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Resturlaub bei Kündigung nur anteilig

D
daschdu
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen!

Ich habe bereits hier im Forum nach dem Problem gesucht, aber nichts dazu gefunden.

Das Problem, was wir als BR haben sieht wie folgt aus: Es wird ein neuer Mustervertrag mit dem AG abgestimmt und wir sind über einen Passus gestolpert. Der AG sieht nämlich vor, dass im Falle einer Kündigung der Urlaubsanspruch nur anteilig zu gewähren ist, egal ob in der ersten oder zweiten Jahreshälfte gekündigt wird. Dies soll also ganz klar §5 des BUrlG zu Gunsten des AG aushebeln. Wir als BR sind der Meinung, dass der Mustervertrag dies nicht kann, weil das BUrlG über dem Arbeitsvertrag steht. Diese Klausel wäre also mindestens vor Gericht angreifbar, wenn nicht sogar nicht rechtswirksam.

Wie seht ihr das ganze? Habt ihr solch einen Passus in eurem Mustervertrag und das ganze evtl. schon mal vom Fachmann durchleuchten lassen?

1.01002

Community-Antworten (2)

H
Hartmut

08.03.2016 um 14:30 Uhr

Grundsätzlich habt ihr recht, Gesetz sticht Arbeitsvertrag. Sonst könnte man ja im AV zB für den Außendienst vereinbaren, dass rote Ampeln ignoriert werden dürfen. Geht gar nicht.

Anders speziell bei eurer Urlaubsregelung. Denn Urlaub wird normalerweise (!) als Jahresurlaub gewährt und vereinbart. Wenn es kein ganzes Jahr ist, dann möglicherweise nur anteilig, vgl. §5 BUrlG Abs. 1, insbes. 1c. Wohl dem, der vor seiner Kündigung schon den ganzen Jahresurlaub genommen hat, siehe §5 Abs. 3.

G
gironimo

08.03.2016 um 18:24 Uhr

Wenn der AG unbedingt eine Aussage zu diesem Thema machen will, kann er doch einfach nur einen Bezug auf den § 5 BUrlG formulieren. Etwa so, dass beim Ausscheiden nach den Regelungen des § 5 BUrlG verfahren wird.

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