Verhinderte BRV und Stelli
Liebe Forumsteilnehmende,
unser 5-köpfiger BR überlegt sich gerade eine Stellvertretung in der Geschäftsordnung zu formulieren, damit für die 3 Köpfe neben Vorsitzender und Stelli erkennbar ist, wer z.B. dran ist, zur Sitzung einzuladen, wenn Vorsitz und Stellverter verhindert sind. Gibt es dafür eine empfehlenswerte Regelung? Wie würde es funktionieren, wenn in der GO keine Regelung definiert ist? Vielen Dank für Tipps und Hinweise!
Community-Antworten (23)
07.02.2022 um 18:10 Uhr
Wenn BRV und BRV-S verhindert sind, hat der BR zur Erledigung dringlicher Aufgaben ein "Selbstzusammenkunftsrecht". Das heißt ... jeder der 3 verbliebenen kann und darf zu einer Sitzung einladen. Das jetzt wieder zu beschränken ... kann man machen. Sinn macht es aber eigentlich nicht ....
08.02.2022 um 09:57 Uhr
Top, vielen Dank für die schnelle Antwort und Empfehlung!
08.02.2022 um 10:44 Uhr
Ich würde eine Reihenfolge in der GO festlegen damit auch feststeht wer in der Zeit als Ansprechpartner für die GL da ist. Im Gegenteil von celestro finde ich es auch besser wenn die Aufgaben im BR klar geregelt sind. Sind Fritz und Max nicht da schreibt Fridolin die Einladung und leitet die Sitzung und nicht irgendeiner wirds schon machen!
08.02.2022 um 11:19 Uhr
das Selbstzusammentrittsrecht gilt aber nur für "dringende, nicht aufschiebare Angelegenheiten" (Kündigungsanhörung, Einstellungen etc.) eine regelmäßige Sitzung oder Änderung der GO gehören sicher nicht dazu. oder wenn der BRV und der stellvBRV dauerhaft verhindert sind (langzeitkrank z.B.)
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 5.12.2018, 10 TaBV 1/18
- Ein Selbstzusammentrittsrecht des Betriebsrats bei Verhinderung von Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden des Betriebsrats setzt voraus, dass ein dringlicher Beratungsgegenstand vorliegt.
ansonsten formuliert man in der GO eine Reihenfolge der stellv. BRV, wir haben das quasi für alle BRM durchgelistet, so das jeder BRM das bei Verhinderung aller über ihm gelisteten BRM übernehmen kann. Hinweis: das muss auch dem AG bekannt gegen werden, da er über die möglichen Ansprechpartner informiert werden muss.
08.02.2022 um 11:26 Uhr
Danke auch an moreno und Relfe. Was für eine Reihenfolge würde ihr in dem Fall empfehlen? Alle Mitglieder konkret in der GO nennen? Oder allgemeine Kriterien wie Betriebszugehörigkeit/alphabetische Reihenfolge/Anzahl Stimmen bei der Wahl...?
08.02.2022 um 11:29 Uhr
BRV stellv BRV Schriftführer ...
Namen würde ich nicht verwenden, dann muss man die GO immer anpassen, wenn BRM ausscheiden und "ersetzt" werden. Bei Funktionen bleibt ja in der Regel die Funktion bestehen, wird nur neu besetzt.
08.02.2022 um 11:33 Uhr
Natürlich würde ich Namen verwenden! Der Betriebsrat kann die Reihenfolge selber festlegen und dann nehme ich als erstes den der diese Rolle auch am besten machen kann und nicht den ungeschulten der vielleicht wegen seinen blauen Augen am meisten Stimmen bekommen hat! :-)
08.02.2022 um 11:40 Uhr
"eine regelmäßige Sitzung oder Änderung der GO gehören sicher nicht dazu."
Davon lese ich im Ausgangsbeitrag aber auch nichts. Und eine regelmäßige Sitzung würde dann wohl auch nicht gehen, wenn man die Reihenfolge in die GO schreibt. Oder?
08.02.2022 um 12:34 Uhr
sicher gehen regelmäßige Sitzung, wenn man mehr als eine "stellv. BRV" benennt, dafür macht man das ja, das man nicht durch Ausfall des BRV+stellv. BRV in eine "Sitzungslose Zeit" kommt bzw. aufschiebare Beschlüsse verschieben muss.
Wir haben die Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters. Ein weiterer Stellvertreter ist nicht bestimmt. Nun hat der Betriebsrat ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht, in dem er selbst aus seiner Mitte heraus einen Betriebsratsvorsitzenden vorübergehend wählt. Die weitere Verfahrensweise bleibt dann so, wie wenn der Stellvertreter oder aber der Vorsitzende anwesend wäre.
