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Mitbestimmung bei AT Zulagen

B
Betriebsfrosch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, hat der BR bei AT Erhöhungen Mitbestimmungsrecht? Wenn Ja bitte Gesetzesgrundlage.

2.25408

Community-Antworten (8)

E
eveline

19.09.2011 um 11:38 Uhr

JA!! AT=außer Tarif und nicht Außer BetrVG? Ausnahme nur bei "echten" leitenden Angestellten was aber etwas anderes ist.

P
Petrus

19.09.2011 um 11:45 Uhr

Wenn Ja bitte Gesetzesgrundlage.

§87(1) Nr. 10+11 BetrVG

Und genau in diesem Fall greift weder die Sperrwirkung nach §77(3) BetrVG noch jene nach §87(1) Eingangshalbsatz. Außer Tarif heißt ja eben, dass keine tarifliche Regelung besteht. Und die einzige Klausel, die bezüglich AT im Tarifvertrag üblicherweise getroffen wird, ist eine Mindestabstand zur höchsten Tarifgruppe.

B
Betriebsfrosch

19.09.2011 um 12:01 Uhr

Hallo, Ich glaube unsere Anfrage wurde missverstanden. Wir meinen nicht die Mitbestimmung bei AT-Angestellten sondern, wenn ein AN ( Eingruppiert in LG5) zu seinem Grundbrutto eine außertarifliche Zulage von sagen wir mal 50 Euro erhält. §87, 10 ( Entlohnungsgrundsätze bzw. Entlohnungsmethoden sind etwas anderes. Auch §87,11 Prämien bzw. Akkord sind etwas anderes ( Prämien gibt es bei uns ebenfalls) Wir meinen nur die außertarifliche Zulage zum Grundbrutto.

G
gironimo

19.09.2011 um 12:26 Uhr

.... die meint der § 87 Abs 1 Satz 10 und 11 BetrVG auch. Es gibt umfangreichste Rechtsprechung zu diesem Thema. Ich empfehle daher auch die Kommentare (z.B. Fitting oder Däubler) zu diesem Thema zu lesen. Dort sind auch Beispiele genannt, wann und in welchem Umfang die Mitbestimmung greift.

K
Kölner

19.09.2011 um 12:42 Uhr

@all Ich behaupte, dass ne AT-Zulage nicht zwingend dem MBR unterliegt

P
Petrus

19.09.2011 um 13:21 Uhr

@kölner: Kann schon sein - aber sicherlich nicht allein deshalb, weil der ArbGeb das behauptet. Da würden mich als BR dann schon die Umstände des Einzelfalles interessieren, aufgrund derer der ArbGeb seiner geschätzten Meinung ist. Solange ich die nicht kenne, weil der ArbGeb genauso unvollstädige Angaben macht wie hier der Betriebsfrosch, würde ich immer auf Mitbestimmung plädieren. Und solange die Angaben so dürftig bleiben, dürfte eine E-Stelle auch nicht offensichtlich unzuständig sein. Damit klärt diese den Rest.

Wenn wie hier ein Nicht-ATler eine "AT-Zulage" bekommt, würde ich zudem die tarifschließende Gewerkschaft nach der Zulässigkeit befragen...

G
gironimo

19.09.2011 um 14:24 Uhr

Ich verweise noch einmal auf die Kommentare, die sehr genau beschreiben wann Mitbestimmung besteht und wann nicht. Ich teile die Meinung von petrus. Aus der Historie heraus (das Mitbestimmungsrecht war viele Jahre hart umstritten) behaupten AG oft, es gäbe da keine Mitbestimmung. Der BR tut also gut daran, den Fall genau zu betrachten. Auch ich würde jedenfalls bei der Aussage, es sei eine allgemeine Zulage zunächst von der Mitbestimmung ausgehen, bis der AG das Gegenteil darlegen kann.

E
eveline

19.09.2011 um 17:21 Uhr

Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz:

Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung"

Die Mitbestimmung würde nur greifen, wenn grundsätzlich übertarifliche Zulagen für bestimmte Mitarbeiter gezahlt würden, da dann der kollektivrechtliche Bezug gegeben wäre und die Frage der Verteilungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig wäre.

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer

Thema: Mitbestimmung, übertarifliche Zulage, Tariflohnerhöhung Gericht: BAG Großer Senat AZ: GS 2/90 Fundstelle: DJV-Datenbank Juri 2214 www.djv.de/fileadmin/DJV/betriebsrat/BR-Info/A_BR-Info_10-06.pdf


Mitbestimmung bei übertariflichen Zulagen insbesondere bei deren Anrechnung Univ. Prof. Dr. Wolfgang Hromadka, Passau http://www.der-betrieb.de/content/dft,0,89126,

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