Erstellt am 29.07.2011 um 08:27 Uhr von viktor
Hallo,
mal kurz gesagt. Regelungen aus dem § 87 BertrVG können per Einigungsstelle erzielt werden. Eine Zusage zurück zu nehmen nur weil der BR seine Mitbestimmung geltend macht, ist unzulässig.
Der BRV kann gegen seine Benachteiligung klagen.
Erstellt am 29.07.2011 um 08:52 Uhr von Kurzarbeiter
viktor
..Eine Zusage zurück zu nehmen nur weil der BR seine Mitbestimmung geltend macht, ist unzulässig.
..in Aussicht gestellt.. also eine MÖGLICHE SACHE!!
In welchem Gesetz findets Du das?? Freiwillige Dinge kann der AG auch nach Ankündigung immer noch zurückziehen, so lange diese nicht verbindlich vereinbart sind.
Klar, wenn er etwas zahlen möchte dann muss er die MB beachten, doch er muss ja keine freiwilligen Dinge/Gelder zahlen.
Erstellt am 29.07.2011 um 09:19 Uhr von blackjack
Meiner Meinung kann er die Leistung, „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” oder „jederzeit widerruflich” in Aussicht stellt, nicht einfach wieder streichen.
Sollte sich der Arbeitgeber den Widerruf derartiger Zusagen vorbehalten, muss er auch in seiner Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern dieses unmissverständlich deutlich machen.
Und den BRV ausschliessen geht gar nicht.
Erstellt am 29.07.2011 um 09:40 Uhr von rkoch
> In welchem Gesetz findets Du das??
In keinem. Aber die h.M. sagt eben, das der AG den Dotierungsrahmen festlegt und der BR über die Verteilung mitbestimmt. Zieht er den Dotierungsrahmen NUR deshalb zurück weil er die MB des BR vereiteln will, so ist das unzulässig wegen Verstoß gegen die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Nebenbei gilt auch §145 BGB. Der Wunsch des AG eine Leistung zu erbringen ist in diesem Sinne ein Antrag (er trägt dem AN die Leistung an). An diesen Antrag ist er dann gebunden. Der Antrag muß nach §151 BGB nicht explizit angenommen werden, er gilt also mit Abgabe dieses Antrags als angenommen und bindend.
Auf der anderen Seite gibt es in diesem speziellen Fall aber einen ganz, ganz anderen Handlungsweg um dem Problem aus dem Weg zu gehen:
Das Problem ist doch folgendes:
> 5 Mitarbeitern eine Bonusprämie in Höhe von bis zu 2 Gehältern schriftlich in Aussicht gestellt.
> Dem 6. Mitarbeiter wurde nichts in Aussicht gestellt, dies ist der Betriebsratvorsitzende.
Unabhängig von den "sehr vielen - teils unklaren - Bedingungen" gilt immer noch §78 BetrVG: Sie (die BRM) dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Das was der AG hier vorhat ist doch offenbar eine Benachteiligung. Die "Bedingungen" dürfen für den BRV nur für den Teil der Arbeitszeit angewendet werden die er nicht mit BR-Tätigkeit erbringt. Insofern hat mit 99%iger Sicherheit auch der BRV Anspruch auf diesen Bonus! Und den kann er NACHDEM er gezahlt wurde auch einklagen. Aus der Sache kommt der AG auf keinen Fall raus.....
Erstellt am 29.07.2011 um 10:58 Uhr von Petrus
Ich werfe hier mal ein Urteil in die Runde. Der dritte Leitsatz und der letzte Absatz der Urteilsbegründung geben hier ein wenig Hilfestellung.
http://www.br-wiki.de/index.php?purl=/index.html&page=LAG+D%FCsseldorf#LAGDsseldorfv200320078TaBV1507EinigungsstellezuBonuszahlungZustndigkeitdesGesamtbetriebsrates
Zu dem Urteil gabs auch eine Besprechung in der AiB - also mal dort die Hefte aus dem Jahr 2007 sichten oder auf Google hoffen
Erstellt am 29.07.2011 um 11:08 Uhr von BRNeugründer
Hallo, danke zunächst für die vielen interessanten Antworten. Ich hatte vorher eher gehört, dass der AG sein Angebot problemlos zurückziehen kann.
Noch einmal zur Form:
5 AN haben ein persönlich adressiertes Schreiben erhalten, in dem Ihnen mitgeteilt wird, dass sie an diesem von der GF "entwickelten" Bonusprogramm teilnehmen. Das Bonusprogramm sieht vor, dass ihnen, sofern eben diverse Bedingungen erfüllt sind, ein Bonus von bis zu 2 Gehältern gezahlt wird. Die Entscheidung ob und in welcher Höhe darüber entscheidet am Jahresende der GF.
Hintergrund ist, dass die Gesellschafter offensichtlich einen Topf von XX.XXX Euro bereitgestellt haben, den der GF nach eigenem Ermessen verteilen darf, um die Schliessung möglichst reibungslos über die Bühne zu bekommen.
Rein rechnerisch wäre in dieser Summe sogar der Bonus des BRV enthalten. Da der GF aber der Meinung ist, dass der BR(V) die Schliessung nur unnötig verkompliziert hat (u.a. durch Anmelden von Bedenken/Widersprüchen bei einzelnen Kündigungen) und sowieso der BRV aufgrund seines erweiterten Kündigungsschutzes länger als geplant beschäftigt wird (eben bis zur Schliessung), wäre das schon mehr als genug. Da muss nicht auch noch ein Bonus draufkommen (so hat sich der GF gegenüber einzelnen MA geäußert).
