Mitarbeiterüberwachung bei E-Mail und Internet ohne bisherige Regelung - gerade weil wir keine Vereinbarung oder Regelung haben dürften die Mails und die besuchten Internetseiten nicht kontrolliert und dokumentiert werden?
In unserem Unternehmen gibt es keine Regelung zur privaten Internetnutzung und privaten Mails. In einem Gespräch mit unserem Datenschutzbeauftragten behauptete dieser, daß unser GF jederzeit den privaten E-Mail-Verkehr und die privaten Mails lesen und verwerten kann, weil wir eben keine Betriebsvereinbarung haben. Wir waren bisher der Meinung, daß es genau umgekehrt ist. Wir glauben, gerade weil wir keine Vereinbarung oder Regelung haben dürften die Mails und die besuchten Internetseiten nicht kontrolliert und dokumentiert werden. Kann uns jemand eine genaue Auskunft geben, vielleicht auch wo man das nachlesen kann. Wir (oder besser ich) sind neu in diesem Forum.
Community-Antworten (10)
22.05.2009 um 14:23 Uhr
@pefuschwarz Nee, darf er nicht. Wenn überhaubt, muss der AG die private Nutzung erst einmal generell verbieten. hat er dies nicht getan, ist er Anbieter und der §88 TKG greift. Dann wäre da noch §202a und §206 StGB. Und die wichtigste aller Fragen.... Was ist das für ein Datenschutzbeauftragter?
22.05.2009 um 15:02 Uhr
@Immie,
Deiner Rechtsauffasung hat das BAG in einem Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04) zumindest teilweise entgegen geblabbert. Hiernach verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten, auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat. Das gilt insbesondere (aber eben nicht nur) dann, wenn der Arbeitnehmer auf Internetseiten mit Waschbärerotischgraphischem Inhalt zugreift. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein.
Im Ergebnis ist dieses Urteil auch konsequent. Denn aufgrund des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Erledigt er indes während der Arbeitszeit private Angelegenheiten, sei es über das Internet oder auf sonstige Weise, so stellt er seine Arbeitskraft während dieser Zeit eben nicht mehr dem Arbeitgeber zur Verfügung und verstößt damit gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.
Ob auch nur eine geringfügige Nutzung des Internet bei Fehlen eines eindeutigen Verbots eine Vertragspflichtverletzung darstellt, hat das BAG nicht entschieden.
22.05.2009 um 15:40 Uhr
@ waschbär
die diskussion hatten wir vor einiger zeit schon mal
stimmst du zu, daß wenn es im betrieb kein generelles verbot der privaten internetnutzung gibt, daß der AG in privaten mails der AN nichts zu suchen hat ? auch wenn der verdacht auf "übermässige" nutzung, insbesondere dieser berühmten schmuddelseiten vorliegt, darf er dies höchstens anhand der vorliegenden adressen dokumentieren, private mails darf er dennoch nicht öffnen oder lesen
wie gesagt, ohne generelles verbot......
22.05.2009 um 15:46 Uhr
@kriegsrat, Ja das mit der Dise wegen der Privaten Nutzung ist eben immer wieder gerne genommen.
Die frage für mich ist aber genau wie vom BAG, der Arbeitnehmer kann nicht einfach wärend seiner Arbeitzeit,Material auf Kosten vom AG nutzen.Er wird fürs Arbeiten Bezahlt und nicht um Privaten dingen nach zu gehen.....Dem Ag gehen immer hin AZ stunden Verloren. oder ????
Muss ich nicht von mir fragen wenn ich mir etwas leihen oder nutzen will????Und das macht der AN ja er nutzt etwas vom AG oder das der das davon etwas mitbekommt. Natürlich sehe ich eine überwachung nicht gerne aber .. heisst das im umkehr schluss das der AG , nicht mal zu sehen darf wie ich seine Arbeitszeit klaue????
Ich weis nicht recht irgendwie ist das komischen wenn der AN, einfach darf ....
