@nicoline
"was an der hier eingestellten Frage läßt Dich vermuten, dass der AG ab dem ersten Tag eine Krankmeldung verlangt?"
Er hat vom Gesetz her die Möglichkeit dazu. Der Fragesteller hat dazu nichts geschrieben, und alle gegebenen Antworten hatten diesen Punkt m. E. nicht bedacht. Ich sage nicht, daß es so ist, aber es gibt die Möglichkeit, also sollte es berücksichtigt werden
"was an dem eingestellten BAG Urteilstext läßt Dich vermuten, dass hier von einer 3 Tages Frist auszugehen ist, die im Übrigen eine 4 Tages Frist ist, denn im Gesetz heißt es "länger als 3 Kalendertage", also ist erst am 4 Tag => rein gesetzlich eine Bescheinigung erforderlich."
Ok, habe ich unklar formuliert.
"Was an der Formulierung "Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB." läßt Dich daran zweifeln, dass DER ERSTE KRANKHEITSTAG der ist, an welchem die Arbeit nicht wieder aufgenommen wird und nicht der, an dem die Erkrankung nach Antritt der Arbeit eintritt????"
Ich habe nicht die Berechnung der Krankheitstage angezweifelt, sondern die Tatsache, ob der AG den "halben" Tag zuvor bezahlen muß. Gem. EntGfzG sind Zeiten der Arbeitsunfähigkeit durch den AG zu bezahlen, als wenn der AN gearbeitet hätte. Soweit ok. Wer stellt die AU fest?? Mit Sicherheit nicht der AN, sondern der Arzt. Zeiten ohne AU müssen nicht bezahlt werden.
Für den vorliegenden Fall ein Rechenbeispiel:
AN kommt um 8, und muß bis 16 Uhr arbeiten.
Um 12 Uhr (wie geschrieben) geht der AN, weil er krank ist. Krank ist nicht gleich AU, das hat der Arzt festzustellen. Der AN geht also zum Arzt, für diese Zeit greift §616 BGB (sofern nicht ausgeschlossen per AV/TV). Weiter angenommen, die Kollegin war bis um 14 Uhr beim Arzt, der Arzt bescheinigt KEINE AU. Die Kollegin bleibt trotzdem zu Hause. Dann hat sie an diesem Tag zwei Stunden Minus gemacht. Die Krankschreibung (wie der Fragesteller formuliert) war ja für den Folgetag. Natürlich liegt es hier nahe, daß in diesem Fall die AU eben schon am Vortag bestanden hatte, aber faktisch liegt keine AU vor.
Ich bin der Meinung, dass der AG in diesem Fall berechtigt die Stunden ins Soll stellt.