4.1 Fallgruppen des Teilurlaubs 

Zunächst regelt das Bundesurlaubsgesetz in § 5 Abs.1 Buchst. a den Fall, dass der Arbeitnehmer erst in der zweiten Jahreshälfte in das Arbeitsverhältnis eintritt und somit die Wartezeit (sechs Monate gem. § 4 BUrlG) nicht mehr erfüllen kann. Der Arbeitnehmer erwirbt in diesen Fällen lediglich einen Teilurlaubsanspruch. Die Berechnung dieses Teilurlaubsanspruchs ist in Abschnitt 4.2 näher dargestellt.
Zu einem Teilurlaubsanspruch kommt es auch, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr vor Erfüllung der Wartezeit wieder ausscheidet (§ 5 Abs. 1 Buchst. b BUrlG).
Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer, der am 1. Februar in ein Arbeitsverhältnis eingetreten ist und z. B. zum 31. Mai desselben Jahres wieder ausscheidet, hat die Wartezeit von sechs Monaten nicht erfüllt und damit nur einen Teilurlaubsanspruch.

"Scheidet dagegen ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis erst am 1. Februar begonnen hat, nach Ablauf des 31. Juli also in der zweiten Jahreshälfte wieder aus, so hat er die Wartezeit erfüllt und deshalb Anspruch auf den vollen Jahresurlaub."

aus Haufe Personaloffice