Erstellt am 27.09.2011 um 19:31 Uhr von eveline
Wenn es keine Regelungen gibt, hat der AG die Zeit zu zahlen welche der AN gearbeitet hat. Weiter, hat man einen ArbV mit einer tägl. Arbeitszeit von 8 Std. und wöchtentl. von 40 Std. bietet man diese Zeit dem AG an und er muss sie annehmen oder zu mindest zahlen. BGB § 615 Annahmeverzug ist das Stichwort. Der AG kann nicht das Betriebsrisiko, also ggf. negative Auftragslage auf die AN abwälzen. Das sollte man als BR wissen und beachten.
Erstellt am 27.09.2011 um 20:28 Uhr von Hmmmm
Zum anderen haben Arbeitszeiten 96 Stunden im voraus festzustehen und da kann der Ag nicht einfach kommen und sagen "So, Leute, iss nix mehr zum schuften da, Feierabend, der Rest des Arbeitstages wird nicht bezahlt!". So etwas nennt man auch das wirtschaftliche, organistorische Risiko auf den AN abwälzen und genau DAS ist verboten, BGB schlagmichsonstwas!
Noch ne Regelung? Ja, § 12 TzBfG
Erstellt am 27.09.2011 um 22:09 Uhr von Lernender
Hallo Hmmm,
nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht. 4 Tage für Abrufarbeit im TzBfg sind mir ein Begriff.
hallo ernstl,
ganz offensichtlich duldet euer Arbeitgeber keine Überstunden, dannleistet doch auch keine mehr bis ihr eine Bv. abgeschlossen habt.
Erstellt am 28.09.2011 um 07:56 Uhr von gironimo
wenn ihr eine BV Arbeitszeit aushandelt, würde ich an Eurer Stelle dieser Regelung auf keinem Fall zustimmen. Einen Rrechtanspruch des AG auf diese Unterschlagungen der Zeit kann ich auch nirgends sehen - eher umgekehrt. Und der AG wird Euch auch keinen Anspruch nennen können.
Also in dieser Frage hart bleiben. Es gibt ja auch die Einigungsstelle.
Erstellt am 28.09.2011 um 09:46 Uhr von petrus
@Lernender
> nenn mir deine Quelle mit den 96 Stunden ich kenne sie nicht.
BAG, 3 AZR 399/94
Dort wird für angeordneten Freizeitausgleich aif die selbe Frist abgestellt, wie für Arbeit auf Abruf. Heute eben §12 TzBfG, der aus dem damals noch geltenden BeschFG wörtlich übernommen wurde
Erstellt am 28.09.2011 um 10:19 Uhr von blackjack
96 Std. : 24 Std. = ? Tage
Erstellt am 28.09.2011 um 12:10 Uhr von Lernender
96 Std. von Donnerstag bis Sonntag(bei einer 5 Tagewoche)?
oder 4 Werktage/Arbeitstage
Hallo Blackjack, kleiner Nachtrag da ich sonst nicht mehr reinkomme.
§12 TzBfG steht 4 Tage WICHTIG für die Fristenberchnung zB nach § 193 BGB.
Verstanden????????
Erstellt am 28.09.2011 um 12:58 Uhr von blackjack
**oder 4 Werktage/Arbeitstage**
Wo steht im § 12 TzBfG etwas von Werktage/Arbeitstage??????????
Erstellt am 28.09.2011 um 14:46 Uhr von petrus
@blackjack: Warum klemmt Deiner Tastatur, insbesondere die "?"-Taste?
Erstellt am 28.09.2011 um 15:10 Uhr von blackjack
..steht die Kaffeetasse drauf!!!!!!! tschuldigung war das Feuerzeug.