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Stundenerhöhung

S
Saft
Feb 2022 bearbeitet

Hallo, unser Chef erhöht einigen Kolleginnen die Stunden von 22,5 auf 30 /Woche befristet für 3 Monate.

Wir haben auch Kolleginnen die 30 Stunden arbeiten. Diesen verweigert er eine Erhöhung. Können wir vom BR hier was machen?

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Community-Antworten (6)

P
Pickel

03.02.2022 um 22:29 Uhr

Das ist eine mitbestimmungsfreie individualrechtliche Erhöhung.

C
celestro

03.02.2022 um 23:34 Uhr

Angesichts von 2 Mal Kolleginnen (und somit Mehrzahl), wäre ich da etwas vorsichtiger.

S
seehas

04.02.2022 um 07:45 Uhr

Gibt es einen sachlichen Grund dafür, dass nicht mehr als 30 Stunden sinnvoll gearbeitet werden können? Waren die Stundenkontingente ausgeschrieben?

M
Moreno

04.02.2022 um 12:58 Uhr

Bin ich eindeutig bei Pickel!

A
AlterMann

04.02.2022 um 15:11 Uhr

Eine ArbZ-Erhöhung in einem Umfang von mehr als 25% ist zu behandeln wie eine Einstellung und mitbestimmungspflichtig. Andererseits scheinen sich Eure Bedenken daraus zu ergeben, dass andere keine Erhöhung bekommen. Ein entgangener Vorteil ist aber kein Nachteil, so dass ich hier erstmal keine Ablehnungsgründe erkennen kann. Bleibt noch der Anspruch des BR, sich mit dem AG über Personalplanung und -entwicklung zu beraten.

C
celestro

04.02.2022 um 16:33 Uhr

"Eine ArbZ-Erhöhung in einem Umfang von mehr als 25% ist zu behandeln wie eine Einstellung und mitbestimmungspflichtig."

So weit, so (Sorry) falsch:

"Der Senat hat das erforderliche Mindestmaß bislang nicht abschließend bestimmt, allerdings bereits darauf hingewiesen, dass insoweit ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG in Betracht komme (15. Mai 2007 – 1 ABR 32/06 – Rn. 55, AP BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb Nr. 30 = EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5). Nach erneuter Prüfung erachtet der Senat die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Wochenstunden als maßgeblich. Eine absolute Grenzziehung ist sachgerechter als eine prozentuale. Eine prozentuale Bestimmung wäre zumindest bei niedrigen Ausgangswerten nicht angemessen. Der Gesetzgeber gibt mit der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG zu erkennen, dass er eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 15. Mai 2007 – 1 ABR 32/06 – Rn. 55, aaO). Ein Arbeitsvolumen von zehn Wochenstunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsplatz ernsthaft in Betracht. Wird die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in diesem Umfang für die Dauer von mehr als einem Monat erhöht, sind die Belange der Belegschaft des Betriebs erkennbar berührt. Die Grenze ist daher auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG sachgerecht."

BAG, Beschluss vom 9.12.2008 – 1 ABR 74/07

https://lexetius.com/2008,3958

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