Hallo Kollegen/innen

leider kann bei dem Beitrag "Wildwest" keine Antwort mehr eingegeben werdebn - aber ich meine, die Diskussion endete ohne eine wirklich zutreffende Antwort:

eveline zitierte ein BAG Urteil mit dem Satz
1. Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.

Genau das liegt der Fragestellung zu Grunde. Und genau deshalb kann der BR auch seine Rechte beim Arbeitsgericht geltend machen.

Der 2. Satz bezieht sich auf einen Sachverhalt, der hier nicht zutrifft, da ja nicht die vertragliche Wochenarbeitszeit der Verliehenen AN geändert werden soll (z.B. die 37,5 Std,/Wo auf 40 Std./Wo. weil in den Betrieb, in den sie verliehen werden diese gilt)sondern lediglich die vorübergehende Veränderung der Arbeitszeit.

Wie seht Ihr das.