urlaubsentgelt erhöhen muß, wenn im Urlaubszeitraum Mehrarbeit geleistet worden wäre. Würden beide Faktoren zutreffen würde sich das Urlaubsentgelt zweimal erhöhen.
Quelle und detaillierte Erklärung: BAG v. 09. 11. 1999 - 9 AZR 771/98
Erstellt am 12.10.2011 um 14:24 Uhr von gironimo
zwei Leitsätze des von rkoch ziterten Urteils (zum besseren Verständnis)
2. Nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf, daß das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung des in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdienstes einschließlich der Überstunden bemessen wird. Seit Inkrafttreten der Änderung zum 1. Oktober 1996 ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.
3. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Erstellt am 12.10.2011 um 23:33 Uhr von hansh
Wobei viele Firmen den erhöhten Überstundendurchschnitt zahlen ohne Freiwilligkeitsvorbehalte und sich dadurch eine Besserstellung des Gesetzes ergibt ,durch eine betriebliche Übung.
Erstellt am 13.10.2011 um 08:35 Uhr von Lernender
Bitte nicht vergessen, dass es in Tarifverträgen oftmals Regelungen gibt wie z.B das bei geplanten Übenstunden Zuschläge mitgerechnet werden.
Erstellt am 13.10.2011 um 12:31 Uhr von sejana
bei mir und meinem Team wurden die Überstunden der letzten 13 Wochen immer mitgerechnet.....
Jetzt haben wir von einer Kollegin in einer anderen Filiale erfahren ( Wir sind ein Arbeitgeberüberlassungsbetrieb) das es bei ihr nicht der Fall ist.
Wenn die Berechnung WÄREND der Zeit des Urlaubes gilt wird sich das Urlaubsentgelt nie erhöhen, da , wenn ich meine Dienstpläne schreibe weiß ich ja wer Urlaub hat, und plane sie ja gar nicht mit erhöhten Stunden ein. Sondern es bleibt bei den Vertraglichen Stunden.
Wir rKoch schon schreibt, viele haben sich über die letzten Ferienzeiten gefreut, da in der ersten Hälfte Überstunden anfielen und diese im Urlaubsentgelt mit angerechnet wurde.So bekam jemand anstatt 4St. am Tag 4,25St im Urlaub ausgezahlt.
Aber dann weiß ich jedenfalls erst mal bescheid und bedanke mich bei euch!!!
Erstellt am 13.10.2011 um 12:52 Uhr von rkoch
> Wir sind ein ArbeitGEBERüberlassungsbetrieb
Der ist gut.... Kann ich mir bei Euch mal einen ArbeitGEBER ausleihen ? :-)
> wenn ich meine Dienstpläne schreibe weiß ich ja wer Urlaub hat, und plane sie ja gar nicht mit erhöhten Stunden ein
Tja, und genau das ist eigentlich eben falsch.... Rechtlich gesehen darf man einen AN eben nicht von der Mehrarbeit ausnehmen, bloß weil er (aus welchem Grund auch immer) ohnehin nicht anwesend ist. Ein AN könnte (tut allerdings eh keiner) auch im Urlaub/Krank verlangen das er genau wie alle anderen zur Mehrarbeit eingeteilt und entsprechend bezahlt wird....
Erstellt am 14.10.2011 um 09:39 Uhr von sejana
rKoch...... werd rot und lache.
mhhhh...versuche mir das gerade vorzustellen.
2 Kollegen haben nächste Woche Urlaub. Kollege 1 wird laut Dienstplan mit Mehrstunden von Kollege 2 eingetragen. Diese Mehrstunden werden aber wieder auf andere verteilt weil Kollege 1 ja auch in Urlaub ist. Und Kollege 2 bekommt Mehrarbeit von Kollege 1 die aber dann ja auch wieder von anderen Kollegen übernommen werden da Kollege 2 ja auch in Urlaub ist.
Ist das ein Quark.
Erstellt am 14.10.2011 um 09:59 Uhr von rkoch
> Kollege 1 wird laut Dienstplan mit Mehrstunden von Kollege 2 eingetragen.
Nee sejana, so ist das nicht gemeint.....
Anders herum wird ein Schuh daraus:
Kollegen 1-20 sind mit einer Aufgabe beschäftigt - sprich sie machen eine Arbeit die unter ihnen ohne fachliche oder sachliche Abgrenzbarkeit aufgeteilt wird, z.B. alle sind Dreher und drehen an 20 Maschinen Teile die unter ihnen aufgeteilt werden, ohne das gesagt werden kann: Diese Aufgabe kann nur Kollege X. Diese Aufgabe macht Mehrarbeit notwendig (i.d.R. hier für alle, denn wie soll begründet werden warum AN 1-10 Mehrarbeit macht, die anderen nicht, obwohl sie an der selben Aufgabe arbeiten). 3 Kollegen dieser Abteilung haben Urlaub. Trotzdem werden sie wie alle anderen zur Mehrarbeit eingeteilt...
Oder für AN-Überlassung: Kollege X ist in ein Unternehmen entliehen, wo er an einer Aufgabe mit den dort beschäftigten Kollegen arbeitet - sprich wie oben einer von denen und dann entsprechend so wie oben.
Alles klar?
Erstellt am 14.10.2011 um 10:45 Uhr von sejana
Ich habe z.b. einen Arbeitsvertrag mit 30St. wöchentlich.
Werde fest in einer Firma "entliehen", habe einen Einsatzplan, den ich in diesen 30Stunden
pro Woche zu erledigen habe. Bei uns gibt es nur Mehrarbeit bei Krankheit und Urlaubsvertretung. Nicht weil der Auftrag größer geworden ist. Unser Auftrag ist es die Stunden abzuleisten.
LG
sejana
Erstellt am 14.10.2011 um 11:05 Uhr von Kölner
@sejana
Also habt ihr definitiv zu wenig Personal - und die Mehrarbeit müsste entsprechend dauerhaft vergütet werden (siehe rkoch)
Erstellt am 17.10.2011 um 10:47 Uhr von sejana
Lieber Kölner,
da hast du sicherlich Recht.
Da wir keinen "Springer" haben, der diese Urlaub oder Krankheitszeit überbrückt.
Hoffen das wir es durch "Betriebliche Übung" ein Rückrechnen der letzten 13 Wochen
mit Überstunden durchbekommen.
Da ich persönlich und mein kleines Team es auch bekommen.
Dies werden wir auch in der Betriebsvereinbarung festhalten wollen.
LG
sejana