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Dieser Beitrag ist vor 4 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kündigungsfristen innerhalb der Wartezeit

M
MPouwe
Apr 2022 bearbeitet

Ein Mitarbeiter soll innerhalb der gesetzlichen Wartezeit von 6 Monaten gekündigt werden. Vertraglich ist sowohl der Verzicht auf eine Probezeit als auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten festgehalten worden. Der Arbeitgeber möchte nun gemäß $1 KSchG Abs. 1 innerhalb vier Wochen zum Ende des Monats (fristgerecht) kündigen.

Gilt für den Mitarbeiter nun innerhalb der Wartezeit die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat (1.Fall) oder die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten (2.Fall)? Falls 1. Fall zutreffen sollte verhielte es sich im umgekehrten Fall bei Kündigung durch den Mitarbeiter ebenfalls so dass die Kündigungsfrist für den MA lediglich einen Monat beträgt?

Vielen Dank im Vorraus Maximillian Pouwè

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Community-Antworten (6)

C
celestro

26.04.2022 um 10:41 Uhr

Mit solchen Dingen ist nicht zu spaßen. Der Kollege sollte also einen Anwalt fragen, wie die Kündigungsfrist aussieht (ich würde denken, so wie vereinbart).

M
Muschelschubser

26.04.2022 um 11:11 Uhr

Es ist schwer, hierzu Quellen zu finden. Verzicht auf Probezeit und gleichzeitig Verlängerung der Kündigungsfrist sind schon zwei Besonderheiten, die mir in Kombination noch nicht untergekommen sind.

Hier steht einiges dazu drin:

https://www.ihk.de/hamburg/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/wirtschaftsrecht/arbeitsrecht/kuendigung/gesetzliche-kuendigungsfristen-1167524

Grundsätzlich würde ich sagen, dass eine vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist für beide Seiten bindend ist.

Ich wäre aufgrund der besonderen Konstellation aber auch bei Rechtsbeistand. Allerdings erst in letzter Konsequenz. Denn wenn grundsätzlich beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden wollen, warum ist dann eine einvernehmliche Trennung kein Thema?

R
rsddbr

26.04.2022 um 11:45 Uhr

§622 BGB ist dazu recht aussagekräftig.

Probezeit und Wartezeit sind zwei unterschiedliche Dinge. §622 Abs.3 BGB spricht von "vereinbarter Probezeit". Diese ist offensichtlich nicht vereinbart und somit kommt Abs.3 nicht zur Anwendung.

Daraus folgt, dass wohl die vereinbarten 3 Monate Kündigungsfrist gelten.

Die Wartezeit von 6 Monaten bezieht sich auf das Kündigungsschutzgesetz und hat keine Auswirkung auf die Kündigungsfrist.

Und zur letzten Frage des Threaderstellers: §622 Abs.6 sagt, dass die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger sein darf, als für den Arbeitgeber.

Zur Aussage: "Der Arbeitgeber möchte nun gemäß $1 KSchG Abs. 1 innerhalb vier Wochen zum Ende des Monats (fristgerecht) kündigen."

Der Arbeitgeber möchte bitte darlegen, wo in diesem § die Kündigungsfrist geregelt ist.

C
celestro

26.04.2022 um 11:54 Uhr

"Der Arbeitgeber möchte bitte darlegen, wo in diesem § die Kündigungsfrist geregelt ist."

Klingt nach "Du hast noch gar keinen Kündigungsschutz" ... was ja auch nicht falsch ist. Eine Frist findet sich darin nicht, dass stimmt.

ABER:

"Wird eine Probezeit nicht vereinbart, gilt von Anfang an die längere Grund­kün­di­gungs­frist nach § 622 Abs. 1 BGB. Diese beträgt dann ab dem ersten Tag vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalen­der­monats.

https://www.meyer-koering.de/meldungen/3790/unterscheide-probezeit-und-wartezeit-verzicht-auf-probezeit-fuehrt-nicht-zu-sof"

demnach wäre das wohl sogar richtig. ;-)))

R
rsddbr

26.04.2022 um 12:56 Uhr

Die längere Grundkündigungsfrist nach §622 BGB gilt aber nur, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes geregelt ist. Und dort wurde offensichtlich sowohl für AG als auch AN eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vereinbart (wobei der genaue Wortlaut hier nicht bekannt ist).

C
celestro

26.04.2022 um 13:10 Uhr

Das ist natürlich richtig. Stellt sich die Frage, ob der AG diesen Punkt einfach übersehen hat, oder bewusst ignoriert damit der AN eher weg ist.

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