W.A.F. LogoSeminare

Beweislastumkehr nach §22 AGG

C
Challenger
Mai 2023 bearbeitet

Folgender Fall: Ein AN soll eine AN sexuell belästigt haben. Es gibt keine Zeugen, nur die Aussagen beider. Der AN streitet dies jedoch ab und hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass die Behauptung völlig unwahr sind und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden.

Wer entscheidet eigentlich, dass die Indizien ausreichen, damit eine Beweislastumkehr nach §22 AGG einsetzt? AG, BR oder ein Gericht?

(Ich bitte nur auf die Frage einzugehen, nicht darauf ob ein AG deshalb kündigen kann, abmahnen muss etc. Darauf konnten wir im Gremium bereits Antworten finden.) Weiterlesen Erstellt am 29.03.2018 um 10:22 Uhr von Mantey11

Mantey11 hat leider die Antworten auf sieben beschränkt. Ich hoffe daher, das er nochmal vorbeischaut und wieder mitmischt.

Noch ein paar Fragen.

  1. Habt Ihr mit den beiden mal gesprochen ?
  2. Wie glaubhaft hat die Kollegin die sexuelle Belästigung Eurer Meinung nach dargelegt ?
  3. Wie glauhaft haltet Ihr die Aussage des Kollegen, dass die Behauptung völlig unwahr ist und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden ?

Ich weiß. Dass ganze ist natürlich nicht leicht zu beurteilen. Denn nur die beiden kennen die Wahrheit. Alle übrigen Beteiligten können im Rahmen ihrer Qualifikation der Wahrheit nur so nahe wie möglichlich kommen. Der Kollege hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dies spricht zunächst einmal für die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit sagt. Denn eine eidesstattliche Erklärung ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht.

Zitat Mantey11 : Der AG hat uns gar nicht gefragt, sondern einfach gemacht. Schade.

Was heißt hier Schade. Der AG hätte nach § 99 BetrVG die Zustimmung des BR beantragen müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Versetzung rechtsunwirksam. Ihr könnt den AG auffordern, die Versetzung rückgängig zu machen.

Vergleich :

§101:Zwangsgeld Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

Zitat Pjöööng : Die Beweislastumkehr setzt ja das Vorhandensein von Indizien voraus. Zumindest nach Deinen Ausführungen gibt es keine Indizien.

Das sehe ich genauso

614012

Community-Antworten (12)

C
celestro

30.03.2018 um 00:47 Uhr

"2. Wie glaubhaft hat die Kollegin die sexuelle Belästigung Eurer Meinung nach dargelegt ?"

Ich halte absolut nichts davon, daß die mutmaßlich geschädigte die Geschichte vor dem Gremium erzählen sollte.

Ansonsten halte ich es mit Pjöööng. Die ganze Sache hat mit dem § 22 AGG so rein gar nichts am Hut und der Bezug des AG auf diesen § ist einfach nur absurd.

P
Pjöööng

30.03.2018 um 13:06 Uhr

Zitat (Challenger): "1. Habt Ihr mit den beiden mal gesprochen ? 2. Wie glaubhaft hat die Kollegin die sexuelle Belästigung Eurer Meinung nach dargelegt ? 3. Wie glauhaft haltet Ihr die Aussage des Kollegen, dass die Behauptung völlig unwahr ist und man ihn nur in den Schmutz zieht, um ihn letztendlich loszuwerden ?"

OMG! Wir sind hier nicht bei Lenßen und Partner! Der BR sollte sich hier nicht zum Mittäter eines möglichen Belästigers machen. Sofern nicht weitere Indizien oderBeweise vorliegen sollte der BR davon ausgehen dass beide "Beteiligten" ihre Wahrheit sagen.

Zitat (Challenger): "Der Kollege hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben. Dies spricht zunächst einmal für die Wahrscheinlichkeit, dass er die Wahrheit sagt. Denn eine eidesstattliche Erklärung ist eine besondere Beteuerung, mit der eine Person bekräftigt, dass eine bestimmte Erklärung der Wahrheit entspricht."

