Erstellt am 14.09.2011 um 19:43 Uhr von gironimo
nein - die Einsicht in de Listen ist gesetzlich geregelter Anspruch des BR (§ 80 BetrVG). Da der BR zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und er selbst nicht "unbeteiligter Dritter" sondern Betriebspartei ist, ist der Datenschutz nicht betroffen.
Erstellt am 14.09.2011 um 21:08 Uhr von Kurzarbeiter
Nicht der BR hat das Recht der Einsocht sondern:
Das Einblicksrecht in die Listen über Bruttolöhne und -gehälter steht grundsätzlich dem Betriebsausschuss (§ 27) oder einem anderen nach § 28 gebildeten Ausschuss des BR und nicht dem gesamten BR zu (h. M.; BAG 23. 2. 73, 18. 9. 73, 15. 6. 76, 10. 2. 87, 16. 8. 95, AP Nrn. 2, 4, 9, 27, 53 zu § 80 BetrVG 1972). In kleineren Betrieben, die nicht über einen Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG verfügen können, hat gemäß § 27 Abs. 4 anstelle des Betriebsausschusses der die laufenden Geschäfte führende BR-Vorsitzende (im Verhinderungsfall sein Stellvertreter) oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied, dem nicht die Führung der laufenden Geschäfte übertragen
Erstellt am 15.09.2011 um 08:55 Uhr von gironimo
also Kurzarbeiter:
Das Einsichtsrecht ist ein Recht des Betriebsrats. Wie dieses Recht wahrgenommen werden kann beschreibst Du zutreffend. Trotzdem - wird die Einsicht dem Betriebsausschuß oder dem BRV verweigert - wird es damit dem BR verweigert, der dann den Beschluß fassen muss, den Rechtsweg zu beschreiten. Dies kann jedenfalls nicht der Ausschuß oder der BRV alleine entscheiden.
Kleine Unterschiede!
Erstellt am 15.09.2011 um 09:22 Uhr von Kurzarbeiter
gironimo
alles klar, nur aus der Aussage von Ulfdie und der falschen Meinung vieler BR kann man herauslesen, dass der GESAMMTE BR hier Einblick nehmen möchte. Also geschlossen ins Persobalbüro oder die Listen ins Gremium. Das gibt es nicht.