Urlaub nach Krankheitsjahr
Hallo wer weis bescheid?
Wir haben folgrndes Problem, eine Kollegin in Vollzeitbeschäftigung war ein ganzes kallenderjahr krank. Folgedessen hat sie einen Urlaubsanspruch für das vergangene Jahr. Nun kam sie in diesem Jahr wieder und reduzierte ihre Arbeitszeit auf 400 Euro.
Wie wird der ausstehende Jahresurlaub vom letzten Jahr nun gewährt ? Oder muss er zu der Entgeldsumme in Vollbeschäftigung ausbezahlt werden.
Der Arbeitgeber bietet an die Hälfte zur Entgeltsumme auszubezahlen und die andere Hälfte 1 zu 1 zu dem jetztigen urlaub hinzuzuzählen und zu gewähren.
Wir sind da etwas überfragt, gibt es dazu eine gültige Rechtssprechung wie man es handhabt ? lg
Community-Antworten (9)
10.08.2011 um 20:38 Uhr
Der Anspruch auf den gesetzlichen Urluab lt. Bundesurlaubsgesetz sind bei 5 Tage Woche 20 Tage können nicht verfallen. Er muss nun dann aber jetzt im Jahr 2011 genommen werden.
hier mal lesen:
10.08.2011 um 21:58 Uhr
danke das weis ich schon, aber die Frage ist besteht ein anspruch auf Entgeldgegenwert zum stand der Vollbeschäftigung und wird nun ein Urlaubstag einfach umgelegt auf die nun reduzierte Arbeitszeit.
sprich ein urlaubstag 2010 - 8std./ Tag mit entgeldbetrag entsprechend X
wird genommen nun 2011 - 1,5std/Tag mit entgeldbetrag entsprechend y natürlich geringer als X
10.08.2011 um 22:07 Uhr
@ passauf Genau so, sonst hätte deine Kollegin mit einem "alten" Tag Urlaub ca. 1 Woche frei.
11.08.2011 um 00:28 Uhr
Dummchen
NEIN falsch!! Der AN hat den Anspruch aus dem alten Vollzeitarbeitverhältnis im alten Jahr. Also wird er auch als solcher behandelt!
Sie hat ja auch "quasi" voll gearbeitet, auch wenn sie AU war.
Es ist also hier nicht vergleichbar mit dem Thema aus Vollzeit in Teilzeit wechseln im laufenden Urlaubsjahr.
Es wurde hier ja auch rechtlich wohl das alte bestehende Arbeitsverhältnis beendet und dann ein neues 400 € begonnen. Denn ich denke der AG behandelt diesen nun 400,- € Job gem. den Regeln für 400,- € und nicht also "normales" Teilzeitarbeitsverhältnis.
Daher hier mit dem AG eine Auszahlung vereinbaren. Also ein Ausscheiden unterstellen dann halt ein neues Arbeitsverhältnis als 400 € Kraft beginnen.
11.08.2011 um 00:53 Uhr
@ Kurzarbeiter
Nun kam sie in diesem Jahr wieder und reduzierte ihre Arbeitszeit auf 400 Euro.
Hier steht nichts von beendet und ich hoffe du meinst das sie die "Tage" behält und nicht das hier von 8 Std Vollzeit auf 1,5 Std umgerechnet wird.
11.08.2011 um 00:56 Uhr
@all Ihr Spezialisten. Der Witz ist: Urlaubstage werden nicht in AZ umgerechnet.
Der AG wäre mit seinem Angebot schon weit über jedes MUSS...
11.08.2011 um 12:08 Uhr
Folgendes habe ich dazu im Netz gefunden:
Wechselt ein Mitarbeiter von Vollzeit in Teilzeit, reduziert sich sein Urlaubsanspruch entsprechend. Wie aber sieht es aus, wenn beim Wechsel in die Teilzeit noch Resturlaubsansprüche aus der Vollzeitarbeit bestehen? Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG reduziert sich der Resturlaub sofort mit der neuen Arbeitszeit. Der EuGH kommt jedoch zu einem anderen Ergebnis (EuGH, 22.4.2010, C-486/04).
Resturlaub aus Vorjahren darf nicht gekürzt werden Die Problematik wird an folgendem Beispiel deutlich: Angenommen Ihre bisher vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin hatte bei 5 Arbeitstagen pro Woche Anspruch auf 30 Urlaubstage pro Jahr. Ab 1.1.2011 arbeitet sie nur noch 3 Tage pro Woche. Damit hat sie ab 2011 Anspruch auf 30 : 5 x 3 = 18 Urlaubstage pro Jahr. Das entspricht – wie zuvor – 6 Wochen Urlaub. Strittig war nun, was geschieht, wenn sie 2010 von den ihr zustehenden 30 Urlaubstagen nur 20 Tage nehmen konnte, sodass 10 Tage (= 2 Wochen) Resturlaub bleiben.
Das BAG hatte hier eindeutig entschieden: Die 10 Tage werden auf die neue Arbeitszeit umgerechnet, sodass die Mitarbeiterin 2011 noch 10 : 5 x 3 = 6 Tage Resturlaub aus 2010 nehmen kann (BAG, 28.4.1998, 9 AZR 314/97).
