Erstellt am 10.10.2011 um 09:19 Uhr von Kölner
@Hetti
Urlaubssperren unterliegen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG der Mitbestimmung.
Ich würde SOFORT mit einem sehr bestimmten Tonfall und schriftlich den Arbeitgeber auffordern, diese einseitige Maßnahme zurückzunehmen.
Erstellt am 10.10.2011 um 12:18 Uhr von gironimo
genau - wenn das nicht fruchtet würde ich überlegen das Arbeitsgericht zu bemühen. (Unterlassungsanspruch)
Erstellt am 10.10.2011 um 16:53 Uhr von rainerw
Wo der AG aber Recht hat hat er Recht, denn Urlaub darf nicht mit ins neue Jahr genommen werden. (Zumindest nicht offiziell) :-)
Erstellt am 11.10.2011 um 11:56 Uhr von Lernender
@rainerw
ich vertsehe nicht was du mit nicht offiziell meinst.
BUrlG § 7 ist für mich sehr offiziell.
Erstellt am 02.11.2011 um 16:15 Uhr von Musterfrau
Wir haben einen ähnlichen Fall mittels einer BV gelöst und der Übertragungszeitraum des (Rest)-Urlaubs wurde bis weit ins Jahr 2012 verlängert. Zudem wurden auch die Ausnahmefälle von der Urlaubssperre formuliert und die Frist, bis wann alle MA darüber informiert sein müssen, ob sie von der Urlaubssperre betroffen sind oder nicht !
Erstellt am 02.11.2011 um 17:13 Uhr von Keiner
Wir haben einen ähnlichen Fall mittels einer BV gelöst und der Übertragungszeitraum des (Rest)-Urlaubs wurde bis weit ins Jahr 2012 verlängert.
Cool, wieder ein Fall wo entweder das BUrlG oder der Tarifvertrag neu geschrieben wurde. Wo kann ich eine gültige Fassung des neuen Gesetzes oder neuen Tarifes erwerben?
Hammer was BR so alles in BVen regeln.
Erstellt am 02.11.2011 um 17:47 Uhr von rainerw
@ Lernender
ich vertsehe nicht was du mit nicht offiziell meinst.
BUrlG § 7 ist für mich sehr offiziell.
Damit meinte ich das die Erfahrung sagt das es in den meisten Betrieben halt nicht so genau genommen wird: auch mit Wissen des BR´s.