W.A.F. LogoSeminare

Renteneinstieg und Urlaub

D
Dieloewin
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen ... Eine Kollegin (BRM) ist jetzt seit Jan. 2011 im Krankenstand. Sie hat nun gestern ihren Rentenbescheid vorgelegt. D.h. ab 01.08.2011 bezieht sie Rente. Damit scheidet sie leider auch aus dem BR aus. Aber was mich interessiert ist: sie hat noch 29 Tage Urlaubsanspruch aus 2011. Lt GL ist es eine Großzügigkeit ihrer seits der Kollegin den Urlaub auszubezahlen. Ich bin aber der Meinung daß die GL es eh müßte. Lieg ich falsch, denn sie kann den Urlaub ja nicht mehr nehmen also wird er ausbezahlt? Danke für die Antworten

1.03003

Community-Antworten (3)

G
gironimo

25.08.2011 um 10:56 Uhr

Also ich denke wie Du. Es gibt ja den § 7 Abs.4 BUrlG. Außerdem wäre da sicherlich auch noch der Tarifvertrag zu beachten (sofern einer gilt).

D
Dieloewin

25.08.2011 um 11:22 Uhr

Hallo gironimo, Tarifvertrag gibt es (Feinkeramik) steht aber nur drin "Beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruches zulässig" und was ich nicht erwähnt habe.. ANin hat logischerweise selbst gekündigt da ja vorzeitiger Renteneintritt, ändert dies was an der Sachlage ?

B
barevi

25.08.2011 um 15:43 Uhr

Da die Kollegin krankheitsbedingt nicht in der Lage war ihren Urlaub zu nehmen, ist dieser auszuzahlen: Verg. http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html

  • Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).

Hatte die Kollegin zum Zeitpunkt des Krankheitseintrittes noch Resturlaub aus 2010, so ist auch dieser auszahlungspflichtig:

  • Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -).

Wenn die Kollegin "schwerbehindert" (GdB <50) ist, so fällt auch dieser Sonderurlaub unter die Regelung:

  • Der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen für Schwerbehinderte erlischt unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls nicht (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 -).

Ihre Antwort