Betriebsrat mit Lohn aus Grundlohn und Pramien - wie erfolgt Vergütung Arbeit BR?
Bei einem Prämien/Provisionsmodell (geringer Grundlohn)- muss der Arbeitgeber als Lohn für die Arbeitszeit im Betriebsrat nur den Grundlohn zahlen- oder einen Durchschnitt des Stundenlohnes des Jahres inklusive Prämien? Wer kennt Urteile Fälle dazu? siehe: Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied als solche nicht vergütet wird. So soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gewährleistet werden. Das Betriebsratsmitglied darf somit weder begünstigt noch benachteiligt werden, § 78 BetrVG.
Nimmt das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben wahr, so gilt das Lohnfortzahlungsprinzip. Es ist der Lohn weiterzuzahlen den das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht für die Betriebsratstätigkeit freigestellt gewesen wäre. Zu diesem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Zuwendungen außerhalb der üblichen Vergütung, wie z.B. Gratifikationen, Prämien, zusätzliche Urlaubsgelder und ähnliches.
Community-Antworten (4)
19.12.2008 um 14:51 Uhr
econom Deine Frage hast du dir doch selber schon beantwortet. Du musst die Vergütung erhalten, die du bekommen hättest, wenn du arbeiten würdest. Das heißt auch, dass bei einer gänzlichen oder zeitweiligen Freistellung geschaut werden muss, was vergleichbare Arbeitnehmer während deiner Freistellung erhalten. Somit hättest du dann auch ein Anrecht auf Erhalt von Zuwendungen außerhalb der üblichen Vergütung.
24.12.2008 um 12:05 Uhr
Danke für die Antwort- aber ist noch nicht konkret genug: -wenn ich ein Grundgehalt von 8€ /Stunde kriege, sowie 3€ Prämie/Stunde- andere Kollegen aber im Schnitt 2€/Prämie/Stunde bekommen, ist meine Vergütung dann 11€ oder 10€ /Stunde? -wenn nun der AG sagt er zahlt weniger als uns nach § zusteht- wie gehen wir dagegen vor? Gibt es Gerichtsurteile? Sofort Arbeitsgericht oder eine Alternative? Gruß
02.01.2009 um 13:07 Uhr
frage leider noch NICHT hinreichend beantwortet....
02.01.2009 um 13:59 Uhr
@econom Doch, Deine Frage IST hinreichend beantwortet worden!
Im Zweifel muss das Arbeitsgericht eingeschaltet werden...
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