Wir sehen also:
Diese Verfahrensweisen sind recht kompliziert und deswegen gibt § 36 BetrVG uns den Königsweg vor. Nach § 36 BetrVG kann der Betriebsrat mit sogenannter qualifizierter Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser Geschäftsordnung darf er zwar von den zwingenden Bestimmungen über die Geschäftsführung nicht abweichen, aber er hat die Möglichkeit von vornherein festzustellen, wer Betriebsratsvorsitzender ist, das ist zwingend vorgeschrieben, wer Stellvertreter ist, auch das ist zwingend vorgeschrieben, aber die weiteren Stellvertretungen, sei es numerisch, sei es alphabetisch, sei es aus welchen Kriterien heraus auch immer, kann der Betriebsrat nunmehr vornehmen.
Wenn er dann darüber hinaus den Arbeitgeber noch davon unterrichtet, wer wann zuständig ist, ist alles im Lot, der Arbeitgeber muss sich an diese Reihenfolge halten, um wirksame Zustellungen zu bewirken. Wir sehen also, die Geschäftsordnung ist das Mittel, welches hier greift.
Verantwortung für die Betriebsratsarbeit, wenn Vorsitzender und Stellvertreter verhindert sind,
08.02.2022 um 12:48 Uhr
@moreno:
mit Funktion meinte ich eine Funktion innerhalb des BR-Gremiums !!
andere Funktion wären ja auch quasi per se nicht zugelassen, weil sie das Kriterium "BRM" nicht erfüllen.
und es steht dem BR ja frei, wenn er auf welche Funktion setzt, ggf. einfach eine Funktion nicht besetzt. Der Vorteil ist einfach: ich brauche in keinem der Fälle die GO ändern, das ist nämlich an höhere Hürden gebunden wie die Umbesetzung einer Funktion im BR.
08.02.2022 um 14:14 Uhr
Reife was für Funktionen willst Du denn benennen???? Wenn der BR beschließt, dass im Falle der Abwesenheit des BRV und seines Stellvertreters...Herr fritz meyer der Ansprechpartner für die GL ist kommt dies so in die GO und gut ist.
08.02.2022 um 14:38 Uhr
@ Moreno die GO zu ändern erfordert die absolute Mehrheit des BR, dagegen benötigt man für einen stellv BRV nur die einfache Mehrheit. Es ist also einfacher die "Funktionen" neu zu besetzen, als die GO zu ändern.
wenn Herr Fritz als BRM entgültig ausscheidet und Frau Meyer unbefristet nachrückt und Frau Meyer die Vertretungsposition von Herrn Meyer gem GO übernehmen soll, dann benötigt man bei namentlicher Nennung in der GO dazu die absolute Mehrheit des BR.
Wenn jetzt aber in der GO die Funktion gelistet sind z.B. BRV
- stellv BRV 2, stellv BRV schriftführer Ausschussvorsitzende Ausschuss A etc dann kann man mit einfacher Mehrheit des BR die Personen in der Vertretungsreihenfolge neu zuordnen und man braucht die GO nicht anpassen.
Auch kann der nächste Betriebsrat die GO so übernehmen (wenn er will)
08.02.2022 um 14:55 Uhr
Reife hier geht es doch nicht um nachrücken sondern darum, dass ich jemanden als Ansprechpartner für die GL haben will und da ist es doch besser dies ganz klar als Namensliste in die GO zu verabschieden so stelle ich sicher, dass die GL sich an einen geschulten erfahrenen BRM wenden muss und sich nicht jedes Neumitglied schnappen kann.
08.02.2022 um 15:02 Uhr
@Moreno das stellst man doch auch sicher, wenn man keine Namen in der GO nennt? man teilt dem AG einaml Reihenfolge der "Funktionen" mit, damit ist das definiert. Und dann bekommt der AG eine Information wer welche Funktion ausübt, machst Du doch beim BRV und seinem stellv BRV genauso? da stehen doch in der GO auch keine Namen, sondern BRV und stellv BRV. Und wenn die neu gewählt werden, muss der AG das doch auch wissen und sich danach richten? In allen GO die ich kenne ist immer die Funktion BRV genannt, nicht Herr Flitzepiep
08.02.2022 um 16:04 Uhr
Und wenn jemand diese Reihenfolge nicht mitmachen will (also als Gewählter)?
08.02.2022 um 16:17 Uhr
Ob es bei einem 5-köpfigen BR mehr "Funktionen" als BRV und Stellvertreter gibt? Ich weiß ja nicht.
08.02.2022 um 16:35 Uhr
@celestro @wdliss
-
es war ein Vorschlag wie man das handhaben kann und die Erklärung warum es einfacher zu handhaben ist --> absulte Mehrheiten gegenüber einfachen Mehrheiten
-
ob 5er oder 9er oder xx-Gremium, man kann so viele stellv. BRV benennen wie man für notwendig hält, wenn man mehr als den vorgeschrieben 1. stellv BRV als Vertreter haben möchte und man kann auch die Funktionen benennen wie man will, außer die im BetrVG bereits vergebenen wie z.B. BRV
-
man kann auch die Namen in die GO schreiben, habe ich auch nie verneint, ist nur aufwendiger bei Änderungen
auch eine Namensliste in der GO ist eine Auflistung der Stellvertreterreihenfolge für die Vertretung des BRV, nur mit Namen.
