Erstellt am 08.09.2011 um 11:27 Uhr von charlot
Der BR kann NUR und AUSSCHLIE?LICH über die gesetzl. möglichen Freistellungen entscheiden. Ein Mehr bedarf einer Regelung mit dem AG, also einer BR oder RA.
Es kommt hier also darauf an, ob ihr die euch gem. BetrVG zustehenden Freistellungsansprüche ausgeschöpft hat. Habt ihr aber nur Anspruch auf 1 Freistellung, so könnt ihr auch nur ein vergeben ggf. auch aufteilen.
Alles weitere wäre dann nur im Rahmen der "sonstige Mandatsaufgaben" Wahrnehmung mit ab und zurückmelden wie bei jedem BRM möglich. Man kann i.d.R. nicht eine Freistellung wegen Urlaub oder Krankheit ein 2. Mal vergeben.
Wenn also, der Stellv. BRV nur im Rahmen der Mandatswahrnehmung mit ab und rückmelden aktiv wreden kann und er dieses nicht beachtet, kann der AG in abmahnen usw. dazu gab es ja erst vor kurzem wieder eine BAG Entscheidung.
Erstellt am 08.09.2011 um 12:23 Uhr von Lernender
Hallo zusammen,
§ 37 Abs. 2 BetrVG ermöglicht es den Kollegen für diesen einen Tag freizustellen. Denn nicht der Arbeitgeber entscheidet was zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der Bertriebsratsarbeit an Zeit benötigt wird.
mfg
Lernender
Erstellt am 08.09.2011 um 12:30 Uhr von charlot
Lernender
Achtung "lernen"
§ 37 (2)
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Also, nicht freistellen und kein Beschluss des BR, sondern er wird von der Erbringung der Arbeitsleistung "befreit". Hier MUSS also stets das BRM und ggf. dann auch stellv. BRV es selbst entscheiden und nicht das Gremium per Beschluss.
Bedeutet, wie ich oben geschrieben habe; Er also Stelv. BRV muss sich wie jedes sonstiges BRM für die BR-Arbeit beim AG ab und zurückmelden!
Bei Freistellung entfällt das Ab/zurückmelden!
Erstellt am 08.09.2011 um 12:45 Uhr von Lernender
Ich gebe ja zu ich lerne,
Fitting zu § 37 BetrVG Abs. 2. (24 Auflage)
Ich zitiere:Rn 19
Abgesehen von der Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass eröffnet Abs. 2 auch die Möglichkeit, ein BR. Mitglied generell für einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit, etwa für bestimmte Stunden am Tag in der Woche oder im Monat freizustellen, sofern dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Grüße, Lernender
Erstellt am 08.09.2011 um 12:46 Uhr von Rapper
Hallo charlot,
ich habe eines vergessen zu erwähnen. Wir haben eine freigestelltes BRM. Das ist unser BRV. Wir haben aber laut BetrVG die Möglichkeit, ein zweites BRM freizustellen (578 MA im Betrieb). Auf diese zweite Vollfreistellung haben wir aber verzichtet, da das Arbeitsvolumen für eine Freistellung ausreicht. Da aber unser BRV auch mal 2 oder 3 Wochen Urlaub macht oder auch mal Krank wird, sollte der Stelli ihn bei Abwesenheit vertreten, und zwar freigestellt. Damit er auf der Höhe der laufenden Arbeit bleibt, soll er eine Tag pro Woche nach eigenem Ermessen freigestellt die BR-Arbeit mit erledigen.
Und das will man uns nun verwehren.
Erstellt am 08.09.2011 um 13:02 Uhr von Kölner
@Rapper
Sach mal!!!
Das sind eigentlich Infos, die man zu Beginn der Fragestellung mitteilt. Was soll das?
Achja: Wer bei 578 AN auf die zweite Freistellung verzichtet, mangels Arbeit...der hat es auch noch nicht verstanden.
Übrigens würde ich dann auch eher über § 38 BetrVG nachdenken.
Erstellt am 08.09.2011 um 13:15 Uhr von charlot
Lernender
Auch die Rn 19 betrifft eben NICHT Freistellung auch wenn das Wort dort verwendet wird. Das erkennt man auch, dass es ja zum Abs. 2, also Arbeitsbefreiung aufgeführt ist. MAn erkennt es auch wenn man dann dort alles im Abs. 2 ließt. Ganz besonders ..den Teil mit ...weniher als 200 AN....
