Erstellt am 23.09.2011 um 16:35 Uhr von petrus
Nach den "gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen" (z.B. BGI 650, BGI/GUV-I 820, BGI 5018) besteht keine Gesundheitsgefährdung, aufgrund derer der BR nach §§90f. BetrVG tätig werden könnte.
Erstellt am 23.09.2011 um 16:46 Uhr von blackseven
Z.Z. liegt der Grenzwert bei 60 Mikrogramm pro m2 Raumluft. Erst bei höheren Werten wird das Akzeptanzrisiko für krebserzeugende Stoffe am Arbeitsplatz überschritten.
Ab 2018 soll der Wert auf 6 Mikrogramm gesenkt werden.
Informier Dich mal in der BGI 820 "Laserdrucker sicher betreiben" da findest Du sicherheitstechnische und arbeitsorganisatorische Aspekte zum Umgang mit Toner.
Erstellt am 23.09.2011 um 17:18 Uhr von gironimo
.... es sei denn, Ihr habt einen Uraltdrucker.
"Kann ich als BR dem widersprechen, dass ein Drucker aus einem separaten Raum herausgenommen wird und in ein 4er Zimmer gestellt wird ??" Widersprechen wohl eher nicht - schon eher durch gute Argumente überzeugen.
Ich kenne einen Fall, wo eine Kollegin über häufige Kopfschmerzen und allergische Reaktionen im Zusammenhang mit einem Drucker geklagt hat, der alle Grenzwerte eingehalten hat. Wir haben damals von einem Fachinstitut die Werte messen lassen - alles o.k. Trotzdem können Menschen - so wurde uns bescheinigt - entsprechend negativ reagieren. Dann muss der BR natürlich auf Abhilfe bestehen.