Nach Auffassung des EuGH ist eine nachträgliche Umrechnung von Urlaubsansprüchen, die ein Mitarbeiter in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, jedoch nicht zulässig. Im Beispiel müssten Sie der Mitarbeiterin 2011 also noch 10 Arbeitstage als Resturlaub für 2011 gewähren. Aus den 2 Wochen Urlaub in 2010 werden damit mehr als 3 Wochen Urlaub in 2011.
Beachten Sie: Die vorliegende EuGH-Entscheidung bezieht sich auf einen österreichischen Fall. Sie ist auf deutsches Recht aber direkt übertragbar. Die Auffassung des BAG ist damit überholt. Im Ergebnis sollten Sie darauf achten, dass betroffene Mitarbeiter ihren Vollzeiturlaub vor dem Wechsel in die Teilzeitbeschäftigung nehmen. Auch Mitarbeiterinnen, die demnächst in Mutterschutz und Elternzeit gehen, sollten Sie ihren Urlaub möglichst vorher erteilen. Denn eine anschließende Teilzeitbeschäftigung ist sehr wahrscheinlich. Urlaub, den die Mitarbeiterin vor Beginn der Mutterschutzfrist nicht genommen hat, kann dann zu einem sehr langen Urlaub nach der Elternzeit führen.
So rechnen Sie im Jahr des Arbeitszeitwechsels Der EuGH lehnt in seiner Entscheidung nur die rückwirkende Umrechnung von bei Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubsansprüchen ab. Bei vorausschauender Betrachtung bleibt es aber bei der anteiligen Urlaubsberechnung. Die Mitarbeiterin hat im Beispiel oben ab 2011 also definitiv einen Urlaubsanspruch von 18 Tagen pro Jahr. Darin sind sich BAG und EuGH einig.
Unklar ist jedoch, wie sich der Urlaubsanspruch berechnet, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit im Lauf des Kalenderjahres reduziert. Dem aktuellen EuGH-Urteil zufolge dürfte in diesem Fall eine getrennte Berechnung des Urlaubsanspruchs für die Zeit der Vollzeitbeschäftigung bzw. der Teilzeitbeschäftigung erforderlich sein.
Beispiel: Eine Vollzeitkraft (5-Tage-Woche) wechselt ab 1.7.2010 in die 3- Tage-Woche. Der Urlaubsanspruch für Vollzeitkräfte beträgt 30 Tage pro Jahr. Davon stehen der Mitarbeiterin 15 Tage für die Zeit bis 30.6.2010 zu. Die verbleibenden 15 Tage für die 2. Jahreshälfte werden entsprechend der nun geringeren Arbeitszeit umgerechnet auf 15 : 5 x 3 = 9 Tage. Damit stehen der Mitarbeiterin 2010 15 + 9 = 24 Tage Urlaub zu. Ob sie diese in der 1. oder 2. Jahreshälfte nimmt, spielt rechtlich keine Rolle.
11.08.2011 um 13:05 Uhr
Hallo Krallentiger,
Danke, hatte zwar die BAG und diese EuGH Entscheidungen nicht vorliegen, doch auch mein "Bauchgefühl" hilft mir oftmals, wie es auch hier richtig lag.
Hallo Kölner, hallo Dummchen, also der AG liegt eben doch wie ich es gesehen habe voll daneben! Ich kage mit meiner Unterscheidung zwischen dem Urlaubsanspruch und Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit richtig. AN sollten daher ggf. sofern sie von Voll auf Teilzeit und diese nur an weniger Tagen wie vorher im lfd., Jahr wechseln wollen sich überlegen vorher ihren Jahresurlaub voll zu nehmen.
Hier liegt vermutlich auch eben steuer und versicherungsrechtlich kein Teilzeitarebitsverhältnis im bekannten Sinne vor, sondern eine klare geringfügige Beschäftigung gem. der 400,- € Regeln. Also AG macht Pauschalversteuerung vor. Was aber beim Thema lfd. Urlaub keine Rolle spielt. Daher wäre zu prüfen, hat er die Beschäftigung beendet und dann halt später eine 400 € begonnen? Denn dann wäre der Urlaubsanspruch ein bar zu vergütender, so auch der EuGH und das BAG.
11.08.2011 um 20:47 Uhr
@all Ihr Spezialisten. Der Witz ist: Urlaubstage werden nicht in AZ umgerechnet. Der AG wäre mit seinem Angebot schon weit über jedes MUSS... Antwort 6 Erstellt am 10.08.2011 um 22:56 Uhr von Kölner
Das hat von uns auch niemand gesagt. Wenn du Schwierigkeiten hast, das Gelesene zu verstehen, frag einfach, statt zu beleidigen. Und wenn du es sicher besser weißt, dann laß andere daran teilhaben.
Der Arbeitgeber ist mit seinem Angebot über dem muß, weil er die Tage nicht bezahlen darf. Sie müßten genommen werden, da Urlaub nicht abgegolten werden darf, außer das Arbeitsverhältnis endet und Resturlaub kann nicht mehr genommen werden.
Da hier das Arbeitsverhältnis nicht endet oder geendet hat, sondern nur die tägliche Arbeitszeit verkürzt wurde, geht es in keinster Weise um müssen, sonder um dürfen.
Wenn du jetzt wieder etwas auszusetzen hast, diskutiere mit.
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