Welchen Urlaubsanspruch haben geringfügig Beschäftigte?
Hallo Kollegen und Kolleginnen :-)
Wie ist das eigentlich mit geringfügig Beschäftigten und Urlaubsanspruch? (Rein interesse halber)
Mir ist ein Fall zu Ohren gekommen, da kann die geringfügig Beschäftigte zwar Urlaub einreichen (der aber nur genehmigt wird wenn die anderen Angestellten da keinen urlaub wollen). Die Tage die sie dann "fehlt" muss sie nacharbeiten.
Ist das Rechtens? Die haben da zwar einen BR aber ich fürchte, der interessiert sich leider nicht für die geringfügig Beschäftigten (sind wohl unter seinem Nivau).
Wäre nett, wenn mir dazu jemand was sagen könnte.
Danke
Das Kücken
Community-Antworten (2)
16.06.2007 um 00:27 Uhr
@kücken Zumindest hätten sie einen Anspruch auf 24 Tage laut BUrlG. Und der BR sollte sich kümmern, sonst könnte sich auch ein Amt mal dafür interessieren.
16.06.2007 um 12:11 Uhr
@küken, Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich entweder nach dem Bundesurlaubsgesetz (nach § 3 Abs. 1 haben alle ArbeitnehmerInnen einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen – zu den Werktagen zählt auch der Samstag) oder nach einem Tarifvertrag (Tarifverträge enthalten fast immer wesentlich bessere Urlaubsbedingungen). Teilzeitbeschäftigte erhalten rechnerisch gesehen weniger Urlaubstage als Vollzeitkräfte, wenn sie z.B. nur an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Da sie aber auch nur Urlaub für ihre tatsächlichen Arbeitstage nehmen müssen, kommen sie trotzdem auf die gleiche Anzahl freier Wochen wie Vollzeitbeschäftigte. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage der Teilzeitkraft : betriebsübliche Arbeitstage pro Woche Beispiel: Bei einer betriebsüblichen Fünf-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub erhält eine Teilzeitkraft, die an zwei Tagen wöchentlich arbeitet 30 x 2 = 60 : 5 = 12 Urlaubstage Die Vergütung während des Urlaubs richtet sich – falls nicht durch Tarifvertrag geregelt – nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat man nach einer „Wartezeit“ von 6 Monaten.
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