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Wildwest bei Überstunden II

G
gironimo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Kollegen/innen

leider kann bei dem Beitrag "Wildwest" keine Antwort mehr eingegeben werdebn - aber ich meine, die Diskussion endete ohne eine wirklich zutreffende Antwort:

eveline zitierte ein BAG Urteil mit dem Satz

  1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

Genau das liegt der Fragestellung zu Grunde. Und genau deshalb kann der BR auch seine Rechte beim Arbeitsgericht geltend machen.

Der 2. Satz bezieht sich auf einen Sachverhalt, der hier nicht zutrifft, da ja nicht die vertragliche Wochenarbeitszeit der Verliehenen AN geändert werden soll (z.B. die 37,5 Std,/Wo auf 40 Std./Wo. weil in den Betrieb, in den sie verliehen werden diese gilt)sondern lediglich die vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit.

Wie seht Ihr das.

1.78006

Community-Antworten (6)

E
eveline

23.09.2011 um 10:48 Uhr

Hallo gironimo,

doch das Thema betrifft doch deine Frage. Die Leiharbeitnehmer sollen nun durch die Mehrarbeit doch mehr arbeiten als sie im VERLEIHERBETRIEB lt. Ihrem "Stamm-ArbV" arbeiten müssten.

Denn ich gehe davon aus, dass bei euch und auch im Verleiherbetrieb die Betroffenen/Koll vergleichbare Regel-Wochenarbeitszeiten haben.

Anders wenn im Verleiherbetrieb (Stammbetrieb) die Leiharbenehmer 40 Std. arebiten müssten, also 40 Std. Verträge hätten. Nun aber im ENTLEIHERBETRIEB, also dem Unternehmen in welchem sie arbeiten sollen per Überlassungsvertrag "nur" 30 Std. arbeiten sollten nun aber vorübergehend 40 Std. also 10 Mehrarbeitsstunden hätten. Dann würden die betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer (im Verleiherbetroieb) die vertraglich geschuldete Arbeitszeit (im Entleiherbetrieb) nicht übersteigen.

G
gironimo

23.09.2011 um 12:01 Uhr

Hallo eveline, (meine Frage war es nicht, ich greife nur die von "pottkieker" auf)

ich bin trotzdem der Meinung, dass in dem geschildertem Fall der BR des Leihbetriebes seine Mitbestimmung geltend machen kann. Auch unter dem Aspekt, dass Leih-AN-Verträge ohnehin üblicher Weise so flexibel sind, dass sie vorübergehende Schwankungen (Mehrarbeit) des Leihbetriebes abdecken und daher die arbeitsvertraglichen Arbeitszeitpflichten nicht berühren. Es ist in den Verträgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geregelt, das der Leiharbeitnehmer der Arbeitszeitregelung des Leih-Betriebes unterliegt. Im schlimmsten Fall wären also beide BR's gefragt. Ich gehe aber nur vom BR des Leih-Betriebes aus.

Ein anderer Aspekt wäre, dass Mehrarbeit ja eine vorübergehende Änderung der Arbeitszeitregelung bedeutet (in den überwiegenden Fällen jedenfalls; wahrscheinlich aber im sogenannten "gewerblichen" Tätigkeitsfeld). Diese ist mitbestimmungspflichtig und gilt für alle AN im Betrieb. Und wie wir wissen: "Auf das Vertragsverhältnis kommt es nicht an ....."

Dem BR kann also nur geraten werden, einen Fachanwalt mit der Wahrnehmnung seiner Interessen zu beauftragen (der sicherlich auch den Aspekt der Arbeitsverträge prüfen wird)

L
Lernender

23.09.2011 um 12:24 Uhr

Hallo Gironimo,

dies hier hab ich bei Wiki gefunden. Den letzten Satz finde ich Eindeutig.

Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten [Bearbeiten]In § 87 Abs. 1 BetrVG ist ein abschließender Katalog von Angelegenheiten aufgelistet, in denen der Betriebsrat mitzubestimmen hat. Ziff. 2: Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Nach der herrschenden Meinung unterliegt die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.[10] Der Betriebsrat hat, gemäß Eingangssatz § 87 BetrVG, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein umfassendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von folgenden Angelegenheiten:

gleitende Arbeitszeit, Einführung oder Abbau von Schichtarbeit, Aufstellung von Dienstplänen, Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft, Einführung von Bereitschaftsdienst, Telearbeit, Betriebszeit des Computers, Arbeitszeitverlegungen, Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von beliebigen Arbeitszeitmodellen.

Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Da diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tätig werden, werden sie durch die Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst.[11]

Im übrigen dachte ich, dass ich der einzige bin für den die Begrenzung auf 7 Antworten gilt. Aber wir sind wohl zu zweit.

K
Kurzarbeiter

23.09.2011 um 12:25 Uhr

Man könnte sich aber einmal mit einem Anwalt unterhalten ob das Handeln hier des AG erlaubt ist. Denn er unterläuft ja die MB und die notwendige Ersatzzustimmung. Das hat der Gesetzber bestimmt nicht vorgesehen.

G
gironimo

23.09.2011 um 12:59 Uhr

Lernender, Du sprichst mir (zumindest hierbei) aus der Seele. Der von Dir zitierte Text bestätigt ja die Mitbestimmung des BR im Entleiherbetrieb.

K
Kurzarbeiter

23.09.2011 um 13:51 Uhr

gironimo

...aus der Seele findet man nur im BetrVG nicht! :-( Daher hilft es auch vor Gericht nicht. Nur ggf. vor Kirchengerichten

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