Renteneinstieg und Urlaub
Hallo zusammen ... Eine Kollegin (BRM) ist jetzt seit Jan. 2011 im Krankenstand. Sie hat nun gestern ihren Rentenbescheid vorgelegt. D.h. ab 01.08.2011 bezieht sie Rente. Damit scheidet sie leider auch aus dem BR aus. Aber was mich interessiert ist: sie hat noch 29 Tage Urlaubsanspruch aus 2011. Lt GL ist es eine Großzügigkeit ihrer seits der Kollegin den Urlaub auszubezahlen. Ich bin aber der Meinung daß die GL es eh müßte. Lieg ich falsch, denn sie kann den Urlaub ja nicht mehr nehmen also wird er ausbezahlt? Danke für die Antworten
Community-Antworten (3)
25.08.2011 um 10:56 Uhr
Also ich denke wie Du. Es gibt ja den § 7 Abs.4 BUrlG. Außerdem wäre da sicherlich auch noch der Tarifvertrag zu beachten (sofern einer gilt).
25.08.2011 um 11:22 Uhr
Hallo gironimo, Tarifvertrag gibt es (Feinkeramik) steht aber nur drin "Beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruches zulässig" und was ich nicht erwähnt habe.. ANin hat logischerweise selbst gekündigt da ja vorzeitiger Renteneintritt, ändert dies was an der Sachlage ?
25.08.2011 um 15:43 Uhr
Da die Kollegin krankheitsbedingt nicht in der Lage war ihren Urlaub zu nehmen, ist dieser auszuzahlen: Verg. http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html
- Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).
Hatte die Kollegin zum Zeitpunkt des Krankheitseintrittes noch Resturlaub aus 2010, so ist auch dieser auszahlungspflichtig:
- Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -).
Wenn die Kollegin "schwerbehindert" (GdB <50) ist, so fällt auch dieser Sonderurlaub unter die Regelung:
- Der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen für Schwerbehinderte erlischt unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls nicht (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 -).
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
ÄlterIch habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend
Nochmal zur Urlaubsgewährung am Stück
Älter. . . da der thread über diese Thematik begrenzt war, möchte ich hier den folgenden Auszug von Haufe office reinkopieren, weil er dazu passt und meine im anderen thread geäußerte Meinung untermauert:
Urlaub nach dem Nachtdienst
ÄlterHallo, kann mir bitte jmd weiterhelfen? Hab das von jmd bekommen, ist das korrekt so oder gibt es da irgendwo einen Harken? Bundesarbeitsgericht Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 21.07.20
Probleme bei Urlaubsplanung - Besteht bei Jahres-Urlaubsplanung ein MBR?
ÄlterHallo liebe BR-Kollegen! Ich habe folgendes Problem zu klären: Aber erstmal zu den Randbedingungen: AN 1 hat drei (Klein-)Kinder (5/2/1Monat), eins davon im KiGa, verheiratet, Frau im Erziehung