Erstellt am 07.09.2011 um 09:03 Uhr von charlot
Zum einen der BR ist der Betriebsrat ALLER Beschäftigten, also auch der geringfügig Beschäftigten.
Des weiteren gibt es den § 80 BetrVG der ist klar. Also Infomation an alle geringfügig Beschäftigte und auch den Rest der Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsversammlung, hier außerordentlichen Betriebsversammlung, da der AG ja mit betriebsbedingten Kündigungen droht.
Weiter nach Beschluss Unterstützung / Bertaung suchen wegen der angedrohten betriebsbedingten Kündigungen.
Letztlich sich auch einmal beraten lassen und auch dem AG dieses mitteilen, dass hier ja auch "Sozialbetrug" gegeben sein kann. Denn das Urlaubsgeld usw. wäre ja auch Sozialabgebpflichtig, also wurden hier auch zu wenige Sozialabgaben gezahlt. Hierzu könnte man u.a. einmal auch den Kontakt zur BR und zum Zoll aufnhemen. Der Zoll wäre zuständig bei zu wenig abgeführten Sozialabgaben.
Alleine der letzte Hinweis betreffend Sozialabgaben an den AG könnte diesen vielleicht zum Nachdenken anregen. Denn dieses könnte für diesen sehr unangenhem werden.
Erstellt am 07.09.2011 um 09:11 Uhr von rkoch
U.U. lehnst Du Dich bei Deinem Problem rein rechtlich etwas weit aus dem Fenster, auch wenn Du nicht unrecht hast....
"Weihnachtsgeld" ist i.d.R. eine freiwillige Leistung des AG, es sei denn etwas derartiges ist tariflich festgesetzt oder einzelvertraglich vereinbart.
Gleiches gilt für "Urlaubsgeld", im Sinne von "zusätzliches Urlaubsgeld" also eine zusätzliche Zahlung die über die reine Lohnfortzahlung hinausgeht.
Insofern ist es immer schwierig zu sagen welche AN tatsächlich ein Anrecht auf diese zusätzliche Leistung haben und welche nicht.
Bei geringfügig Beschäftigten ist oft sogar die Aussage "zu wenig Urlaubsanspruch" ziemlich wackelig. Geringfügig Beschäftigte haben oft keine im Voraus feststehenden Arbeitstage, sondern arbeiten "nach Bedarf" (auf die rechtliche Unwägbarkeit dieser Situation will ich nicht eingehen, Bereitschaft, etc.). In diesem Sinne wird es auch etwas schwierig überhaupt zu berechnen wie viel Urlaubstage diesen zustehen, ich kenne sogar AG die überhaupt keinen (bezahlten) Urlaub gewähren, sondern die AN einfach nicht Arbeiten wenn sie keine Lust haben (quasi unbezahlter Urlaub).
In jedem Fall ist das absolut Dumme an der Sache, das die AN ihre evtl. existierenden Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen - und das machen geringfügig beschäftigte schon wegen der damit verbundenen Kosten i.d.R. auf gar keinen Fall....
Als BR könnt ihr natürlich relativ massiv auf diese Situation Einfluß nehmen:
§87 (1) Nr. 1 - z.B. Schichtpläne um eine im voraus feststehende Verteilung der Arbeitstage dieser AN zu erzwingen - mit der Folge das der Urlaubsanspruch berechenbar wird.
§87 (1) Nr. 5 - Urlaubsgrundsätze um die Verteilung dieser Urlaubstage zu regeln
§87 (1) Nr. 10 - Verteilung eines Budgets für "Weihnachtsgeld", auch für diese AN.
usw.
> was er nicht tun will, da er ansonsten mit Zweigstellenauflösungen und
> bedriebsbedingten Kündigungen droht.
Interessant dabei: Der AG darf dann nach geltender Rechtsprechung u.U. eine geplante Auflösung der Zweigstellen nicht umsetzen, wenn belegbar ist das er dies ausschließlich aus dem Grund vorhat um die MBR des BR zu umgehen. Er müsste dann belegen das es sich um eine rein an wirtschaftlichen Gesichtspunkte orientierte, schon länger ins Auge gefasste Maßnahme handelt..... Abgesehen davon: Wie soll das gehen mit der Zweigstellenauflösung? Bedeutet das, das der AG vor hat absichtlich den Umfang seiner geschäftlichen Aktivitäten zu reduzieren - oder will er diese dann auf anderer Ebene (z.B. zentral) weiterführen? usw. ? Wie realistisch ist vor diesem Hintergrund diese Drohung?
Davon hängt im wesentlichen davon ab wie ihr weiter vorgeht.....
Erstellt am 07.09.2011 um 09:59 Uhr von eveline
Hallo
Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, so verstößt dies in der Regel gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist deshalb unwirksam.
Werden laut einer Betriebsvereinbarung oder gemäß Tarifvertrag Vollzeitbeschäftigte mit Weihnachtsgeld bedacht, so steht dies auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften zu (BAG vom .... - 6 AZR 159/89).
von RA von Michael W. Felser
http://www.felser.de/felser/rechtsmagazin/arbeitsrecht/630DM.htm
Erstellt am 07.09.2011 um 10:30 Uhr von Kurzarbeiter
lest doch einmal hier:
http://www.juelich.de/teilzeitarbeit/
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro Rechtliche Tipps und
Informationen
Erstellt am 07.09.2011 um 13:32 Uhr von gironimo
ich danke die Rechtslage ist von meinen Vorrednern ja bereits durchleuchtet worden.
Aber da ist wieder das Problem Einzelhandel !!! Die Betriebswirklichkeit weicht oft erheblich von der Rechtslage ab.
Ich denke, der Vorschlag von charlot, nämlich die Betriebsöffentlichkeit herzustellen (z.B. Betriebsversammlung) und umfassend zu informieren um so u.a. dazu beizutragen, dass die Solidarität der Kollegen untereinander gestärkt wird, ist jetzt besonders wichtig - insbesondere dann, wenn die Kollegen/innen weit entfernt in einzelnen Filialen arbeiten.
Ist denn auch ein BR-Mitglied von der Nichtzahlung betroffen?