Aussetzung einer BV durch Beschluß?
Hallo liebe Wissenden,
in unserem Betrieb existiert eine BV zur Dauer und Verteilung der Arbeitszeit. Darin ist klar geregelt, das bei Überschreiten einer gewissen Anzahl von Überstunden der Mitarbeiter zwingend frei bekommt bzw. die Überstunden mit entsprechendem Zuschlag ausgezahlt bekommt. Aufgrund von Engpässen haben jetzt in der Urlaubszeit viele Kollegen die Obergrenze an Zusatzstunden erreicht und sollten eben lt. BV abbauen brw ausgezahlt bekommen. Die GL will jedoch, das diese Grenze für einen Monat erhöht wird und der Abbau bzw die Bezahlung auch erst einen Monat später stattfinden soll. Dafür wurde ein Antrag eingereicht von der GL und letzte Woche auch -leider- vom BR zugestimmt. Ich war krankheitsbedingt nicht bei der Sitzung anwesend und denke, daß diese Zustimmung nicht rechtens war, da eine BV nicht einfach durch Beschluß geändert werden darf. Für eine Änderung sollte doch wohl die BV geändert werden müssen bzw durch einen Anhang entsprechend geändert werden. Daher meine Frage: Ist ein solcher Beschluß rechtsgültig? Wenn nein, was kann ich dagegen tun?
Community-Antworten (4)
24.08.2011 um 14:59 Uhr
Hier wäre entscheidend was in der BV ggf zu solchen Dingen/Änderung/Kündigung geregelt ist und wichtig auch, ob es durch die geplante Änderung ggf. Probleme mit dem ArbZG (Höchstarbeitzeiten) gibt. Da ja auch das Abfeiern ausgesetzt werden soll.
24.08.2011 um 15:46 Uhr
warum sollte der BR das denn nicht dürfen? Es kann Probleme mit dem ArbZG geben, gegen die die BV und der jetzige Beschluss nicht verstossen darf. Ansonsten handelt es sich bei der BV um eine Rechtsnorm, die von AG und BR in einem kollektivrechtlichen "Vertrag" gegeossen werden. Der ist auch abänderbar....
24.08.2011 um 15:56 Uhr
Ich war krankheitsbedingt nicht bei der Sitzung anwesend und denke, daß diese Zustimmung nicht rechtens war, da eine BV nicht einfach durch Beschluß geändert werden darf.
Effektiv ist eine BV durch Beschluß zustandegekommen und kann natürlich ebenso wieder geändert werden. Einer Kündigung der BV bedarf es dazu nicht, nur einer gemeinsammen Willenserklärung der Vertragspartner. Allerdings muß diese Willenserklärung schriftlich niedergelegt werden (§77 (2) BetrVG).
Gleiches gilt grundsätzlich für eine zeitlich befristete Abweichung zu einer BV (ggf. als Ergänzungsvereinbarung).
Es ist also sehr wohl zulässig eine BV per Beschluß abzuändern, evtl. auch nur zeitweilig!
In der Praxis werden zeitweilige Abweichungen aber (leider) auch oft durch gegenseitige Vereinbarung bzw. Antrag und Annahme des Antrags (analog Vertragsrecht §§145 ff. BGB) zwischen den beiden Seiten geregelt. Formell gesehen hat dies wegen der mangelnden Schriftform NICHT die Wirkung einer BV. Da damit auch die Konsequenzen aus §77 (4) BetrVG nicht eintreten können ist die Wirksamkeit einer derartigen Sache grundsätzlich nicht unproblematisch.
Ist ein solcher Beschluß rechtsgültig?
Der Beschluß an sich, ja. Allerdings müsste er zur Wirksamkeit eben schriftlich niedergelegt werden.
Wenn nein, was kann ich dagegen tun?
Da dieser Beschluß wegen Formmangels keine zwingende Wirkung entfaltet kann er so wie er ist eigentlich einfach ignoriert werden. Da das aber wieder Ärger nach sich zieht macht das i.d.R. keiner, den meisten ist dieser Umstand ja eh nicht bewusst.
Der einzig RECHTLICHE Weg die Sache vom Tisch zu bringen: Die Sache als AN oder BR vor dem ArbG anfechten bzw. die Einhaltung der BV verlangen. Faktisch ist das aber wieder gaga, da diese Anfechtung ja effektiv "nur" einen Formmangel angreift. Der BR hat dem Antrag des AG durch Beschluß ja entsprochen, also brauchen beide das ganze eben nur niederzuschreiben und zu unterschreiben - und schon ist das ganze Verfahren gegenstandslos.
Faktisch gesehen also: Das ganze auf sich beruhen lassen,so lange der Beschluß nicht aus anderen Gründen (z.B. Verstoß gegen TV) anfechtbar ist.
Kritisch könnte das ganze effektiv nur werden, wenn gegenseitige Sachen geregelt sind und der AG dann seinen Teil der Abmachung ignoriert, z.B. nach Ablauf des Monats die weiter aufgelaufenen Stunden nicht bezahlen oder abfeiern lassen will! Mangels wirksamer Vereinbarung könnten dann nämlich weder BR noch AN diesen Teil vom AG einfordern.
Das wiederum könnte allerdings ein Argument gegenüber Deinen Kollegen sein, die Vereinbarung zumindest ordentlich abzuschließen. Aber etwas dagegen machen? Wohl kaum....
Allerdings könnte es auch ohne diese BV sein, das man einen Richter findet, der diese Abmachung dann eben als "anderen Vertrag", der ja auch nicht schriftlich sein müsste, deutet und das ganze dann doch noch so wirksam wird. Die Chancen dafür stehen nicht schlecht da derartige Abmachungen nicht zum Nachteil der AN gereichen dürfen.
24.08.2011 um 16:04 Uhr
wie würde denn aus Deiner Sicht die Problemlösung aussehen? Von einer BV kurzfristig im gegenseitigem Einvernehmen abzuweichen wenn es einen Engpass gibt - ohne das es tatsächliche Nachteile für die Beschäftigten gibt - dagegen spricht doch nichts.
Das andere Thema - nämlich den Personalengpass zu beseitigen, dass es nächstes Jahr nicht wieder zu diesem Engpass kommt - ist ein anderes Thema, dem man sich annehmen sollte.
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