Erstellt am 03.12.2007 um 07:15 Uhr von klinik
Morgen,
also wenn Einsicht dann nur in die Bruttolohnlisten. Einsichtrecht gemäß §§ 80 u. 118 BetrVg. Wenn er sich immer noch wehrt, ist schon der Fall der Behinderung des BR gegeben. Aber wenn er sich wehrt, Beschluss fassen zur Inanspruchnahme eines RA , macht sich immer ganz gut so kurz vor Weihnachten.- Nein Spaß beiseite euer AG muss euch Einblick gewähren. Noch besser wäre zu prüfen ob das nicht ein Fall für die Einigungsstelle wäre, aber dass kann euch auch euer RA sagen.
Erstellt am 03.12.2007 um 07:59 Uhr von Lotte
klinik,
hier entscheidet das ArbG im Beschlussverfahren (siehe Däubler RN 144, § 80 BetrVG)
und ggf. durch einstweilige Verfügung.
"...Ggf. kann die Vorlage von Unterlagen auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt bzw. der Zugang zum Betrieb oder Arbeitsplatz erzwungen werden. Die Zwangsvollstreckung, z. B. zur Einblicknahme in die Listen über Bruttoentgelte, kann nach § 888 ZPO betrieben werden..."
Erstellt am 03.12.2007 um 08:13 Uhr von klinik
Lotte,
danke für den Hinweis.
Erstellt am 03.12.2007 um 21:14 Uhr von Der alte Heini
klinik,
würde hier das Erzwingen des Rechts auf Einsicht in die Bruttolohnliste per Beschlussverfahren betreiben.
Wollt ihr das Einsichtsrecht im Weg einer einstweiligen Verfügung durchsetzen so müsstet ihr die Eilbedürftigkeit darlegen.
Möchte man im Wege einer Zwangsvollstreckung etwas durchsetzen, benötigt man erst einmal einen entsprechenden vollstreckbaren Titel.