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Einsicht in die Lohnlisten

G
GMW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Unser AG (40 Mitarbeiter nicht im AG-Verband ) will mir als BRV nicht die Einsicht in die Lohnlisten gewären. Wir haben seit August die Einsicht mit Fristen gefordert, aber ohne Erfolg. Wie müssen wir jetzt vorgehen, können wir uns einen Anwalt nehmen oder wie setzt man das durch.

Mfg GMW

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Community-Antworten (4)

K
klinik

03.12.2007 um 08:15 Uhr

Morgen,

also wenn Einsicht dann nur in die Bruttolohnlisten. Einsichtrecht gemäß §§ 80 u. 118 BetrVg. Wenn er sich immer noch wehrt, ist schon der Fall der Behinderung des BR gegeben. Aber wenn er sich wehrt, Beschluss fassen zur Inanspruchnahme eines RA , macht sich immer ganz gut so kurz vor Weihnachten.- Nein Spaß beiseite euer AG muss euch Einblick gewähren. Noch besser wäre zu prüfen ob das nicht ein Fall für die Einigungsstelle wäre, aber dass kann euch auch euer RA sagen.

L
Lotte

03.12.2007 um 08:59 Uhr

klinik, hier entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (siehe Däubler RN 144, § 80 BetrVG) und ggf. durch einstweilige Verfügung. "...Ggf. kann die Vorlage von Unterlagen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt bzw. der Zugang zum Betrieb oder Arbeitsplatz erzwungen werden. Die Zwangsvollstreckung, z. B. zur Einblicknahme in die Listen über Bruttoentgelte, kann nach § 888 ZPO betrieben werden..."

K
klinik

03.12.2007 um 09:13 Uhr

Lotte, danke für den Hinweis.

DAH
Der alte Heini

03.12.2007 um 22:14 Uhr

klinik, würde hier das Erzwingen des Rechts auf Einsicht in die Bruttolohnliste per Beschlussverfahren betreiben. Wollt ihr das Einsichtsrecht im Weg einer einstweiligen Verfügung durchsetzen so müsstet ihr die Eilbedürftigkeit darlegen. Möchte man im Wege einer Zwangsvollstreckung etwas durchsetzen, benötigt man erst einmal einen entsprechenden vollstreckbaren Titel.

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