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Zur Arbeitszeit

E
Ernstl
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

zur Antwort mit der Arbeitszeit. Wir haben keinen Tarifvertrag, da Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist. Wir haben auch keine BV weil wir daran arbeiten und ich versuche die frage anders zu formulieren.Unsere Arbeitsstunde enden nicht imer zur vollen Stunde sondern auch mal halb oder dreiviertel einer stunde je nach Auftragslage. Wenn die Zeit jetzt aber nicht genau halb endet sondern z.B. 13:38 wird verlangt das 13:30 uhr als dienstende im Arbeitsnachweis eingetragen wird. Und nun meine Frage: Gibt es dazu irgendwo eine Regelung wenn es keinen Tarifvertrag gibt und keine BV besteht?

MfG

1.256010

Community-Antworten (10)

E
eveline

27.09.2011 um 21:31 Uhr

Wenn es keine Regelungen gibt, hat der AG die Zeit zu zahlen welche der AN gearbeitet hat. Weiter, hat man einen ArbV mit einer tägl. Arbeitszeit von 8 Std. und wöchtentl. von 40 Std. bietet man diese Zeit dem AG an und er muss sie annehmen oder zu mindest zahlen. BGB § 615 Annahmeverzug ist das Stichwort. Der AG kann nicht das Betriebsrisiko, also ggf. negative Auftragslage auf die AN abwälzen. Das sollte man als BR wissen und beachten.

H
Hmmmm

27.09.2011 um 22:28 Uhr

Zum anderen haben Arbeitszeiten 96 Stunden im voraus festzustehen und da kann der Ag nicht einfach kommen und sagen "So, Leute, iss nix mehr zum schuften da, Feierabend, der Rest des Arbeitstages wird nicht bezahlt!". So etwas nennt man auch das wirtschaftliche, organistorische Risiko auf den AN abwälzen und genau DAS ist verboten, BGB schlagmichsonstwas!

Noch ne Regelung? Ja, § 12 TzBfG

L
Lernender

28.09.2011 um 00:09 Uhr

Hallo Hmmm,

nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht. 4 Tage für Abrufarbeit im TzBfg sind mir ein Begriff.

hallo ernstl,

ganz offensichtlich duldet euer Arbeitgeber keine Überstunden, dannleistet doch auch keine mehr bis ihr eine Bv. abgeschlossen habt.

G
gironimo

28.09.2011 um 09:56 Uhr

wenn ihr eine BV Arbeitszeit aushandelt, würde ich an Eurer Stelle dieser Regelung auf keinem Fall zustimmen. Einen Rrechtanspruch des AG auf diese Unterschlagungen der Zeit kann ich auch nirgends sehen - eher umgekehrt. Und der AG wird Euch auch keinen Anspruch nennen können.

Also in dieser Frage hart bleiben. Es gibt ja auch die Einigungsstelle.

P
Petrus

28.09.2011 um 11:46 Uhr

@Lernender

nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht.

BAG, 3 AZR 399/94 Dort wird für angeordneten Freizeitausgleich aif die selbe Frist abgestellt, wie für Arbeit auf Abruf. Heute eben §12 TzBfG, der aus dem damals noch geltenden BeschFG wörtlich übernommen wurde

B
blackjack

28.09.2011 um 12:19 Uhr

96 Std. : 24 Std. = ? Tage

L
Lernender

28.09.2011 um 14:10 Uhr

96 Std. von Donnerstag bis Sonntag(bei einer 5 Tagewoche)?

oder 4 Werktage/Arbeitstage

Hallo Blackjack, kleiner Nachtrag da ich sonst nicht mehr reinkomme.

§12 TzBfG steht 4 Tage WICHTIG für die Fristenberchnung zB nach § 193 BGB. Verstanden????????

B
blackjack

28.09.2011 um 14:58 Uhr

oder 4 Werktage/Arbeitstage

Wo steht im § 12 TzBfG etwas von Werktage/Arbeitstage??????????

P
Petrus

28.09.2011 um 16:46 Uhr

@blackjack: Warum klemmt Deiner Tastatur, insbesondere die "?"-Taste?

B
blackjack

28.09.2011 um 17:10 Uhr

..steht die Kaffeetasse drauf!!!!!!! tschuldigung war das Feuerzeug.

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