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Umstellung der Pauschalversteuerung (2%) bei geringfügig Beschäftigten

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Rorie
Apr 2019 bearbeitet

Der Arbeitgeber beschäftigt seit Jahren überwiegend geringfügig Beschäftigte (450,-€ und 70-Tage) sowie Werkstudenten. In den vergangenen 12 Jahren hat er dabei immer bei den geringfügig Beschäftigten die Pauschalsteuer von 2% als Arbeitgeber übernommen. Heute werden wir als BR darüber informiert, dass er dies ab dem 1.03.2019 ändern und die Steuerlast nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen auf die geringfügig Beschäftigten Arbeitnehmer abwälzen wird.

Kann er dies so einfach machen oder gelten hier die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs.1 Nr. 4 & 10 BetrVG? Gilt die Umstellung der Steuerlast als "Frage der betrieblichen Lohngestaltung ... "? Oder gibt es eine andere Rechtsgrundlage, die wir berücksichtigen müssen bzw. übersehen.

Freue mich über kurzfristige Antworten, da bald die Abrechnung läuft und die Mitarbeiter sonst bald eine böse Überraschung beim Lesen Ihrer Entgeltabrechnung erleben. Diese wissen noch nichts von ihrem "Glück".

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Community-Antworten (5)

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krambambuli

05.04.2019 um 14:54 Uhr

Ich würde als BR zunächst einmal von Änderungen der Entgeltgrundsätze ausgehen und die Mitbestimmung einfordern.

Was sind denn bei euch Werkstudenten? Unterbezahlte Aushilfen?

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Catweazle

05.04.2019 um 15:03 Uhr

Der Arbeitgeber hat dieses Wahlrecht. Die individuelle Besteuerung ist aber aufwendiger. Vielleicht könnt ihr das als Gegenargument anbringen. Eine Mitbestimmung sehe ich hier nicht.

K
Kjarrigan

05.04.2019 um 15:26 Uhr

Der Aufwand ist natürlich für den AG höher. Er hat dies aber auch den AN mitzuteilen - vorab. Und die Frage ist dann natürlich, ob der AN dann nicht kündigt, weil es sich für ihn nicht mehr "lohnt".

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Rorie

05.04.2019 um 15:46 Uhr

@ Krambambuli: Alle werden gleich bezahlt und machen den gleichen Job. Nur die max. Arbeitszeit ist pro Vertragsform unterschiedlich.

@alle: erstmal danke für die schnellen Antworten.

Wahlrecht des Arbeitgebers sehe ich ein, aber auch während einer laufenden Beschäftigung? Der gleiche Mitarbeiter würde ja plötzlich für den gleichen Job weniger Geld bekommen - ohne das er weiß warum oder etwas verschuldet hat. Es wäre ja definitiv zu seinem Nachteil

K
Kjarrigan

05.04.2019 um 15:56 Uhr

Da der AG das Wahlrecht hat - kann er wählen. Wie gesagt er muss es dem AN mitteilen. DEr MA wird ja dann nach seiner persönichen Lohnstuereinstufung abgerechnet. Die gezahlte Lohnsteue wird dann ja in seine hährliche Einkommensteuererklärung mitberechnet und er "kann" letzlich auch alles wiederbekommen. Kann baer auch sein das er dann schlechter feährt (sprich weniger Geld in der Tasche hat)

Ob der AG dann noch für Minijobebr interassant ist - kann dann ja jeder selbst entscheiden.

achso ich vergaß: oder im AV der minijobber steht was anders dazu z.B. Nettolohn xx Euro pro Stunde - oder auch der Arbeitslohn wird pauchal versteuert oder ähnliches

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