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Nachwirkung ausschließen - in der BV?

W
Werner
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Wissenden, ich brauche mal Eure Hilfe. Eine Betriebsvereinbarung die erzwingbar ist/war, entfaltet nach der Kündigung eine Nachwirkung bis zum Abschluß einer Neuen BV. Soweit klar.
Wenn nun in dieser BV die Nachwirkung ausgeschloßen würde, würde Sie dann trotzdem eine Nachwirkung entfalten???????

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Community-Antworten (1)

C
carrie

04.12.2008 um 09:10 Uhr

@werner Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken Betriebsvereinbarungen mitbestimmungspflichtigen Inhalts solange nach, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies bedingt, dass es sich um Angelegenheiten handeln muss, in denen der Spruch einer Einigungsstelle eine Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen könnte.

Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen, wenn die Betriebsvereinbarung zur Erreichung eines bestimmten Zwecks abgeschlossen wurde, z.B. Weihnachtsurlaubsregelung für ein Kalenderjahr.

Da bei erzwingbaren Betriebsvereinbarungen stets mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten geregelt werden, kann eine Folgeregelung auch nur der Mitbestimmung unterliegen. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Nachwirkungszeitraum etwas anderes, so ist dies unwirksam. Auch eine Änderungskündigung kommt nicht in Betracht, vgl. Schaub ArbRHandbuch, § 231, Rn. 58, 9. Auflage.

Die Betriebspartner können die Nachwirkung einer Betriebsvereinbarung ausschließen.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken nach Beendigung nicht nach, es sei denn die Betriebspartner vereinbaren dies. Eine solche Nachwirkung kann grundsätzlich gegen den Willen einer Seite beendet werden. Kommt eine einvernehmliche Regelung nicht zustande, kann jeder der Betriebspartner die Einigungsstelle anrufen (BAG, 28.04.1998, 1 ABR 43/97, AP zu § 77, Nachwirkung).

Quelle:http://www.betriebsrat.com/informationsportal/ein_mal_eins/texte/betriebsvereinbarung.php

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