- wenn jemand die Reihenfolge nicht mitmachen will, dann mit er die Funktion nicht an. Was ist den wenn jemand die Reihenfolge bei namentlicher Nennung in der GO nicht mitmachen will? Gibt es da einen Unterschied zwischen den beiden Varianten? Ich kann keinen erkennen.
08.02.2022 um 16:54 Uhr
Reife es gibt nur einen Stellvertreter! Funktionen gibt es nur zwei im Betriebsrat zudem finde ich Quatsch in die GO zu schreiben der nächste Ansprechpartner ist der Vorsitzende des Personalausschusses und danach der zweite Vorsitzende des Ausschusses von der verschwitzten Dienstkleidung.... Ne eine ordentliche Namenliste mit der Reihenfolge der Ansprechpartner und gut ist! :-)
08.02.2022 um 17:16 Uhr
@moreno Zitat: "Reife es gibt nur einen Stellvertreter! "
das Gesetz gibt keine Höchstzahl vor, der Däubler sieht es auch so:
..wenn dieser Fall nicht bereits durch ... GO geregelt ist ..
ich zitiere den Däubler, RN 34 zum §26:
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 55; FKHES, Rn. 43; HSG, Rn. 59; GK-Wiese/Raab, Rn. 67; ErfK-Eisemann, Rn. 7). Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; vgl. im Übrigen § 29 Rn. 7, 15). Hat der BR nicht für eine Vertretung gesorgt, kann der AG grundsätzlich jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt (LAG Frankfurt 23. 3. 76, BB 77, 1048, Ls.; FKHES, Rn. 34; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 41; ErfK-Eisemann, Rn. 6; a. A. HSG, Rn. 58 m. w. N.).
08.02.2022 um 17:19 Uhr
oder auch
Vertretungsregelungen im Betriebsrat - Gefahren für die Wirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses (BAG 1 ABR 5/19)
Zu den Aufgaben der laufenden Geschäfte des Betriebsrates gehört auch die Einladung zu Betriebsratssitzungen. Diese Aufgabe fällt Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertretern zu. Erfolgt die Einladung nicht durch diese, sondern durch ein einfaches Mitglied des Betriebsrates sind sowohl die Einladung als auch sämtliche auf der Betriebsratssitzung gefassten Beschlüsse mit einem Verfahrensfehler behaftet und daher unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn Betriebsratsvorsitz und Stellvertretung verhindert sind. Fehlt es in einem solchen Fall an einer weiteren Vertretungsregelung, so kann der Betriebsrat nicht wirksam handeln. Für Betriebsräte empfiehlt sich daher unbedingt eine weitreichende Vertretungsregelung mit mehr als nur einer Stellvertretung.
08.02.2022 um 18:13 Uhr
@Relfe
also ich bin jetzt überzeugt. :-D
08.02.2022 um 19:50 Uhr
Reife dein ganzes Geschreibe ändert aber nix daran! Es gibt einen Stellvertreter und dann kann der BR eine Reihenfolge festlegen um einen Ansprechpartner zu bestimmen. Der ist aber nicht der stellvertretende Stellvertreter! Und da ist eine Namensliste eben logischer wie eine Funktionsliste!
09.02.2022 um 08:00 Uhr
@Moreno
Däubler schreibt "Vertretung",
BAG schreibt " nur der Vorsitzende und – im Verhinderungsfall – sein Stellvertreter"
RA schreibt "Vertretungsregelung" und "mit mehr als nur einer Stellvertretung",
aber Du hast Recht, die meinen keinen Stellvertreter, die meinen Ansprechpartner.
hier nochein Link https://www.betriebsrat.com/video/102187/wo-wird-die-reihenfolge-der-stellvertretung-des-betriebsratsvorsitzenden-brv-geregelt/17755/mvjm7ukt8xi
Ich glaube das BAG hat deutlich gemacht das ein "einfaches BRM" ohne Vertretungsbefugnis keine Vertretungsaufgaben übernehmen darf.
Wenn selbst aktuelle BAGUrteile im Wortlaut zitiert nicht akzeptiert werden, dann bin ich der Auffassung: Du hast Recht.
Ansprechpartner ist jemand, den man ansprechen kann, um eine Auskunft o. Ä. zu erhalten, um ein Kontaktgespräch zu führen
Vertreter ist der Ausübende einer Funktion oder eines Amtes an Stelle des hauptamtlichen Amtsinhabers
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