Erstellt am 22.08.2011 um 14:42 Uhr von Kölner
@gironimo
§ 45 SGB V bekannt?
Erstellt am 22.08.2011 um 14:45 Uhr von charlot
Urlaub nein, es sei unbezahlter aber siehe Antwort von Kölner
Erstellt am 22.08.2011 um 19:01 Uhr von Aidan
§ 616 BGB, vorausgesetzt er ist (zulässig) im Arbeitsvertrag explizit ausgeschlossen.
Das nennt sich dann aber nicht Urlaub, das würde einen Anspruch nach Beurlaubungsgesetz voraussetzen, sondern ist eine Freistellung mit Fortzahlungsanspruch.
Vollzitat § 616 BGB Vorübergehende Verhinderung (Quelle http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__616.html):
"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."
Diese etwas altertümliche Formulierung bedeutet, dass der Arbeitgeber in solchen Fällen das Gehalt weiterhin bezahlen muss. Das gilt übrigens nicht nur für die Betreuung kranker Kinder, sondern auch für nicht verschiebbare Behördengänge oder wichtige Familienfeiern.
Man kann unter Berufung auf § 616 BGB unter Weiterzahlung der Vergütung kurzfristig zur Betreuung zu Hause bleiben, wenn keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind versorgen kann (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.5.1992, Aktenzeichen 2 AZR 10/92). Im Normalfall wird nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen als gerechtfertigt angesehen werden können. Bei einem Kind unter 8 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 19.4.1978, Aktenzeichen 5 AZR 834/76) einen Zeitraum von 5 Tagen als zulässig angesehen.
Erstellt am 22.08.2011 um 19:08 Uhr von Kölner
@Aidan
Da diese ganze Schmunzette nicht von Dir sondern von Ver.di et al. stammt, solltest Du es mit einem Quellenhinweis versehen.
Das nennt man sonst Diebstahl geistigen Eigentums o.ä.