Erstellt am 12.05.2011 um 14:29 Uhr von kunzundhinz
Hallo Ritter,
der GBR ist nicht der 2.BR aller Betriebsstätten. Die Zuständigkeiten und damit auch die Rechte des GBR ergeben sich doch ganz klar aus dem BetrVG. Also dort einmal nachlesen. Dann wirst Du wohl nichts entsprechendes finden.
Erstellt am 12.05.2011 um 14:30 Uhr von betriebsratten
Nach meiner Auffassung: Keine Chance
Einblick nur für den Betriebsrat bzw. nur für den Betriebsausschuss des Betriebsrates-aber nichts was den GBR betrifft. Der ist ja kein Über-Betriebsrat
Erstellt am 12.05.2011 um 14:37 Uhr von Krähe
Hallo Lancelot,
schau`dir mal Fitting §80 RN 2 und 78 an. Wenn ich das richtig lese, gelten die Rechte aus §80 lt. RN 2 genauso für den GBR und lt. RN 78 darf dann der GBR-Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des GBA Einsicht nehmen.
Gruß
Krähe
Erstellt am 12.05.2011 um 15:31 Uhr von Widder
Warum gehts du nicht zu dem zuständigen BR vor Ort und besprichst das mit ihm.
Dann könnt ihr ja mal Vergleiche anstellen, denn darum geht es dir doch, wenn ich richtig vermute?
Erstellt am 12.05.2011 um 17:04 Uhr von alterBrummbär
http://www.keller-menz.de/user/downloads/lagmuenchenbeschlussvom30042009.pdf
Erstellt am 12.05.2011 um 19:14 Uhr von ganther
Brummbär
Tolles Urteil! Aber eben mit der Besonderheit dass Delegationen vorlagen...
Wolltest du dazu raten?
Ansonsten zeigt das Urteil eher wie mangelhaft manche Anwälte arbeiten
Erstellt am 12.05.2011 um 20:44 Uhr von alterBrummbär
@ganther,
...da ich das Umfeld des TE nicht kenne, möchte ich auch keinen Rat erteilen.
Was, wie @lancelot mit dem Urteil anfangen/umgehen kann, muß er selbst beurteilen.