Erstellt am 01.09.2011 um 15:12 Uhr von rkoch
Hier wird gerne Schindluder getrieben, indem hier ein wichtiges Detail ignoriert oder missverstanden wird.
Die von Dir zitierten § des BUrlG regeln die HÖHE des zustehenden Urlaubs (das bedeutet das Wort "Anspruch"), nicht den ZEITPUNKT des Entstehen des Anspruchs.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in dem Moment in dem das Arbeitsverhältnis aufgenommen wird. Die HÖHE des Anspruchs bemisst sich nach obigen Regeln. Maßgeblich dabei ist die voraussichtliche (!) Dauer des Arbeitsverhältnisses! In einem unbefristeten Arbeitsverhältnis welches VOR dem 01.07. eines Jahres besteht hat der AN vom ersten Tag an den vollen Anspruch,auch wenn das Wort "Wartezeit" etwas anderes suggeriert! Die Rechtsprechung hat aber schnell erkannt, das ein AN, der z.B. am 30.06. das Arbeitsverhältnis aufnimmt streng genommen am Ende der Wartezeit (am 31.12.) plötzlich 12 (bzw. 10) Tage Urlaubsanspruch erwerben würde, welchen er gar nicht mehr nehmen könnte! Also kann das Wort "Wartezeit" nicht so gemeint sein. Auch die Formulierung des §5 (1) a. (..für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;) deutet darauf hin das das Wort "Wartezeit" nicht im sinngemäßen Sinne zu lesen ist.
Da Deine Betriebszugehörigkeit nur 5 Monate in diesem Kalenderjahr andauert, erfüllst Du die Wartezeit für den VOLLEN Urlaubsanspruch nicht. Also bemisst sich Dein Urlaubsanspruch nach der Teilurlaubsregelung, ergo: Dir stehen nach BUrlG für dieses Kalenderjahr 5x2 = 10 Tage (bei 6 AT/Woche) bzw. 5x1,66 = 8,33, abzurunden auf 8 Tage (bei 5AT/Woche) Urlaub zu, und zwar bereits ab dem 01.08. !!! Theoretisch hättest Du vom 01.08 bis zum 11.08. (bzw. 10.08.) erstmal Urlaub machen können bevor Du Deines Stelle antrittst. Rechtlich gesehen wäre das OK gewesen, aber faktisch macht das keiner..... Aber ansonsten gilt auch für Dich, das Du diesen Urlaub möglichst zusammenhängend nehmen musst, und dass maßgeblich ist wann DU diesen Urlaub möchtest, solange Dein AG nicht eine Betriebsruhe plant.
Alles klar?
Erstellt am 01.09.2011 um 15:16 Uhr von Fliege
@koch
Danke für deine ausführliche Antwort.
Hättest du für mich auch noch evtl. einen Link bzw. ein Urteil dazu?
Du weißt ja, AG kann man nur mit Fakten überzeugen!!
Erstellt am 01.09.2011 um 15:40 Uhr von blackjack
Fliege,
grundsätzlich kann durch Tarifvertrag für neu in den Betrieb eintretende ArbN das Entstehen von Teilurlaubsansprüchen bis zu sechs Monaten hinausgeschoben werden.
Dies bedeutet, dass § 5 Abs. 1a und b BUrlG über den Teilurlaub des ArbN durch eine tarifvertragliche Regelung abgeändert werden kann, während § 5 Abs. 1c BUrlG unabdingbar ist.
Ansonsten gilt; Tritt der ArbN in der 2. Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis ein, so erwirbt er sofort mit Eintritt in das Arbeitsverhältnis den sich für die Restlaufzeit des Jahres errechnenden Teilurlaubsanspruch von X/12. Dieser Anspruch entsteht auch sofort in seiner vollen anteiligen Höhe und nicht etwa sukzessive pro rata temporis mit Beginn eines jeden Monats in Höhe von jeweils 1/12. In seiner feststehenden Höhe von X/12 kann der ArbN diesen Teilurlaub auch sofort verlangen! Er muss dies jedoch nicht tun, sondern kann gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG auch die Übertragung des Teilurlaubs auf das nächste Kalenderjahr wählen.
Erstellt am 01.09.2011 um 15:48 Uhr von Fliege
@blackjack
Danke für deine Info.
