Erstellt am 19.08.2011 um 11:08 Uhr von schnubbe
Das Arbeitsverhältnis ruht in der Zeit des unbezahlten Urlaubs. Der Kollege ist ja nicht gekündigt worden.
Damit sind Arbeitsleistung und monatliches Einkommen ausgesetzt. Alle üblichen Regelungen zu Kündigungen, Kündigungsschutz und Urlaub bleiben erhalten. Anteilige Kürzungen zu Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder betriebliche Altersversorgung sind zulässig.
Evtl. wäre zu prüfen, ob er aufgrund des Pflegezeitgesetzt unbezahlten Urlaub nehmen kann (ich kenne ja den Grund nicht).
WICHTIG - daran denken leider viele nicht.
Du schreibst, Dein Kollege will über einen Monat unbezahlten Urlaub nehmen.
Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung, und damit auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, bleibt bis zu 4 Wochen nach Antritt des unbezahlten Urlaubs bestehen. Während dieser Zeit darf keine Entgeltersatzleistung, wie Krankengeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen werden. Die Mitgliedschaft bleibt auch dann erhalten, wenn die Dauer der Arbeitsunterbrechung zunächst nicht feststeht oder für mehr als auf einen Monat befristet ist. Dauert die Zeit der Abwesenheit länger als 1 Monat, muss spätestens am letzten Tag dieser Frist von 4 Wochen eine Abmeldung erfolgen. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung endet damit.
Bei Wiederaufnahme der Arbeit und Bezug von Einkommen, ist der Arbeitnehmer vom Betrieb bei der Sozialversicherung neu anzumelden. Solange kein Arbeitsentgelt anfällt, fallen keine Beiträge an. Werden Sonderzuwendungen, wie Weihnachtsgeld oder Erfolgsbeteiligung in der Zeit des unbezahlten Urlaubs ausbezahlt, sind diese beitragspflichtig und werden auch bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Ebenso ist Lohnsteuer darauf zu entrichten.
Erstellt am 19.08.2011 um 11:15 Uhr von Monky
Hallo schnubbe,
die sozialversicherungsrechtliche Grundlage ist nicht das Problem, es geht ausschließlich um die Betriebszugehörigkeit. Bleibt die erhalten oder nicht? Er fehlt aus privaten Gründen nicht wegen Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder Wehrdienst....
Erstellt am 19.08.2011 um 11:19 Uhr von SuzieQ
Monky, während des unbezahlten Urlaubs "ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten", mithin die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und die Pflicht des Arbeitgebers zur Entgeltzahlung."" Im Übrigen besteht das Arbeitsverhältnis in rechtlicher Hinsicht unverändert fort.""
Erstellt am 19.08.2011 um 11:23 Uhr von rkoch
... mit Ausnahme des kleinen Details, das die Ruhenszeit i.d.R. nicht angerechnet wird. D.h. die Betriebszugehörigkeit wird nach Ende der Ruhenszeit mit dem Stand der vor der Ruhenszeit erreicht war wieder aufgenommen.
Erstellt am 19.08.2011 um 12:21 Uhr von Schnubbe
@ rkoch
Wie kommst Du darauf, dass die Ruhezeit nicht zur Betriebszugehörigkeit angerechnet wird?
Der Arbeitsvertrag läuft doch weiter.
Wenn jemand drei Jahre in Elternzeit geht (also Ruhezeit nimmt), dann zählen diese Jahre ja auch zur Betriebszugehörigkeit. Daher ist Deine Aussage für mich unlogisch.
Hast Du Urteile oder §§, die mich eines besseren belehren könnten.
Notfalls sollte dass der Kollege von Monky die Fortführung der Zeitrechnung in die Vereinbarung aufnehmen
Erstellt am 19.08.2011 um 13:01 Uhr von rkoch
@Schnubbe
Vielleicht war mein "i.d.R." falsch ausgedrückt.... "u.U." wäre besser und richtiger gewesen.
Zum einen gibt es die "rechtliche" Betriebszugehörigkeit z.B. nach KSchG, auf der anderen Seite die "faktische" Betriebszugehörigkeit die der AG z.B. für Jubiläumszahlungen anerkennt.
Bei den Fällen der "rechtlichen" Betriebszugehörigkeit zählen Ruhenszeiten i.d.R. (schon wieder) mit, Ausnahmen können gelten wenn z.B. ein TV eben vorsieht das Ruhenszeiten nicht mitzählen.
Bei der "faktischen" Betriebszugehörigkeit (und nur die hab ich gemeint, sorry) braut jeder AG sein eigenes Süppchen und i.d.R. zählen unsere AG da Ruhenszeiten nicht mit (z.B. auch gerne die Elternzeit, auch wenn das rechtlich wohl nicht in Ordnung ist).
EDIT, weil ich das was ich gesucht habe gerade noch gefunden habe:
Derartiges wird gerne bereits arbeitsvertraglich so geregelt, z.B.
> Zeiten des vereinbarten oder gesetzlich eintretenden Ruhens des Arbeitsverhältnisses
> (z.B. unbezahlter Urlaub, Elternzeit Wehr/Ersatzdienst) zählen bei der Berechnung der
> Betriebszugehörigkeitsjahre nicht mit.
gefunden auf: http://anwaltverein.de/downloads/reno/Musterarbeitsvertrag09.pdf, aber derartige Klauseln sind in allen Arbeitsverträgen nicht unüblich, wobei (wie in diesem Vertrag) rechtlich natürlich nur bzgl. betrieblicher Regeln wirksam, wie hier z.B. bzgl. Sonderzahlungen, Sonderurlaub, etc.
Hoffe mich jetzt klarer ausgedrückt zu haben......
Erstellt am 20.08.2011 um 12:27 Uhr von Kurzarbeiter
schnubbe ergänzedn zu rkoch
nicht vergessen, Elternzeit und Wehr/Ersatzdienst sind Zeiten welche auf Grundlagen besonderer Gesetze entstehen und dort hat der Gesetzgeber einen besonderen Schutz des Arbeitsplatzes und Beschäftigungsverhältnisses gesichert.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.12.1971 (BB 1972 S. 1096) gilt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zu einer Dauer von 3 Wochen nicht als unterbrochen, auch wenn die Pflichten zur Erbringung der Arbeitsleistung und der Entgeltzahlung ruhen. Für eine zeitlich darüber hinausgehende Verein-barung von unbezahltem Urlaub anstelle einer Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bedarf es wichtiger Gründe, wenn mit derartigen Vereinbarungen über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses die Be-triebszugehörigkeit auch mit Wirkung auf die Unverfallbarkeit nicht als unterbrochen angesehen werden soll.