Interessanterweise hat der GF aber die beim BRV eingesparte Summe nicht auf die anderen verteilt, sondern einfach gespart. Vermutlich weil der GF selbst eine erfolgsabhängige Abfindung mit den Gesellschaftern vereinbart hat. Er soll unter anderem prozentual an jeder Übererfüllung des Liquidationsplanes beteiligt werden.
Wenn der BRV gegen die Ungleichbehandlung vorgehen möchte, muss er dies als Einzelklage (in seiner Arbeitnehmerfunktion) anwaltlich durchsetzen lassen. Wann ist der Zeitpunkt hierfür? Nachdem die Bonuszahlungen an die Kollegen geflossen sind oder schon früher?
Oder kann er in seiner Funktion als BRV gegenüber der GF klagen?
Erstellt am 29.07.2011 um 12:24 Uhr von Kurzarbeiter
Also, doch wieder einmal etwas ganz Neues!!!
..Die Entscheidung ob und in welcher Höhe darüber entscheidet am Jahresende der GF.
Also, die GF hat eben die Entscheidung offen gelassen bis zum Jahresende. Weiter ..bis zu 2 Gehälter, kann alsi auch nur ein Teil eines Gehaltes sein.
Klar, die GF darf nicht ohne ganz triftigen Grund den BRV oder ein BRM ausnehmen.
Erstellt am 29.07.2011 um 12:26 Uhr von rkoch
> Wenn der BRV gegen die Ungleichbehandlung vorgehen möchte, muss er dies als Einzelklage (in seiner Arbeitnehmerfunktion) anwaltlich durchsetzen lassen.
Ja. Dazu DKK:
Rechtsgeschäftliche Handlungen unter Verstoß gegen das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sind gemäß § 134 BGB nichtig. Soweit aus einer Benachteiligung ein materieller Schaden entsteht, kann der Betreffende Schadensersatz verlangen, da § 78 ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Nach HessLAG a. a. O. erfasst der Schadensersatz gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 78 S. 2 BetrVG auch die Freistellung von erstinstanzlichen Anwaltskosten, die dem BR-Mitglied bei der auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Verfolgung seines Lohnanspruchs im Urteilsverfahren entstanden sind.
> Wann ist der Zeitpunkt hierfür? Nachdem die Bonuszahlungen an die Kollegen geflossen sind oder schon früher?
Nachher. Es kann nur eine tatsächlich erfolgte Benachteiligung eingeklagt werden, nicht eine beabsichtigte. Würde der BRV vorher klagen und der AG daraufhin die Bonuszahlung ganz entfallen lassen gäbe es keine Benachteiligung mehr.
> Da der GF aber der Meinung ist, dass der BR(V) die Schliessung nur unnötig verkompliziert hat
> (u.a. durch Anmelden von Bedenken/Widersprüchen bei einzelnen Kündigungen) und sowieso der
> BRV aufgrund seines erweiterten Kündigungsschutzes länger als geplant beschäftigt wird
> (eben bis zur Schliessung), wäre das schon mehr als genug. Da muss nicht auch noch ein Bonus
> draufkommen (so hat sich der GF gegenüber einzelnen MA geäußert).
Das für sich allein genommen stellt möglicherweise bereits eine Behinderung der BR-Tätigkeit dar (da er den BR für die Wahrnehmung seiner Rechte bestrafen will und dies auch noch so öffentlich kommuniziert) für die der BR Strafverfolgung nach §119 BetrVG beantragen könnte.....
Erstellt am 29.07.2011 um 12:41 Uhr von Kurzarbeiter
rkoch
...Das für sich allein genommen stellt möglicherweise bereits eine Behinderung der BR-Tätigkeit dar...
Kann darstellen, kann aber auch nur eine ungeschickte Ausdrucksweise des AG über Tatsachen sein. Der AG hat im Zusammenhang mit der Schließung einen gewisssen Topf für die hier entstehenden Kosten. Dieser Topf wird nun für alle hier entstehenden Kosten angefasst. Da fallen dann auch die Kosten für die Beteiligung des BR hinein. Vor allem war von Seiten der Top u.a. auch ggf. vorgesehen für schnelle ggf. auch vorzeitige Beendigungen, dazu kam es nun nicht.
Also, wenn der AG hier einen wirklich guten Anwalt hat, kann er hier durchaus mit null oder fast null herauskommen.
Es stellt sich auch für jeden AN die Frage des Klage/Kostenrisiko. Denn die erste Instanz kostet ja jeden. AN bedürfen hier also auch einen RA da ja der AG mitr RA wohl auftreten wird und ein AN dann ohne RA keine optimale Chancen hat. Da entstehen dann schnell einige 100 EURO kosten, die jeder AN zu tragen hat.
Erstellt am 29.07.2011 um 13:02 Uhr von rkoch
@Kurzarbeiter
Sorry, "möglicherweise" und "könnte" war wohl nicht deutlich genug.
Ich bin davon ausgegangen das eigentlich bekannt ist das BR derartiges wirklich nur in Ausnahmefällen machen und entsprechend eigentlich nur auf das "Glatteis" hindeuten auf das der AG sich mit solchen Aussagen begibt.....