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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wartezeit bei einem Rufbereitschaftseinsatz Arbeitszeit?

F
Feenstaub
Apr 2021 bearbeitet

Hallo,

wie sind ein Energieversorger in Bayern und haben bei einem Rufbereitschaftseinsatz öfters das Problem, dass wir wegen eines Rohrbruches auf den Tiefbauer warten müssen damit er Ausschachten kann um die Störung zu beseitigen. Das kann schon einmal 1-2 Stunden Wartezeit bedeuten. Meine Frage : Zählt die Wartezeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes zur Arbeitszeit und wird in die gesamte Arbeitszeit mit eingerechnet oder nicht ? Dadurch kann es natürlich zur Überschreitung der 10 Stundenregel kommen.

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Community-Antworten (2)

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enigmathika

07.04.2021 um 17:38 Uhr

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EDDFBR

08.04.2021 um 13:38 Uhr

Hallo,

diese "Wartezeit" ist m.E. nach Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Dafür sprechen die folgenden Gründe:

  • Der Arbeitgeber hat dich aus der Rufbereitschaft aktiviert, d.h. er verfügt jetzt über deine Zeit. Du kannst diese Zeitspanne nicht mehr selbstbestimmt nutzen, da der Arbeitgeber dich an einen bestimmten Ort beordert hat.

  • Dass du nicht sofort deine Arbeit aufnehmen kannst, muss sich der Arbeitgeber als unternehmerisches Risiko zurechnen lassen. Er könnte dich ja auch erst eine Stunde später zum Einsatzort beordern, oder erst dann, wenn der Tiefbauer eingetroffen ist. Das unterliegt nicht deiner Tätigkeit. Wenn der AG also am Einsatzort nicht sofort eine Arbeit für dich hat, ist das sein Problem.

  • Das bedeutet: Vor Beginn des Einsatzes (sprich: Ab dem Anruf/E-Mail, der dich aus der Rufbereitschaft holt) musst du 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gehabt haben. Ebenso nach Ende des Einsatzes, bevor du wieder arbeiten darfst.

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