Wo wird die Reihenfolge der Stellvertretung des Betriebsratsvorsitzenden (BRV) geregelt?

In diesem Video wird geklärt, was passiert, wenn sowohl Betriebsratsvorsitzender als auch sein Stellvertreter fehlen?

Der Betriebsrat hat den Stellvertreter gewählt.

Das heißt:

Ist deren Vorsitzender verhindert, tritt der Stellvertreter, der gewählte, ein.

Was aber nun, wenn beide fehlen?

Schweigen...

Das Gesetz enthält hierzu keinerlei Regelung. Der Betriebsrat hat nun folgende Möglichkeiten, über diese Klippe hinwegzukommen:

Der Betriebsrat tritt zusammen, ein Versammlungsleiter wird gewählt, hier wird ein weiterer Stellvertreter auserkoren und ebenfalls gewählt. Dieser ist nunmehr der zweite Stellvertreter. Sollte wider Erwarten auch er verhindert sein, bei den nächsten Themen, die anstehen, dann wäre diese Prozedur zu wiederholen. Sehr misslich. Deswegen wird in den Betriebsräten meiner Erfahrung nach auch selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

Also:

Wir haben die Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden und des Stellvertreters. Ein weiterer Stellvertreter ist nicht bestimmt. Nun hat der Betriebsrat ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht, in dem er selbst aus seiner Mitte heraus einen Betriebsratsvorsitzenden vorübergehend wählt. Die weitere Verfahrensweise bleibt dann so, wie wenn der Stellvertreter oder aber der Vorsitzende anwesend wäre.

Wir sehen also:

Diese Verfahrensweisen sind recht kompliziert und deswegen gibt § 36 BetrVG uns den Königsweg vor.
Nach § 36 BetrVG kann der Betriebsrat mit sogenannter qualifizierter Mehrheit, also mit der Mehrheit seiner Stimmen eine Geschäftsordnung erlassen. In dieser Geschäftsordnung darf er zwar von den zwingenden Bestimmungen über die Geschäftsführung nicht abweichen, aber er hat die Möglichkeit von vornherein festzustellen, wer Betriebsratsvorsitzender ist, das ist zwingend vorgeschrieben, wer Stellvertreter ist, auch das ist zwingend vorgeschrieben, aber die weiteren Stellvertretungen, sei es numerisch, sei es alphabetisch, sei es aus welchen Kriterien heraus auch immer, kann der Betriebsrat nunmehr vornehmen.

Wenn er dann darüber hinaus den Arbeitgeber noch davon unterrichtet, wer wann zuständig ist, ist alles im Lot, der Arbeitgeber muss sich an diese Reihenfolge halten, um wirksame Zustellungen zu bewirken. Wir sehen also, die Geschäftsordnung ist das Mittel, welches hier greift.