Zur Arbeitszeit
Hallo,
zur Antwort mit der Arbeitszeit. Wir haben keinen Tarifvertrag, da Arbeitgeber nicht im Arbeitgeberverband ist. Wir haben auch keine BV weil wir daran arbeiten und ich versuche die frage anders zu formulieren.Unsere Arbeitsstunde enden nicht imer zur vollen Stunde sondern auch mal halb oder dreiviertel einer stunde je nach Auftragslage. Wenn die Zeit jetzt aber nicht genau halb endet sondern z.B. 13:38 wird verlangt das 13:30 uhr als dienstende im Arbeitsnachweis eingetragen wird. Und nun meine Frage: Gibt es dazu irgendwo eine Regelung wenn es keinen Tarifvertrag gibt und keine BV besteht?
MfG
Community-Antworten (10)
27.09.2011 um 21:31 Uhr
Wenn es keine Regelungen gibt, hat der AG die Zeit zu zahlen welche der AN gearbeitet hat. Weiter, hat man einen ArbV mit einer tägl. Arbeitszeit von 8 Std. und wöchtentl. von 40 Std. bietet man diese Zeit dem AG an und er muss sie annehmen oder zu mindest zahlen. BGB § 615 Annahmeverzug ist das Stichwort. Der AG kann nicht das Betriebsrisiko, also ggf. negative Auftragslage auf die AN abwälzen. Das sollte man als BR wissen und beachten.
27.09.2011 um 22:28 Uhr
Zum anderen haben Arbeitszeiten 96 Stunden im voraus festzustehen und da kann der Ag nicht einfach kommen und sagen "So, Leute, iss nix mehr zum schuften da, Feierabend, der Rest des Arbeitstages wird nicht bezahlt!". So etwas nennt man auch das wirtschaftliche, organistorische Risiko auf den AN abwälzen und genau DAS ist verboten, BGB schlagmichsonstwas!
Noch ne Regelung? Ja, § 12 TzBfG
28.09.2011 um 00:09 Uhr
Hallo Hmmm,
nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht. 4 Tage für Abrufarbeit im TzBfg sind mir ein Begriff.
hallo ernstl,
ganz offensichtlich duldet euer Arbeitgeber keine Überstunden, dannleistet doch auch keine mehr bis ihr eine Bv. abgeschlossen habt.
28.09.2011 um 09:56 Uhr
wenn ihr eine BV Arbeitszeit aushandelt, würde ich an Eurer Stelle dieser Regelung auf keinem Fall zustimmen. Einen Rrechtanspruch des AG auf diese Unterschlagungen der Zeit kann ich auch nirgends sehen - eher umgekehrt. Und der AG wird Euch auch keinen Anspruch nennen können.
Also in dieser Frage hart bleiben. Es gibt ja auch die Einigungsstelle.
28.09.2011 um 11:46 Uhr
@Lernender
nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht.
BAG, 3 AZR 399/94 Dort wird für angeordneten Freizeitausgleich aif die selbe Frist abgestellt, wie für Arbeit auf Abruf. Heute eben §12 TzBfG, der aus dem damals noch geltenden BeschFG wörtlich übernommen wurde
28.09.2011 um 12:19 Uhr
96 Std. : 24 Std. = ? Tage
28.09.2011 um 14:10 Uhr
96 Std. von Donnerstag bis Sonntag(bei einer 5 Tagewoche)?
oder 4 Werktage/Arbeitstage
Hallo Blackjack, kleiner Nachtrag da ich sonst nicht mehr reinkomme.
§12 TzBfG steht 4 Tage WICHTIG für die Fristenberchnung zB nach § 193 BGB. Verstanden????????
28.09.2011 um 14:58 Uhr
oder 4 Werktage/Arbeitstage
Wo steht im § 12 TzBfG etwas von Werktage/Arbeitstage??????????
28.09.2011 um 16:46 Uhr
@blackjack: Warum klemmt Deiner Tastatur, insbesondere die "?"-Taste?
28.09.2011 um 17:10 Uhr
..steht die Kaffeetasse drauf!!!!!!! tschuldigung war das Feuerzeug.
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