Freistellung
Hallo Wissende, laut meinem Arbeitsvertrag arbeit ich 160 Stunden im Monat. Meist sind es jedoch 180 und mehr Stunden. Nun soll ich vom Gremium für BR freigestellt werden. Der AG will mir dafür nur 160 Stunden bezahlen, weil ich ja keine Überstunden mehr mache. Ist das rechtens?
Community-Antworten (7)
09.08.2011 um 15:23 Uhr
Wenn Du keine Ü-Std. mehr machst , kriegst Du natürlich auch keine mehr bezahlt What a question !
09.08.2011 um 15:37 Uhr
Sofern Du ein vollfreigestelltest BRM bitte doch einmal den § 37 BetrVG und Kommentoerung lesen.
Hier ein Auszug: aus dem DKK; hier findest Du auch eine Aussage zum Thema Überstunden usw. Aber bitte die gesammte Kommentierung zum § 37 lesen, also auch andere Rn
Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts Rn 48 Liegen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 vor, ist den BR-Mitgliedern nicht nur Arbeitsbefreiung zu gewähren, sondern auch das Gehalt (Lohn) weiterzuzahlen. Das Lohn- bzw. Entgeltausfallprinzip kommt zur Anwendung (BAG 18. 9. 73, AP Nr. 3 zu § 37 BetrVG 1972 mit Anm. Weiss; vgl. auch BAG 13. 11. 91, BB 92, 1567, Ls.; Däubler, Schulung Rn. 424 ff.; Peter, AiB 02, 205; ErfK-Eisemann, Rn. 8; Fitting, Rn. 57 ff.; GK-Weber, Rn. 52, 58 f.; GL, Rn. 35; HaKo-BetrVG-Blanke, Rn. 7; HSWG, Rn. 43; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 28; Richardi-Thüsing, Rn. 31; SWS, Rn. 12 ff.). Eine tarifvertragliche Modifikation des Begriffs des fortzuzahlenden Entgelts ist mangels tariflicher Öffnungsklausel nicht möglich (BAG 28. 8. 91, AP Nr. 16 zu § 46 BPersVG; Fitting, Rn. 57). Das bedeutet: Das BR-Mitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt einschließlich aller Zulagen und Zuschläge sowie sonstiger Nebenbezüge, wie z. B. Erschwernis- und Schmutzzulage, Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Tätigkeiten (BAG 8. 10. 81, NJW 82, 1348) und Schichtarbeit (Ehrich/Hoß, NZA 96, 1075, 1080; SWS, Rn. 17), Prämien (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 zur Jahresprämie eines Pharmaberaters), auch Inkasso- (BAG 11. 1. 78, AP Nr. 7 zu § 2 LohnFG) und Anwesenheitsprämien (LAG Hamm 20. 4. 88, DB 88, 2058, das allerdings den Anspruch bei Teilnahme an nicht erforderlichen Schulungsmaßnahmen verneint), Wintergeld nach §§ 209 ff. SGB III, Vergütung der Sonntagsarbeit für freigestellte BR-Mitglieder (BAG 21. 6. 57, AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG), Entschädigungen (LAG Schleswig-Holstein 23. 7. 91, PersR 91, 430 für eine Lehrentschädigung, die gezahlt wurde, obwohl durch die Lehrtätigkeit keine Mehraufwendungen entstanden), Mehrflugprämien und -vergütungen gem. § 57 Tarifvertrag-Personalvertretung Bordpersonal der Deutschen Lufthansa (BAG 16. 8. 95, NZA 96, 552; GK-Weber, Rn. 60), Fahrtentschädigungen, die Lokomotivführern und Zugbegleitern der Deutsche Bahn AG gewährt werden (BAG 5. 4. 00, NZA 00, 1174), Zuschläge für Mehr-, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, die es erzielt haben würde, wenn es gearbeitet hätte (BAG 29. 7. 80, 22. 8. 85, AP Nrn. 37, 50 zu § 37 BetrVG 1972; 12. 12. 00, DB 01, 875; LAG Hamm 11. 2. 98, DB 98, 1569 (Ls.); LAG Hamburg 11. 11. 94, BetrR 95, 35 mit Anm. Steen; LAG Köln 17. 10. 03, AiB Newsletter 05, Nr. 1, 5; Richardi, a. a. O.; Fitting, Rn. 63; GK-Weber, Rn. 60; GL, Rn. 37; HSWG, Rn. 45; Peter, AiB 02, 205), einschließlich sog. Antrittsgebühren, die z. B. in der Druckindustrie für regelmäßige Sonntagsarbeit zur Herstellung von Zeitungen und Zeitschriften gezahlt werden (BAG 13. 7. 94, NZA 95, 588; zustimmend HSWG, Rn. 45; ErfK-Eisemann, a. a. O.; Ehrich/Hoß, a. a. O.). Fällt wegen der BR-Tätigkeit ein ganzer Arbeitseinsatz oder eine ganze Schicht aus, steht dem betroffenen BR-Mitglied hierfür ein uneingeschränkter Ausgleich zu (LAG Düsseldorf/Köln 23. 8. 77, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 56; Fitting, Rn. 59; GK-Weber, Rn. 58). In Betracht kommt auch die Bezahlung von Überstunden, die das BR-Mitglied an seinem Arbeitsplatz geleistet hätte, wenn es nicht wegen seiner Tätigkeit daran gehindert gewesen wäre (BAG 29. 6. 88, AP Nr. 1 zu § 24 BPersVG; vgl. auch 3. 12. 97, AuR 98, 193 = NZA 98, 558; 31. 7. 86, AP Nr. 55 zu § 37 BetrVG 1972; LAG Hamburg 24. 