Erstellt am 13.09.2011 um 09:20 Uhr von paula
Erst einmal trägt der AG das Betriebsrisiko. Ob hier Arbeitszeitkonten vom AG zur Abfederung solcher Sachen genutzt werden können hängt von Eurer BV ab. Läßt diese zu, dass der AG einseitig den AN anweisen kann frei zu nehmen?
Erstellt am 13.09.2011 um 09:42 Uhr von petrus
@paula:
selbst wenn die BV angewiesenen Freizeitausgleich zulässt, hat der ArbGeb eine angemessene Ankündigungsfrist zu beachten. Das BAG hat hier vor Jahren mal 4 Tage genannt (3 AZR 399/94, 17.01.95). Aber selbst wenn man 2 Tage für ausreichend befinden würde: Blitzeinschlag kann nicht mal Petrus vorplanen ;-)
Etwas anderes sind langfristig geplante mehrwöchige Instandsetzungen - hier könnte der ArbGeb _gemeinsam_mit_dem_BR_ Betriebsurlaub für die betroffene Abteilung vereinbaren. Der BR wird dann sicherlich nur solchen Zeiten zustimmen, in denen sowieso viele gern Urlaub nehmen (z.B. Sommerferien, Skiferien, ...) - und eben langfristig vorher.
Erstellt am 13.09.2011 um 12:23 Uhr von rkoch
@Uwe
Wie heißt es so schön: Recht haben und Recht kriegen ist zweierlei.
Der AG kann faktisch ohne eine Regelung mit dem BR keinen Urlaub, etc. anordnen. Er kann aber (rechtsunwirksam) für nicht geleistete Arbeit den Lohn einbehalten. Und hier kommt das Mammutproblem: Dann müssen die AN diesen Lohn jeder für sich selbst einklagen. Die Chancen das sie damit durchkommen sind gut - trotzdem werden es die wenigsten tun.
Als BR kannst Du nur versuchen das Beste rauszuschlagen. Der AG hat ein Problem - und für eine Lösung dieses Problems wird er i.d.R. Zugeständnisse machen.
Regel Nr. 1: Wer FREIWILLIG frei nehmen will (auch an gar nicht betroffenen Arbeitsplätzen), sollte das tun
Regel Nr. 2: Die Verbleibenden sollten so weit möglich beschäftigt werden, ggf. an anderen Arbeitsplätzen oder mit anderen Tätigkeiten, z.B. Wände streichen... Es gibt immer etwas (halbwegs sinnvolles) zu tun.
Regel Nr. 3: Der AG sollte für die Bereitschaft der AN aus dieser Situation das Beste zu machen einen Bonus anbieten.... Freie Tage auf seine Kosten, eine freiwillige Zahlung, Benzingutscheine, eine Betriebsfeier auf seine Kosten während der AZ, etc. Soll er doch mal was anbieten, was ihm die Sache wert wäre.....
So kommen beide Seiten auf jeden Fall besser aus der Sache raus als auf sein Recht zu beharren....
Erstellt am 13.09.2011 um 14:57 Uhr von Lernender
Hallo Uwe,
wenn die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft anbieten, gerät der Arbeitgeber sicher in Annahmeverzug und kann nicht einfach seine Probleme auf die Mitarbeiter abwälzen.
Ich persönlich würde das Entgenkommen von den wirtschaftlichen Verhältnissen im Betrieb abhängig machen. Ebenso von dem bisherigen Umgang mit den Kollegen.
Grüße, Lernender
Erstellt am 13.09.2011 um 15:41 Uhr von gironimo
aus meiner Sicht. Sicher kommt es auf die BV zu der Flexizeit an und welche Möglichkeiten für den Ausgleich bestehen. Hier kann der BR noch am ehesten ein Deal mit dem AG machen (rkoch hat ja Beispiele genannt).
Problematisch sehe ich das mit dem Urlaub. Zumindest der gesetzliche Mindesturlaub ist ja zweckgebunden - nämlich er soll der Erholung dienen. Und in den letzten 4 Monaten des Jahres Betriebsurlaub zu vereinbaren dürfte kaum klappen. Was ist, wenn AN bereits den Urlaub verbraucht haben. Andere haben vielleicht schon genehmigten und gebuchten Urlaub u.s.w.
Wie dem auch sei - ohne BR geht da nichts (§ 87 BetrVG gVerteilung der Arbeitszeit, Urlaub) und der sollte umgehend mit dem AG in Verhandlungen treten.