Findet man übrigens auch in anderen Kommentaren so.
Bedeutet nur, BR ist der Meinung, dass BRM am Tag es erforderlich wäre dass ein BRM den ganzen Tag z.B. Mandatsarbeit hätte. Dann meldet sich das BRM für den Ganzen Tag bei AG für BR Aufgaben ab.
Also, nie nur eine Teil lesen ;-))
Erstellt am 08.09.2011 um 13:18 Uhr von charlot
Rapper,
bei der 1. Fragestellung nicht alle und besonders nicht die wichtigen entscheidenden Fakten zu nennen gilt nichts.
PS: Zustehende Freistellungen nicht zu nutzen, könnte ggf. dem BR auch Probleme machen, wenn drunter die BR-Arbeit und damit die zu vertretenden Koll/AN leiden. Denn der BR hat auch Pflichten die er wahrnehmen muss.
Erstellt am 08.09.2011 um 13:52 Uhr von Lernender
Hallo Charlot,
ich bin lernender aber ich kann lesen! Wir haben ganz einfach unterschiedliche Auffassungen.
Grüße, immer noch Lernender
Erstellt am 08.09.2011 um 13:56 Uhr von MonaLisa
@Lernender,
ich finde es klasse dass du selber sagst, dass du noch lernst, dann darfst du dich aber nicht so resistent verhalten!
charlot liegt nun mal nicht falsch, denn das hat nichts mit Auffassung zu tun.............
Erstellt am 08.09.2011 um 14:20 Uhr von Lernender
Erschreckend, ein Br. vertritt seine Meinung und bleibt aus Überzeugung dabei.
Grüße, Lernender
Erstellt am 08.09.2011 um 14:52 Uhr von gironimo
Also Leute - Eure Diskussion ist doch wohl eher für den "BR-Talk".
Wenn Ihr Anspruch auf zwei Freistellungen habt und dem AG mitgeteilt habt, dass Ihr den Stellvertreter teilfreistellen wollt, ist das doch zumindest vom Ablauf her o.k. - Wenn der AG nicht reagiert ist es das. Da kann der Vorgesetzte doch überhaupt nichts daran drehen.
Im Übrigeb kann der Kollege seine BR-Arbeit einteilen, wie es zweckmäßiger Weise richtig ist. Und dies kann dann ein Tag in der Woche sein. Er meldet sich ab und macht seine BR-Arbeit.
Erstellt am 08.09.2011 um 15:06 Uhr von Kölner
@gironimo
Gottseidank bist Du nicht in der Lage zu entscheiden, was in den BR-Talk gehört und was nicht.
Zudem halte ich Deine simplifzierende Interpretation der §§ 37 Abs. 2 und 38 BetrVG nicht für hilfreich im Sinne der Fragestellung.
Erstellt am 08.09.2011 um 15:36 Uhr von Lernender
ersttaunlich ich hatte vor einiger Zeit die Mitteilung, dass die Antworten auf 7 begrenzt sind.
Hätte mir bei dieser absolut sachlichen Diskussion auch gereicht. Es wäre sicherlich sinnvoll statt Belehrungen nachvollziehbare Argumente zu bringen.
Grüße, Lernender
Erstellt am 09.09.2011 um 08:29 Uhr von gironimo
Hallo Kölner,
man kann an Hand der Problemstellung natürlich die Freistellungsproblematiken an Hand der Rechtsprechung im Detail diskutieren. Man muss aber auch die Frage genau lesen und in welchem Stadium sich ein Problem befindet. Und da ist es auch manchmal ganz simpel:
"Jetzt hat sein Vorgesetzter entschieden, dass er den einen Tag in der Woche nicht mehr kriegt, sondern arbeiten muss." und "Was könnten wir dagegen machen?"
Da der Vorgesetzte nicht entscheiden kann, ob er dem Kollegen für die BR-Arbeit frei gibt, sondern das BR-Mitglied sich für die BR-Arbeit lediglich abmeldet ist die Problemlösung im ersten Schritt doch recht einfach.
Natürlich ist mir klar, dass nun der Vorgesetzte zur Geschäftsleitung läuft - aber wer weiß, was die dann sagen und tun. Es kann ja auch sein, dass diese dem Vorgesetzten sagen, dass der Kollegen teilfreigestellt ist. Wenn nicht, dann muss man an Hand dessen, wie sie sich verhalten überlegen, was zu tun ist. (Vielleicht das hier diskutierte)