Eine eidesstattliche Versicheung die nicht gegenüber einer dazu legitimierten Behörde abgegeben wird hat etwa den Beweiswert eines "Nein Herr Wachtmeister, keinen einzigen Schluck!" oder eines „Über diese Ihnen gleich vorzulegenden eidesstattlichen Versicherungen hinaus gebe ich Ihnen, gebe ich den Bürgerinnen und Bürgern des Landes Schleswig-Holsteins und der gesamten deutschen Öffentlichkeit mein Ehrenwort – ich wiederhole: Ich gebe Ihnen mein Ehrenwort! – dass die gegen mich erhobenen Vorwürfe haltlos sind.“.

Zitat (Challenger): " Ihr könnt den AG auffordern, die Versetzung rückgängig zu machen."

Wow! Ganz großes Kino! Falls es eine Belästigung gegeben hat, dann bringt Ihr wieder Täterr und Opfer zusammen. Nur hat der Täter nun das Gefühl, ihm könne keiner was und das Opfer hat erfahren dass es nutzlos ist sich zu wehren. Falls es keine Belsätigung gab gilt das Gleiche!

G
Giftzwerg

31.03.2018 um 16:34 Uhr

@Pjöööng OMG! Wir sind hier nicht bei Lenßen und Partner! Der BR sollte sich hier nicht zum Mittäter eines möglichen Belästigers machen. Sofern nicht weitere Indizien oderBeweise vorliegen sollte der BR davon ausgehen dass beide "Beteiligten" ihre Wahrheit sagen.

Betriebsräte müssen alle Beschwerden entgegennehmen. Der Betriebsrat hat eine bedingte Verschwiegenheitspflicht: Er darf den Arbeitgeber nur über den Vorfall informieren, wenn die betroffene Person einverstanden ist. Ist die Beschwerde berechtigt, muss der Betriebsrat sicherstellen, dass der Arbeitgeber der Beschwerde nachgeht. Hier entfällt die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.

4.3.1. Im Beschwerdefall Im Fall von sexueller Belästigung hat der Betriebsrat die Aufgabe, sich für die betroffene Person einzusetzen. Betriebsräte sollten sicherstellen, dass Arbeitgeber der Beschwerde nachgehen und die Belästigung beenden. Jede Beschwerde sollte ernst genommen werden. Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber konkrete Sanktionen verlangen (siehe Maßnahmen und Sanktionen). Ähnlich wie der Arbeitgeber befindet sich der Betriebsrat in einer Doppelrolle. Denn er ist auch dafür zuständig, Beschäftigte vor ungerechtfertigten Vorwürfen zu schützen. Das kann zu Unsicherheiten führen. Auch hier gilt: Nichts tun, um keine Fehler zu machen, ist die falsche Strategie.

Quelle : Was tun bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz https://www.antidiskriminierungsstelle.de/.../Leitfaden_Was_tun_bei_sexueller_Belaes...

Challenger hat meiner Meinung nach recht. Natürlich sollte sich der BR die Beiden "vor die Brust" nehmen und mit ihnen reden.

P
Pjöööng

01.04.2018 um 02:13 Uhr

Giftzwerg,

das hast Du sehr schön kopiert!

Leider völlig unpassend für den hier diskutierten Fall!

Du hast verstanden dass der BR nicht über einen der betroffenen AN informiert wurde, sondern vom Arbeitgeber?

"Natürlich sollte sich der BR die Beiden "vor die Brust" nehmen und mit ihnen reden. "

Grausam dass es Betriebsräte gibt die so agieren.

G
Giftzwerg

01.04.2018 um 15:11 Uhr

@Pjöööng Du hast verstanden dass der BR nicht über einen der betroffenen AN informiert wurde, sondern vom Arbeitgeber?

Hallo Pjöööng, dem Beitrag von Challenger vom 29.03.2018 um 21:38 Uhr, kann ich nicht entnehmen, das der BR ausschliesslich vom Arbeitgeber und nicht von der betroffenen Arbeitnehmerin informiert wurde.

C
celestro

01.04.2018 um 15:29 Uhr

@ Giftzwerg

Im Ursprungsthread stand unter anderem: "Der AG hat uns gar nicht gefragt, sondern einfach gemacht. Schade. Ich meine auch, dass Aussage gegen Aussage steht und deshalb keine Beweislastumkehr eintritt. Ich werde dem Kollegen dann raten, einen RA seines Vertrauens aufzusuchen."