22.05.2009 um 20:59 Uhr
waschbär, und wenn er es während der unbezahlten Pause nutzt, weil es ja nicht verboten ist?
25.05.2009 um 10:37 Uhr
@Immie, nur weil keiner sagt das es nicht verboten ist heisst das dann das es erlaubt ist obwohl es fremdes eigentum ist??? Ich weis nicht recht...
Aber es geht hier ja wohl mehr um die "Überwachung von AG Seite,weile als Problem Dragestellt wird."
Und es ist nun mal auch laut Rechtsprecung Legetim > Sporadisch und nicht anhalktend diese Durch zu führen, der BR sollte schnestends eine BV abschliessen um die "Falle" zu schliessen, ansonsten hat der AN das nach sehen ....
25.05.2009 um 13:36 Uhr
Es ist ganz toll, daß Ihr so zahlreich an der Diskussion teilnehmt. Aber mir ist jetzt immer noch nicht ganz klar, ober der AG ohne Wissen der MA Kontrollen durchführen darf. Gibt es keine eindeutige Rechtssprechung? Wir werden natürlich schnellstmöglich eine BV erarbeiten und dem GF vorlegen, aber für die Zwischenzeit können wir doch nicht im rechtsfreien Raum leben, oder doch?
25.05.2009 um 14:52 Uhr
@pefuschwarz, Okay du willst Rechtsprechung :-) Dann Lese was ich einst Erlernen musste... zumindest einen teil.
Gesetzliche Grundlagen damit "pefuwarz" weiter Privat ohne Chefes Augen Surfen darf... Der Gesetzgeber schützt den Arbeitnehmer in diversen, zum Teil überlappenden Bestimmungen. Zu beachten sind insbesondere folgende Regelungen: • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht die Personenwürde des Arbeitnehmers und seine Persönlichkeitsrechte zu schützen. Falls ein Betriebsrat besteht, ist dies nach §§ 75 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemeinsame Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat. Aus dieser Schutzpflicht ergibt sich beispielsweise die Pflicht zur Sicherung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat der Arbeitnehmer darüber hinaus ein Recht darauf, über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Darunter fällt auch das „Recht am eigenen Wort“, welches sowohl private als auch dienstliche Telefonate erfasst. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. · Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stellt generelle Regeln für die Bearbeitung von personenbezogenen Daten auf. Der Zweck des Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§1 Abs. 1 BDSG). Die Verarbeitung und Nutzung von Daten ist nur zulässig, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift erlaubt ist oder wenn der Arbeitnehmer einwilligt. Im Bereich des Arbeitsrechts ist auch der Abschluß von Betriebsvereinbarungen möglich, wobei jedoch auch hier die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu beachten sind. Nach § 28 Absatz 1 BDSG dürfen Daten beispielsweise dann gespeichert werden, wenn dies im Rahmen des Vertragszwecks geschieht oder soweit es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. In jedem Fall muss die Datenerhebung verhältnismäßig sein und nach Treu und Glauben erfolgen. Das BDSG normiert unter anderem die Pflichten, die Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen (§ 9 BDSG) und den Betroffenen vor der erstmaligen Speicherung zu benachrichtigen (§ 33 BDSG). Daneben steht dem Betroffenen ein Recht auf Auskunft zu (§ 34 BDSG). Betroffen von den Regeln des BDSG sind alle personenbezogenen Daten. Darunter versteht das Gesetz alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Dies betrifft nicht nur den Inhalt von EMails, sondern auch die Verbindungsdaten, also die Adressen der Empfänger, die Dauer der Nutzung oder den benutzten Anschluss. Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des BDSG nicht nur für Daten über den Arbeitnehmer, sondern auch für Angaben im Zusammenhang mit beliebigen anderen Personen gelten. Unter Umständen ist daher auch deren Einwilligung oder eine entsprechende gesetzliche Erlaubnis erforderlich. Ferner können die bereichsspezifischen Datenschutzregeln des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der ergänzenden Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen (TDSV), zur Anwendung kommen. Der Schutz der Informationen auf dem Transportweg und der Daten der beteiligten Nutzer ist durch das insoweit gegenüber dem BDSG speziellere TKG gewährleistet. Das TKG kommt für den Arbeitgeber zur Geltung, wenn er nachhaltig Telekommunikationsdienstleistungen für Dritte erbringt. Hierfür soll es ausreichen, dass er dem Arbeitnehmer gestattet, den vorhandenen Internetzugang auch privat zu nutzen. In diesem Fall ist der Arbeitgeber Anbieter einer Telekommunikationsdienstleistung, auch wenn dies unentgeltlich erfolgt. 7 Die dabei gewonnenen Daten unterliegen dem Fernmeldegeheimnis nach § 85 Abs. 1 TKG. Erfasst werden der Inhalt der Kommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Adressen der Beteiligten. Dem Arbeitgeber ist es untersagt, sich oder anderen über das erforderliche Maß zur Erbringung der Leistung hinaus Kenntnis von diesen Daten zu verschaffen. Ausnahmen gelten zugunsten der Strafverfolgung und wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Der Arbeitgeber ist ferner zu technischen Schutzmaßnahmen verpflichtet (§ 87 TKG). • Im Bereich des Datenschutzes ist schließlich die EU-Richtlinie 95/46 vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, die sogenannte EU-Datenschutzrichtlinie, zu beachten. Die Bundesrepublik hätte diese eigentlich bis spätestens 24.10.1998 in nationales Recht umsetzen müssen. Dies ist bislang nicht geschehen, soll aber bis Ende 2000 erfolgen. Von besonderer Bedeutung für das Arbeitsrecht sind die Art. 7 b und 8 II b der Datenschutzrichtlinie. Durch sie wird speziell dem Arbeitgeber die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers ermöglicht. • Bei der Einführung von Datenverarbeitungssystemen und Bildschirmarbeitsplätzen sind eine Reihe von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu beachten. Insbesondere muss der Betriebsrat bei der Einführung solcher DV-Systeme beteiligt werden, die die Überwachung des Arbeitnehmers ermöglichen. Dabei reicht schon die bloße Eignung des System zur Überwachung aus, auch wenn dies gar nicht beabsichtigt ist. Bislang hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch nicht entschieden, ob der Betriebsrat auch bei der Einführung von solchen Systemen mitbestimmen darf, welche das Lesen aller EMails des Arbeitnehmers ermöglichen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies ein mitbestimmungspflichtiger Tatbestand ist. Wird das Mitbestimmungsverfahren nicht durchgeführt, besteht eine Erhebungs- und Verarbeitungssperre für die Daten, die das System liefert. Das Strafgesetzbuch stellt in § 201 das Abhören und das Aufnehmen fremder Telefonate und in § 202 a das unbefugte Verschaffen von Daten, die nicht für diese Person bestimmt und gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Strafe. Unter Daten versteht das Gesetz auch solche, die elektronisch gespeichert sind oder übermittelt werden. Soweit die Daten dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist die unbefugte Weitergabe an Dritte nach § 206 StGB strafbar. Eine Anwendung dieser Bestimmungen auf Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers ist zwar denkbar (zum Beispiel im Falle von Internet-Telefonaten oder des Abhörens einer Datenübermittlung), steht in der Regel aber nicht zur Diskussion. Auch der Arbeitnehmer hat Pflichten. Er muss die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig ausführen und die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers wahren. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme um so höher sind, desto größer das ihm vom Arbeitgeber eingeräumte Vertrauen ist. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber auf drohende Schäden hinweisen und auf berechtigte Fragen richtige Angaben machen. Schließlich ist er zur Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers verpflichtet und haftet nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleiches für Schäden, die er dem Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig zufügt. Stellt sich die Frage, ob eine bestimmte Form der Überwachung oder Kontrolle zulässig ist, so werden diese verschiedenen Rechte, Pflichten und berechtigten Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers gegeneinander abgewogen. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit den hier diskutierten Maßnahmen werden in den meisten Fällen die Wahrung der Sicherheit, die Vermeidung von Haftungs8 fällen, der zweckgemäße Umgang mit den Ressourcen sowie die Geschäfts- und Leistungskontrolle sein. Die Interessen des Arbeitnehmers sind vor allem der Schutz seiner Privatsphäre und seines Rechts, über die Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen. Verletzt somit ein Arbeitnehmer gewisse Pflichten, so können in einer bestimmten Situation Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zulässig sein, die es unter anderen Umständen nicht wären. In einem anderen Fall wiegen die Interessen des Arbeitgebers so schwer, dass auch in die Privatsphäre des Arbeitgebers eingegriffen werden darf, ohne ihn vorher zu informieren. Es gibt für solche Fälle keine schematische Lösung, sondern höchstens gewisse Grundsätze. Immerhin lässt sich sagen, dass für die Nutzung des Internets ähnliche Regeln wie für die Nutzung des Telefons gelten. Ist daher in einem Betrieb der private Gebrauch des Telefons aus Gründen der Verhinderung von Produktivitätsverlusten verboten, darf angenommen werden, dass dies analog auch für den privaten Internet-Verkehr gilt.
25.05.2009 um 18:14 Uhr
@all Boah da war der Waschbär aber wieder fleißig...
Diese ganze Thematik ist sehr komplex. Überwachen darf der AG natürlich nciht ohne das MBR des BR zu umgehen oder einzuholen. Soweit so gut.
Wenn der AG clever ist, erlaubt er die private Nutzung außerhalb der Arbeitszeit. Einen generellen Verbot "durchzuhalten" ist nämlich sehr schwer. Beispiel: Wenn er selbst mal an "nette Kollegen" Spaß Mails verschickt, duldet er trotz generellen Verbotes die private Nutzung. Hieraus kann sich dann sehr schnell ein Gewohnheitsrecht ableiten.
Weiteres Beispiel: AG verbietet generell private Nutzung Mail. Ein AN verläßt den Betrieb. Dann hat der AG schon wieder Spaß an den Backen, da erstmal selbstverständlich der Account gesperrt werden muß wenn es sich um Namenbezogenen handelt. Die Durchsicht der "geschäftlichen Mails" kann er nciht ohne BR machen. Denn: Es ist ja nicht auszuschließen, dass ein Kollege dennoch was privates gemailt hat. Sobald auch nur annähernd eine private Mail vermutet wird, muß diese sofort gelöscht werden - egal welchen Inhalts.
Wenn man die private Nutzung aber erlaubt, wird ein Ordner im Outlook angelegt mit "privat". Von dem werden keine Sicherheitskopien gemacht. Wie man sieht, ist das so durchaus besser.
Und mal ganz ehrlich mein lieber Waschbär - wenn ein Kollege selbst wärends der Arbeitszeit mal eine private Mail verschickt oder bekommt... Wieviele private Gespräche werden Tag täglich in den deutschen Betrieben geführt...
Ich finde also, dass man es nciht übertreiben sollte. Eine private Nutzung hat durchaus was für sich - selbstverständlich in der Regel außerhalb der Arbeitszeit!
28.05.2009 um 12:35 Uhr
@DonJohnson, Natürlich ich bin voll drauf :-)))) Schön ist das Leben mit 1,2 Kilo Traubenzucker im Blut.... Da kannste dann mit Vierpfoten über Zweich Tastaturen gleich Zeitig, die freds belegen..... Du ich habe ja nun auch noch ein Dienstschleppi, also Zwei Rechner die gleichzeitig laufen (muss seinen wegen den vielen lustigen Datenbanken und Programmen)
ABER das macht auch Richtig Fun hier im Forum ! Auf dem einen sehe ich was ich grade gespeichert habe wärend der andre noch zuckt.... da kommen gans neue, stärken oder schwächen vom Forum hoch......
Schade ich muss wieder "basteln" Arbeit nervt :-((((((
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