BUrlG § 7 aushebeln?
Hallo Br-Gemeinde,
folgende Frage wurde an mich herangetragen:
Eine Kollegin geht im September 2012 in Rente. Sie möchte gerne Ihr Zeitguthaben, den Jahresurlaub 2012 und 5 Tage Urlaub aus 2011 direkt vor dem Renteneintritt nehmen um eher nicht mehr Arbeiten zu müssen. Gibt es eine Möglichkeit diese 5 Urlaubstage aus 2011 entgegen dem § 7 BUrlG mit zu nehmen? Einzige Möglichkeit die mir eingefallen ist, auf das gute Wollen des AG zu hoffen und dies mit Ihm zu vereinbaren.
Danke für eure Antworten und viele Grüße
Nichtswissender
Community-Antworten (4)
11.08.2011 um 10:35 Uhr
Ich glaube nicht, denn Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Fristverlängerung bis 31.03. nur, wenn betriebliche oder in der Person liegende Gründe eine Abgeltung unmöglich machten. Nach dem 31.03. sind die Tage verfallen, dies gilt jedoch nicht für Langzeitkranke, denen bleibt der gesetzliche Mindesturlaub, aber darum ging es ja hier nicht!
Meine Meinung!
11.08.2011 um 11:15 Uhr
Die gesetzliche, tarifliche Regelung das der Urlaub zum Stichtag X verfällt ist zwar formell als "zwingende" Regelung ausformuliert, da es hier aber um ein Schuldverhältnis zwischen AG und AN geht, können beide (wie immer) eine bessere Regelung vereinbaren.
Der AG kann rechtlich nicht dazu gezwungen werden Urlaubstage über den Stichtag hinaus zu gewähren, er kann aber auch von niemandem dazu gezwungen werden die Urlaubstage zu streichen (vielmehr kann der AG gezwungen werden den Urlaub zu GEWÄHREN!).
Insofern: Wenn AG und AN sich einig sind, das sie die Urlaubstage erst im Jahr 2012 in Natura nehmen/gewähren wollen kann niemand sie daran hindern. Formell gesehen ist zwar in Zweifel zu ziehen OB die Regelung "in 2011 auf Urlaub zu verzichten damit er in 2012 gewährt werden kann" tatsächlich besser ist (schließlich widerspricht sie grundsätzlich dem Schutzzweck des BUrlG, insofern ziehe ich persönlich auch Regelungen in TV die eine grundsätzliche Übertragung bis zum 31.3. des Folgejahres vorsehen in Zweifel), aber wo kein Kläger......
Theoretisch könnte sich auch der BR (z.B. wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes) nach §87 (1) Nr. 5 BetrVG einmischen, aber das wäre in meinen Augen ein mehrfacher Fauxpas.... (außer die aufzustellende Vereinbarung würde eine derartige Regelung für den "vorzeitigen Eintritt in die Rente" für alle AN vorsehen, wobei diese Regelung rechtlich gesehen aber unwirksam wäre - Schutzzweck des Mindesturlaubs im BUrlG!)
11.08.2011 um 11:27 Uhr
@rkoch
Der Schutzzweck im BUrlG ist glaube ich gegeben, da wir über 30 Tage (TV IGM) verfügen. Somit könnte der mindest Urlaub als genommen angesehen werden und die 5 Tage die derzeit fraglich sind nach dem 31.03.2012 mitgenommen werden.
11.08.2011 um 13:45 Uhr
ich sehe das wie rkoch. Betrieblich kann man auch vereinbaren, dass der Resturlaub zum Rentenauftakt erfolgt.
Wichtig wäre aber mit Sicherheit genau den Tairvertrag unter die Lupe zu nehmen. Da gibt es hinsichtlich des Themas Urlaub oft abweichende Formulierungen zu Gunsten der Arbeitnehemr.
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