siehe:
Nach § 37 Abs. 1 BetrVG führen die Betriebsratsmitglieder ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Das bedeutet, dass die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied als solche nicht vergütet wird. So soll die Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder gewährleistet werden. Das Betriebsratsmitglied darf somit weder begünstigt noch benachteiligt werden, § 78 BetrVG.
Nimmt das Betriebsratsmitglied seine gesetzlichen Aufgaben wahr, so gilt das Lohnfortzahlungsprinzip. Es ist der Lohn weiterzuzahlen den das Betriebsratsmitglied erhalten hätte, wenn es nicht für die Betriebsratstätigkeit freigestellt gewesen wäre. Zu diesem fortzuzahlenden Arbeitsentgelt gehören auch Zuwendungen außerhalb der üblichen Vergütung, wie z.B. Gratifikationen, Prämien, zusätzliche Urlaubsgelder und ähnliches.
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