Erstellt am 15.06.2007 um 22:27 Uhr von Kölner
@kücken
Zumindest hätten sie einen Anspruch auf 24 Tage laut BUrlG. Und der BR sollte sich kümmern, sonst könnte sich auch ein Amt mal dafür interessieren.
Erstellt am 16.06.2007 um 10:11 Uhr von pirat
@küken,
Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Urlaub. Die Anzahl der bezahlten Urlaubstage richtet sich entweder nach dem Bundesurlaubsgesetz (nach § 3 Abs. 1 haben alle ArbeitnehmerInnen einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen – zu den Werktagen zählt auch der Samstag) oder nach einem Tarifvertrag (Tarifverträge enthalten fast immer wesentlich bessere Urlaubsbedingungen). Teilzeitbeschäftigte erhalten rechnerisch gesehen weniger Urlaubstage als Vollzeitkräfte, wenn sie z.B. nur an zwei Tagen in der Woche arbeiten. Da sie aber auch nur Urlaub für ihre tatsächlichen Arbeitstage nehmen müssen, kommen sie trotzdem auf die gleiche Anzahl freier Wochen wie Vollzeitbeschäftigte. Die Berechnung erfolgt nach der Formel: Jahresurlaub (Vollzeit) x Arbeitstage der Teilzeitkraft : betriebsübliche Arbeitstage pro Woche Beispiel: Bei einer betriebsüblichen Fünf-Tage-Woche und 30 Tagen Urlaub erhält eine Teilzeitkraft, die an zwei Tagen wöchentlich arbeitet 30 x 2 = 60 : 5 = 12 Urlaubstage Die Vergütung während des Urlaubs richtet sich – falls nicht durch Tarifvertrag geregelt – nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn. Den vollen Anspruch auf Jahresurlaub hat man nach einer „Wartezeit“ von 6 Monaten.