Wildwest bei Überstunden
folgende Lage: BR lehnt nach Antrag Überstunden ab, per Beschluss. Da viele Leiharbeiter im Betrieb arbeiten, werden diese gefragt. Die kommen natürlich, weil sie auf einen festen Arbeitsplatz hoffen. Der BR meint er kann da nichts machen. Stimmt das?
Community-Antworten (8)
22.09.2011 um 22:50 Uhr
@pottkieker, dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für Leiharbeitnehmer zu.
22.09.2011 um 22:52 Uhr
Und wenn die Leiharbeiter trotzdem zur Arbeit kommen bleibt nur die Unterlassungsklage nach §23.
22.09.2011 um 23:33 Uhr
Dem AG auch erklären, dass ihr ja bei Leiharbeitnehmern auch die MB nach § 99 habt und diese ggf. überdenken müsst wie ihr hier zukünftig das Thema behandelt. Also, dass auch hier ein BR dann mal NEIN-sagen kann.
22.09.2011 um 23:36 Uhr
pottkieker Beachtet der AG nicht das Mitbestimmungsrecht des BR, so beantragt er beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren, in dem unter anderen beantragt wird,dass dem Arbeitgeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld angedroht wird. Nur so hat der BR ein "Scharfes Werkzeug", mit dem er, mit Hilfe des Arbeitsgerichts, den Arbeitgeber disziplinieren kann.
Beantragt der BR ein Verfahren beim Arbeitsgericht, heißt es Beschlussverfahren. Beantragt der Arbeitnehmer ein Verfahren beim Arbeitsgericht, zu heißt es Klage. Soweit zur obigen Aussage, "bleibt nur die Unterlassungsklage nach §23".
22.09.2011 um 23:41 Uhr
blackseven + pottkieker
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluß vom 19.6.2001, 1 ABR 43/00 Mehrarbeit von Leiharbeitnehmern - Mitbestimmung des Betriebsrats im Verleiherbetrieb Leitsätze
- Ob bei Maßnahmen, die Leiharbeitnehmer betreffen, der Betriebsrat des Verleiherbetriebs oder derjenige des Entleiherbetriebs mitzubestimmen hat, richtet sich danach, ob der Vertragsarbeitgeber oder der Entleiher die mitbestimmungspflichtige Entscheidung trifft.
- Die Entsendung von Leiharbeitnehmern in Betriebe, deren betriebsübliche Arbeitszeit die vom Leiharbeitnehmer vertraglich geschuldete Arbeitszeit übersteigt, ist nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig, sofern die Entsendung für eine entsprechend verlängerte Arbeitszeit erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht steht dem beim Verleiher gebildeten Betriebsrat zu.
22.09.2011 um 23:44 Uhr
eveline, was möchtest Du mir damit mitteilen?? Möchtest Du meine Aussage in Frage stellen?
23.09.2011 um 00:08 Uhr
blackseven
nicht ich, doch wenn ich das Urteil nicht falsch lese das BAG. Denn so verstehe ich den Abs. 2 Sorry ;-)
23.09.2011 um 01:49 Uhr
eveline, warum sorry? Man(n), Frau kann ja nicht alles kennen. Das BAG hat früher schon mal entschieden: Dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs steht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch für LA zu (BAG Beschluss vom 15.12.1992 - 1 ABR 38/92) Das Verhältnis der beiden vom BAG bejahten Mitbestimmungsrechte zueinander ist ungeklärt. Nehmen wir an, Leiharbeiter werden in verschiedene Schichten der Stammbelegschaft eingesetzt, somit würde die Zuordnung der LA zu den einzelnen Schichten dem MBR des Entleiher BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer 2 BetrVG zustehen. Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BetrVG ist dann zu beachten, wenn LA betrieblich veranlasst werden über das Schichtende hinaus arbeiten. Unterrichtet der AG des Entleiherbetriebs nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Einsatzzeiten dem Betriebsrat mit, zu welchen Zeiten die LA eingesetzt werden sollen, und schweigt der BR, so liegt hierin keine Zustimmung zu den Einsatzzeiten vor.
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