Kind krank
Hilfe, kann eine alleinerziehende Mutter, die ein 8 jähriges Kind hat, bei dessen Krankheit Urlaub bekommen. Auch wenn der Jahresurlaub schon aufgebraucht ist? Wo steht da was?
Community-Antworten (4)
22.08.2011 um 16:42 Uhr
@gironimo § 45 SGB V bekannt?
22.08.2011 um 16:45 Uhr
Urlaub nein, es sei unbezahlter aber siehe Antwort von Kölner
22.08.2011 um 21:01 Uhr
§ 616 BGB, vorausgesetzt er ist (zulässig) im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen. Das nennt sich dann aber nicht Urlaub, das würde einen Anspruch nach Beurlaubungsgesetz voraussetzen, sondern ist eine Freistellung mit Fortzahlungsanspruch.
Vollzitat § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung (Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html): "Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Diese etwas altertümliche Formulierung bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt weiterhin bezahlen muss. Das gilt übrigens nicht nur für die Betreuung kranker Kinder, sondern auch für nicht verschiebbare Behördengänge oder wichtige Familienfeiern.
Man kann unter Berufung auf § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen.
22.08.2011 um 21:08 Uhr
@Aidan Da diese ganze Schmunzette nicht von Dir sondern von Ver.di et al. stammt, solltest Du es mit einem Quellenhinweis versehen. Das nennt man sonst Diebstahl geistigen Eigentums o.ä.
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