Erstellt am 08.12.2005 um 18:53 Uhr von packer
hi,
schau dir mal das posting an:
Einsicht in die Lohn und Gehaltsliten - darf der GBR das und Kopien anfertigen?
da hab ich einiges rausgesucht!
gruß,
packer
Erstellt am 08.12.2005 um 22:39 Uhr von Heini
Das Informationsrecht des BR gem. § 80 Abs.2 BetrVG kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der BR seine allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs.1 Nr.1 bis 9 BetrVG wahrzunehmen hat.
Nach § 80 Abs.2 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) oder ein anderer nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss Einsichtsrecht in die Bruttolohnlisten.
In kleineren Betrieben, in denen kein Betriebsausschuss besteht, ist der BR Vors. oder ein anderes Beauftragtes BR Mitgl. zur Einsichtnahme berechtigt. Die Einblick nehmenden BR Mitgl. sind verpflichtet, ihre Kenntnisse an den BR weiterzugeben. Das Einsichtsrecht besteht hinsichtlich aller Lohnbestandteile. Das Einsichtsrecht besteht auch hinsichtlich der Bruttogehälter der AT-Angestellten, jedoch nicht der leitenden Angestellten.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Listen. Er darf während der Einsichtnahme nicht gestört oder behindert werden. Die Einsicht nehmenden Betriebsratsmitglieder dürfen sich Notizen machen.
Der Betriebsrat darf ohne besonderen Anlass von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen.
Erstellt am 13.12.2005 um 10:09 Uhr von Andreas
Also, Einsichtnahme JA / Notizen machen JA (Baut Euch eine Liste der MA auf, wo Ihr daneben die Gehälter eintragen könnt) / Aushändigen NEIN / Kopie erhalten NEIN.
Bei uns haben wir das so gelöst: Nachdem wir diese Liste nicht erhalten sollten, haben wir kurzfristig (so etwa alle zwei Tage) Einsicht verlangt, und zwar unverzüglich. Damit war dann einer aus dem BR zeitlich gebunden, aber auch der Personalbereich war ständig nur wegen Herausgabe der Liste beschäftigt. Da sichergestellt werden sollte, daß wir keine Kopie anfertigen, saß immer ein Personale dabei um dem BR auf die Finger zu gucken. Hat etwas über einen Monat gedauert. Jetzt bekommen wir die Liste immer ausgedruckt, wenn wir sie wünschen. Wir hatten den längeren Atem und somit was wir wollten, ohne im Recht zu sein ...
Also, mein Tip: Zeit investieren und dann evtl. zu gewünschtem Ergebnis kommen
Erstellt am 20.12.2005 um 15:38 Uhr von selten so gut gekotzt
Viel zu viel Aufwand:
Der Betriebsrat darf sich personalisierte Aufzeichnungen aus den Listen machen, weil es bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern schlechterdings unmöglich ist, das in den Listen enthaltene Zahlenwerk im Gedächtnis zu behalten, siehe auch BAG vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74 - und vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80. Die Verwendung einer vom Betriebsrat vorbereiteten Liste mit den Namen aller Arbeitnehmer bedeutet nicht, dass der Betriebsrat die Bruttolohn- und Gehaltslisten vollständig abschreiben will. Die Liste erleichtert lediglich das Anfertigen von erlaubten Notizen; die Verwendung einer Namensliste ist daher zulässig (LAG Frankfurt/Main vom 19.10.1989 - 12 TaBV 172/88 -; LAG Hamburg vom 07.08.1996 - 4 TaBV 4/96 -).
Falls das nichts nützt, Rechtsmittel androhen.
Nötig ist natürlich, eine´n Grund zu nennen:
Mitbestimmungsrecht bei der betrieblichen Lohnstrukturierung nach §87 Abs 10, BetrVG