Geringfügig Beschäftigte
Hallo,
unser BR hat festgestellt, dass die geringfügig Beschäftigten zu wenig Urlaubsanspruch haben und kein Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld erhalten. Da gerade Urlaubsgeld fällig war, wurde der Arbeitgeber aufgefordert den Gesetzen entsprechend zu handeln, was er nicht tun will, da er ansonsten mit Zweigstellenauflösungen und bedriebsbedingten Kündigungen droht. Wie soll sich der BR nun verhalten? Ist nun der BR verpflichtet die geringfügig Beschäftigten über diesen Misstand und ihre damit verbundenen Rechte zu informieren? Und wie würdet Ihr dies in einem Betrieb mit ca. 70 geringfügig Beschäftigten verteilt in 30 Zweigstellen in einer Großstadt angehen?
Danke!
Community-Antworten (5)
07.09.2011 um 11:03 Uhr
Zum einen der BR ist der Betriebsrat ALLER Beschäftigten, also auch der geringfügig Beschäftigten.
Des weiteren gibt es den § 80 BetrVG der ist klar. Also Infomation an alle geringfügig Beschäftigte und auch den Rest der Beschäftigten im Rahmen einer Betriebsversammlung, hier außerordentlichen Betriebsversammlung, da der AG ja mit betriebsbedingten Kündigungen droht.
Weiter nach Beschluss Unterstützung / Bertaung suchen wegen der angedrohten betriebsbedingten Kündigungen.
Letztlich sich auch einmal beraten lassen und auch dem AG dieses mitteilen, dass hier ja auch "Sozialbetrug" gegeben sein kann. Denn das Urlaubsgeld usw. wäre ja auch Sozialabgebpflichtig, also wurden hier auch zu wenige Sozialabgaben gezahlt. Hierzu könnte man u.a. einmal auch den Kontakt zur BR und zum Zoll aufnhemen. Der Zoll wäre zuständig bei zu wenig abgeführten Sozialabgaben.
Alleine der letzte Hinweis betreffend Sozialabgaben an den AG könnte diesen vielleicht zum Nachdenken anregen. Denn dieses könnte für diesen sehr unangenhem werden.
07.09.2011 um 11:11 Uhr
U.U. lehnst Du Dich bei Deinem Problem rein rechtlich etwas weit aus dem Fenster, auch wenn Du nicht unrecht hast....
"Weihnachtsgeld" ist i.d.R. eine freiwillige Leistung des AG, es sei denn etwas derartiges ist tariflich festgesetzt oder einzelvertraglich vereinbart. Gleiches gilt für "Urlaubsgeld", im Sinne von "zusätzliches Urlaubsgeld" also eine zusätzliche Zahlung die über die reine Lohnfortzahlung hinausgeht.
Insofern ist es immer schwierig zu sagen welche AN tatsächlich ein Anrecht auf diese zusätzliche Leistung haben und welche nicht.
Bei geringfügig Beschäftigten ist oft sogar die Aussage "zu wenig Urlaubsanspruch" ziemlich wackelig. Geringfügig Beschäftigte haben oft keine im Voraus feststehenden Arbeitstage, sondern arbeiten "nach Bedarf" (auf die rechtliche Unwägbarkeit dieser Situation will ich nicht eingehen, Bereitschaft, etc.). In diesem Sinne wird es auch etwas schwierig überhaupt zu berechnen wie viel Urlaubstage diesen zustehen, ich kenne sogar AG die überhaupt keinen (bezahlten) Urlaub gewähren, sondern die AN einfach nicht Arbeiten wenn sie keine Lust haben (quasi unbezahlter Urlaub).
In jedem Fall ist das absolut Dumme an der Sache, das die AN ihre evtl. existierenden Ansprüche gerichtlich geltend machen müssen - und das machen geringfügig beschäftigte schon wegen der damit verbundenen Kosten i.d.R. auf gar keinen Fall....
Als BR könnt ihr natürlich relativ massiv auf diese Situation Einfluß nehmen: §87 (1) Nr. 1 - z.B. Schichtpläne um eine im voraus feststehende Verteilung der Arbeitstage dieser AN zu erzwingen - mit der Folge das der Urlaubsanspruch berechenbar wird. §87 (1) Nr. 5 - Urlaubsgrundsätze um die Verteilung dieser Urlaubstage zu regeln §87 (1) Nr. 10 - Verteilung eines Budgets für "Weihnachtsgeld", auch für diese AN. usw.
was er nicht tun will, da er ansonsten mit Zweigstellenauflösungen und bedriebsbedingten Kündigungen droht.
