Erstellt am 25.08.2011 um 08:56 Uhr von gironimo
Also ich denke wie Du. Es gibt ja den § 7 Abs.4 BUrlG. Außerdem wäre da sicherlich auch noch der Tarifvertrag zu beachten (sofern einer gilt).
Erstellt am 25.08.2011 um 09:22 Uhr von Dieloewin
Hallo gironimo, Tarifvertrag gibt es (Feinkeramik) steht aber nur drin
"Beim Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ist eine Abgeltung des Urlaubsanspruches
zulässig" und was ich nicht erwähnt habe.. ANin hat logischerweise selbst gekündigt da ja vorzeitiger Renteneintritt, ändert dies was an der Sachlage ?
Erstellt am 25.08.2011 um 13:43 Uhr von barevi
Da die Kollegin krankheitsbedingt nicht in der Lage war ihren Urlaub zu nehmen, ist dieser auszuzahlen: Verg. http://www.info-arbeitsrecht.de/Urlaub/urlaub.html
- Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er in Geld abzugelten (§ 7 Absatz 4 BUrlG). Das gilt auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte (vgl. obige Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichtes).
Hatte die Kollegin zum Zeitpunkt des Krankheitseintrittes noch Resturlaub aus 2010, so ist auch dieser auszahlungspflichtig:
- Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.2009 (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 20.01.2009 - C-350, 520/06 -) unter Hinweis auf Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG festgestellt, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten oder eines Teils des Urlaubsjahres arbeitsunfähig geschrieben war und deshalb den Urlaub nicht nehmen konnte. Diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes ist durch eine richtlinienkonforme Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes zu beachten (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 -).
Wenn die Kollegin "schwerbehindert" (GdB <50) ist, so fällt auch dieser Sonderurlaub unter die Regelung:
- Der gesetzliche Zusatzurlaub von 5 Arbeitstagen für Schwerbehinderte erlischt unter den obigen Voraussetzungen ebenfalls nicht (Vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2010 – 9 AZR 128/09 -).