Dennoch stimme ich Dir zu .... wer hier wen informiert hat, geht aus den bisherigen Informationen nicht eindeutig hervor.

C
Challenger

01.04.2018 um 16:17 Uhr

Zitat Pjöööng : "Natürlich sollte sich der BR die Beiden "vor die Brust" nehmen und mit ihnen reden. " Grausam dass es Betriebsräte gibt die so agieren.

Hallo Pjöööng, Du behauptest zwar, dass es grausam ist, wenn Betriebsräte gibt, die so agieren, ohne dies jedoch näher zu begründen.

C
Challenger

02.04.2018 um 13:12 Uhr

Zitat Pjöööng : Grausam dass es Betriebsräte gibt die so agieren.

Natürlich sollte der BR mit den beiden reden, denn der Tatbestand der sexuellen Belästigung ist nach der Reform des Sexualstrafrechts im vergangenen Jahr ins Strafgesetzbuch eingeführt worden. Und außerdem. Es kann ja durchaus sein, dass die Kollegin, aus welchen Gründen auch immer, die Unwahrheit sagt.

C
celestro

02.04.2018 um 14:44 Uhr

"Natürlich sollte der BR mit den beiden reden,"

Warum sollte das natürlich sein, nur weil es um einen Straftatbestand geht ? Was könnte sich der BR davon erhoffen ? Das er beurteilen kann, wer lügt ?

P
Pjöööng

02.04.2018 um 19:35 Uhr

Challenger ich hatte eigentlich vermutet dass Menschen die ein Minimum an Empathie haben, meine Antwort würden verstehen können. Ich finde es sehr befremdlich wenn hier "einige" meinen, sie hätten das Recht, sich eine Kollegin "zur Brust zu nehmen" wenn sich diese wegen einer sexuellen Belästigung an den Arbeitgeber gewandt hat. Wenn derjenige dann noch in dieses Gespräch mit der Kollegin mit der Überlegung hineingeht " dass die Kollegin, aus welchen Gründen auch immer, die Unwahrheit sagt", dann wird mir speiübel! Als nächstes kommt dann vermutlich noch "die Frauen wollen das doch so" und "selber dran schuld wenn sie sich immer so aufreizend kleidet"?

Ja, sexuelle Belästigung ist ein Straftatbestand, aber auch ein Antragsdelikt! D. h., die Staatsanwaltschaft darf in der Regel nur ermitteln wenn ein Strafantrag vorliegt. Was gibt Dir dann das Recht hier Befragungen durchzuführen und mit welchem Ziel?

W
Watson47

15.05.2023 um 10:17 Uhr

In Deutschland entscheidet das Gericht im Rahmen einer Klage, ob eine Beweislastumkehr nach §22 AGG vorliegt. Das Gericht entscheidet anhand der beiderseitigen Beweisführung, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine Beweislastumkehr vorliegen und führt diese Umkehrung dann im Laufe des Verfahrens durch. Der AG (Arbeitgeber) oder BR (Betriebsrat) können im Zusammenhang mit der Anwendung der Beweislast Erklärungen oder Argumente vorbringen, die endgültige Entscheidung liegt jedoch beim Gericht.

W
Watson47

19.05.2023 um 17:19 Uhr

Das WAF (Works Councils' Assistance Forum) ist eine spezielle Plattform, die als wertvolle Ressource und Gemeinschaft für Betriebsräte dient. Es bietet Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit, Kontakte zu knüpfen, Wissen auszutauschen und sich zu verschiedenen Themen im Zusammenhang mit ihrer Rolle und ihren Verantwortlichkeiten beraten zu lassen. Das Forum bietet eine unterstützende Umgebung, in der Mitglieder Herausforderungen diskutieren, Best Practices austauschen und von den Erfahrungen der anderen lernen können. Mit seinem Fokus auf betriebsratsbezogene Angelegenheiten spielt das WAF-Forum eine entscheidende Rolle bei der Stärkung und Stärkung der kollektiven Stimme der Betriebsratsmitglieder, der Förderung der Zusammenarbeit und der Förderung des Wohlbefindens der Mitarbeiter am Arbeitsplatz. https://nachrichtenmorgen.de/

Ihre Antwort