Unser AG, man erwirbt einen "Anspruch". Dies bedeutet, der AN darf diesen Anspruch, welcher nicht beim Jahreswechsel verfällt(!) bis zum 31.12. des Folgejahres mit hinübernehmen.
Für Argumente beim AG eurer (rkoch, blackjack) Ausführungen benötige ich leider aber vorweisbare Fakten. Deshalb die Bitte, WO STEHT DAS?
Erstellt am 01.09.2011 um 15:54 Uhr von blackjack
@Fliege,
im Kommentar zum BUrlG.
Erstellt am 01.09.2011 um 16:06 Uhr von rkoch
@Fliege
blackjack> im Kommentar zum BUrlG.
Vollkommen korrekt, aber nachdem der Dir mit sicherheit nicht vorliegt erlaube ich mir einen Passus aus Wedde (Arbeitsrecht) zu zitieren:
Entstehung und Fälligkeit
Der volle Urlaubsanspruch wird nach § 4 nach Ablauf der Wartezeit erworben. Im Falle des Teilurlaubs fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Nach zutreffender Ansicht wird er mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses insgesamt erworben (offen gelassen in BAG 27. 7. 2003 – 9 AZR 270/02). Seinem monatlichen Anwachsen um jeweils 1/12 des Vollurlaubsanspruchs steht das Teilungsverbot des § 7 Abs. 2 entgegen.
Wie der volle Urlaubsanspruch ist auch der Teilurlaubsanspruch mit seinem Entstehen fällig. Der AN, dessen Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte beginnt, kann sofort Urlaub im Umfang des ihm insgesamt zustehenden Teilurlaubs verlangen. Endet das Arbeitsverhältnis früher als erwartet, verkürzt sich der Teilurlaubsanspruch; es gilt § 5 Abs. 1 Buchst. b. Hat in diesem Fall der AG bereits Urlaub im Umfang des zunächst angenommenen Teilurlaubsanspruchs genehmigt, ist der Urlaub aber noch nicht (vollständig) genommen, kann der AG seine Freistellungserklärung hinsichtlich der zu viel bewilligten Urlaubstage zurücknehmen. Der AN ist für den betreffenden Zeitraum zur Arbeit verpflichtet. Ist der Urlaub bereits vollständig genommen, hat der AG die über den gesetzlichen Anspruch hinausgehende Freistellung und das Urlaubsentgelt hierfür rechtsgrundlos geleistet. Er kann Letzteres vom AN, der insoweit ungerechtfertigt bereichert ist, zurückverlangen (»kondizieren«). Ausdrücklich anders ist dies für den Fall des § 5 Abs. 1 Buchst. c in § 5 Abs. 3 geregelt.
So viel in Rechtsdeutsch..... Wie Du an dem Kommentar "offen gelassen BAG..." wird in diesem Urteil zwar grundsätzlich darüber geschwafelt, aber nichts entschieden weil es für den Fall nicht unbedingt wichtig war. Es ist wohl so, das diese Frage noch nie Gegenstand eines Urteils war. Hauptgrund dafür dürfte wohl sein, das ein AG für eine Kündigung in den ersten 6 Monaten (gleich lang wie die Wartezeit) eines Arbeitsverhältnisses für eine Kündigung keinen Grund braucht, ein AN der also den AG wegen so was vor den Kadi zieht vermutlich sich über seine weitere Urlaubsdauer keine Gedanken mehr zu machen braucht. Insofern: Wenn Dein AG partout nicht will und Du gerne das Entstehen eines Vollanspruches erleben möchtest, treibs nicht zu weit.
Erstellt am 01.09.2011 um 17:14 Uhr von Fliege
@blackjack
Ich habe einen Kommentar in der Arbeit vorliegen, bin jetzt zuhause. In der Kommentierung wird nur von "Erwerb bzw. Anspruch" gesprochen. Aber nirgends ob dieser Anspruch "sofort" eingelöst werden kann/muss.
Habe auch gegoogelt, aber nichts passendes gefunden.
@rkoch
Deine Hinweise haben mir das "Amtsdeutsch" verständlicher gemacht. Nochmals DANKE.
Aber wie ich meinen AG kenne, wird er auf seiner Position beharren. Leider.