1. 77, DB 77, 1097; Becker-Schaffner, BB 82, 501; Hässler, S. 50; HSWG, a. a. O.; Richardi, a. a. O.; SWS, Rn. 14). Der steuerpflichtige Teil der Nahauslösung gemäß § 7 Bundesmontage-TV in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie gehört bei BR-Mitgliedern ebenfalls zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt i. S. d. Vorschrift (BAG 10. 2. 88, AP Nr. 64 zu § 37 BetrVG 1972, 14. 9. 88, DB 89, 1775; LAG Hamburg 30. 6. 86 – 2 Sa 27/86; SWS, Rn. 18; a. A. HSWG, Rn. 47a; vgl. jedoch auch Rn. 51). Auch Trinkgelder können zum Arbeitsentgelt gehören (a. A. BAG 28. 6. 95, AP Nr. 112 zu § 37 BetrVG 1972 = AiB 96, 319 mit krit. Anm. Grimberg, das entsprechende Ansprüche nur bei Bestehen arbeitsvertraglicher Vereinbarungen anerkennt). Die abzulehnende Rspr. des BAG und die dieser zustimmende Lit. (vgl. Ehrich/Hoß, a. a. O., ErfK-Eisemann, a. a. O.; Fitting, Rn. 65; GK-Weber, Rn. 60; HSWG, Rn. 49a; Richardi-Thüsing, Rn. 31) verkennen, dass gerade im Gaststättengewerbe Trinkgelder oft einen erheblichen Anteil des Einkommens ausmachen und dass die Nichtanrechenbarkeit im Ergebnis zu einer verbotenen Minderung des Arbeitsentgelts führt (vgl. auch Fitting, a. a. O.). Erhalten AN umsatzorientierte Jahreszahlungen oder -prämien, ist der durch die BR-Tätigkeit geminderte Verdienst auszugleichen (LAG Berlin 28. 6. 96, NZA 97, 224 = AiB 97, 228 mit zustimmender Anm. Roos; zu Problemen bei der Berechnung Gaul, BB 98, 101). Bei der Berechnung des Ausgleichs sind andere Marketingaktivitäten des AG zu berücksichtigen (LAG Berlin a. a. O.; Fitting, Rn. 50). Die Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung besteht fort, wenn ein freigestelltes BR-Mitglied vorher einen entsprechenden Nutzungsanspruch hatte (BAG 23. 6. 04, DB 04, 111).
PS: Auch mal § 78 lesen! Vor allem der letzte Satz!
09.08.2011 um 15:38 Uhr
kirroyal
bitte doch auch mal des BetrVG lesen und nicht nur als Ausstellungsstück nutzen. Kann sehr hilfreich sein ;-)
10.08.2011 um 14:12 Uhr
Zu beachten ist allerdings die Wortwahl in DKK:
IN BETRACHT kommt auch die Bezahlung von Überstunden, die das BR-Mitglied an seinem Arbeitsplatz GELEISTET HÄTTE, wenn es nicht wegen seiner Tätigkeit daran gehindert gewesen wäre.
Bei vollkommen freigestellten BRM (und darum geht es!) wird es äußerst schwierig diese Möglichkeit "in Betracht" zu ziehen! Tatsächlich bezieht sich dieser Kommentar auf die Variante, das ein BRM welches ZEITWEILIG (z.B. zu Schulungen) freigestellt wird ebenso einen Anspruch auf Mehrarbeitszahlungen hat wenn dieses BRM normalerweise auch Mehrarbeit geleistet hätte, weil alle anderen AN in seinem Bereich TATSÄCHLICH Mehrarbeit leisten!
Wie soll das bei vollkommen freigestellten BRM funktionieren? Das freigestellte BRM bekommt die Mehrarbeit IMMER bezahlt, auch wenn die anderen Kollegen keine Mehrarbeit leisten? Wohl kaum... Immer dann, wenn die anderen Mehrarbeit leisten? Möglich, aber auch nicht im Sinne des Erfinders. Tja, hier findet das BetrVG seine Grenzen. Viel Spaß beim basteln.
10.08.2011 um 14:25 Uhr
@Kurzarbeiter Du bist sowas von auf dem Holzweg...man mag es kaum glauben.
11.08.2011 um 21:44 Uhr
Also ehrlich gesagt bin ich so schlau wie vorher. Der AG sagte dazu noch, wenn ich Überstunden möchte hätte ich an Samstagen die Gelegenheit dies zu machen, bei uns werden nach Tarifvertrag erst ab 38 Stunden pro Woche Überstunden bezahlt. Demnach folge ich eher den Ausführungen von rkoch. Dachte mir auch sowas ähnliches.
11.08.2011 um 23:43 Uhr
Sofern Du ein vollfreigestelltest BRM bitte doch einmal den § 37 BetrVG und Kommentoerung lesen. Aber bitte die gesammte Kommentierung zum § 37 lesen, also auch andere Rn PS: Auch mal § 78 lesen! Vor allem der letzte Satz! Antwort 2 Erstellt am 09.08.2011 um 13:37 Uhr von Kurzarbeiter
kirroyal bitte doch auch mal des BetrVG lesen und nicht nur als Ausstellungsstück nutzen. Kann sehr hilfreich sein ;-) Antwort 4 Erstellt am 09.08.2011 um 13:38 Uhr von Kurzarbeiter
Hammer! Für Voll-Freigestellte Betriebsräte ist eher der §38 BetrVG interssant. Vielleicht liest du den mal, und zwar ganz. Oder ist der bei dir nur Ausstellungsstück.
Manche hier sind echt der Knaller
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