Interessant dabei: Der AG darf dann nach geltender Rechtsprechung u.U. eine geplante Auflösung der Zweigstellen nicht umsetzen, wenn belegbar ist das er dies ausschließlich aus dem Grund vorhat um die MBR des BR zu umgehen. Er müsste dann belegen das es sich um eine rein an wirtschaftlichen Gesichtspunkte orientierte, schon länger ins Auge gefasste Maßnahme handelt..... Abgesehen davon: Wie soll das gehen mit der Zweigstellenauflösung? Bedeutet das, das der AG vor hat absichtlich den Umfang seiner geschäftlichen Aktivitäten zu reduzieren - oder will er diese dann auf anderer Ebene (z.B. zentral) weiterführen? usw. ? Wie realistisch ist vor diesem Hintergrund diese Drohung?
Davon hängt im wesentlichen davon ab wie ihr weiter vorgeht.....
07.09.2011 um 11:59 Uhr
Hallo
Werden geringfügig Beschäftigte von Sonderleistungen ausgeschlossen, so verstößt dies in der Regel gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen das Verbot der mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung und ist deshalb unwirksam.
Werden laut einer Betriebsvereinbarung oder gemäß Tarifvertrag Vollzeitbeschäftigte mit Weihnachtsgeld bedacht, so steht dies auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften zu (BAG vom .... - 6 AZR 159/89).
von RA von Michael W. Felser
http://www.felser.de/felser/rechtsmagazin/arbeitsrecht/630DM.htm
07.09.2011 um 12:30 Uhr
lest doch einmal hier:
http://www.juelich.de/teilzeitarbeit/
Teilzeitarbeit und geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro Rechtliche Tipps und Informationen
07.09.2011 um 15:32 Uhr
ich danke die Rechtslage ist von meinen Vorrednern ja bereits durchleuchtet worden.
Aber da ist wieder das Problem Einzelhandel !!! Die Betriebswirklichkeit weicht oft erheblich von der Rechtslage ab.
Ich denke, der Vorschlag von charlot, nämlich die Betriebsöffentlichkeit herzustellen (z.B. Betriebsversammlung) und umfassend zu informieren um so u.a. dazu beizutragen, dass die Solidarität der Kollegen untereinander gestärkt wird, ist jetzt besonders wichtig - insbesondere dann, wenn die Kollegen/innen weit entfernt in einzelnen Filialen arbeiten. Ist denn auch ein BR-Mitglied von der Nichtzahlung betroffen?
Verwandte Themen
Eingruppierung geringfügig Beschäftigte?
Hallo an alle, habe ein Problem bei dem wir BR Unterstüzung brauchen. Ein Kollegin ist auf mich zu gekommen und fragte mich, ob die 10 Jahre die sie als geringfügig Beschäftigte in unserem Unternehm
Geringfügig Beschäftigte - zählen diese Arbeitnehmer (bezogen auf Freistellung)wie Vollzeitbeschäftigte?
Hallo BR's Unser Unternehmen publiziert 10000 der BRV sagt 3000 Beschäftigte( meist Geringfügig Beschäftigte), hört sich schon mal sehr komisch an oder? Wir haben 1 Freistellung (BRV) daneben de
Welchen Urlaubsanspruch haben geringfügig Beschäftigte?
Hallo Kollegen und Kolleginnen :-) Wie ist das eigentlich mit geringfügig Beschäftigten und Urlaubsanspruch? (Rein interesse halber) Mir ist ein Fall zu Ohren gekommen, da kann die geringfügig B
Umstellung der Pauschalversteuerung (2%) bei geringfügig Beschäftigten
Der Arbeitgeber beschäftigt seit Jahren überwiegend geringfügig Beschäftigte (450,-€ und 70-Tage) sowie Werkstudenten. In den vergangenen 12 Jahren hat er dabei immer bei den geringfügig Beschäftigten
Geringfügig Beschäftigte - Einsatz nach Teilzeit- und Befristungsgesetz?
Kann mir jemand sagen, wie in der Praxis mit geringfügig Beschäftigten umgegangen wird, wenn diese für Dienste eingeteilt werden? Hintergrund meiner Frage ist: wir haben mehrere gastronomische Einrich