kann (Corona)Homeoffice als Betriebliche Übung gesehen werden? (Gewohnheitsrecht)
Hallo Kollegen, In meiner Firma wird nun nach 2 1/2 Jahren wieder versucht Leute die zu 100% ins Homeoffice geschickt wurden, zurück in die Firma zu holen. (100%) Natürlich passt das nicht jedem und es wird auch mit dem Begriff "betriebliche Übung" argumentiert.
Die Homeofficepflicht ist jetzt seit 20.März vom Gesetzgeber nicht verlängert worden.
-Allerdings hat der AG seit dem keine Ansagen in Richtung Belegschaft gemacht wie mit dem Thema Homeoffice weiter verfahren wird.
- Es gibt keine offizielle Homeoffice Regelung in der Firma
- Es gibt keine Betriebsvereinbarung
- Es gibt für die Temporären Homeoffice Kandidaten keine Homeoffice Verträge
Kann man diesen konkreten Fall als betriebliche Übung werten oder nicht?
Community-Antworten (12)
25.10.2022 um 18:30 Uhr
Ich sehe nicht, wie hier eine betriebliche Übung entstanden sein sollte.
25.10.2022 um 18:33 Uhr
DIe Argumentation zur Betrieblichen Übung ist folgende: Der AG hätte eine klare Anweisung machen müssen mit einem Plan zur Rückkehr nach Corona. Dies ist nicht erfolgt. Ergo Gewohnheitsrecht (Betriebliche Übung)
25.10.2022 um 18:41 Uhr
Das ist mMn eher der Wunschtraum einiger AN. Es gibt ja auch noch überhaupt kein "nach Corona", von daher ....
https://www.roedl.de/themen/home-office-anspruch-rueckholrecht
25.10.2022 um 19:01 Uhr
@Celestro Ich zitiere mal aus deinem Link von roedl.de "Viele Arbeitgeber befürchten, durch das pandemiebedingte Homeoffice bereits einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Homeoffice „für immer“ durch betriebliche Übung begründet zu haben. Dieser Befürchtung kann jedoch der Wind aus den Segeln genommen werden. Soweit die Versetzung in das Homeoffice anlassbezogen (Pandemie!) und befristet erfolgte, besteht kein Grund zur Befürchtung."
eben genau diese Befristung liegt nicht vor. und der AN hat jetzt seit einem halben Jahr nicht reagiert. reicht das evtl. schon aus, dass ein Gewohnheitsrecht greift?
Bitte nicht falsch verstehen, Ich sehe das in dem Fall ähnlich wie die AG Seite und bin in der Angelegenheit ziemlich neutral. Allerdings bin Ich mir mit der rechtlichen Begründung unsicher.
Danke aber für den Input soweit
25.10.2022 um 19:05 Uhr
"reicht das evtl. schon aus, dass ein Gewohnheitsrecht greift?"
definitiv nein!
26.10.2022 um 11:23 Uhr
Über Gewohnheitsrecht, keine Chance.
Der Weg für euch als Betriebsrat führt über den §87 (1) 14 BetrVG. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html
Also Betriebsvereinbarung aushandeln und wenn die Verhandlungen scheitern - Einigungsstelle.
Wenn das Home Office erfolgreich bei euch durchgeführt wurde für 2+ Jahre sehe ich gute Chancen, dass da was geht.
26.10.2022 um 11:33 Uhr
Hallo, Danke für die schnelle Hilfe. Ich hab parallel auch diesen Artikel hier noch gefunden.
https://www.fachanwalt.de/magazin/arbeitsrecht/gewohnheitsrecht-im-arbeitsrecht
"Gewohnheitsrechte bedürfen der beiderseitigen Akzeptanz (Arbeitnehmer / Arbeitgeber). Wenn der Arbeitgeber freiwillige Leistungen über einen längeren Zeitraum zugesteht – der Gesetzgeber spricht von 3 Jahren – dann gilt dies künftig als betriebliche Übung und ist als Gewohnheitsrecht dem Richterrecht gleichgestellt."
somit ist die Sache für mich eindeutig und das Gewohnheitsrecht kann hier nicht greifen .
26.10.2022 um 11:41 Uhr
@Gabriell Bischoff Danke für den Hinweis
Das Thema Homeoffice wird bei uns ziemlich kontrovers diskutiert.
- Die eine Seite sagt : alles klappt wunderbar wir können besser arbeiten weil wir nicht so oft abgelenkt werden
- Der AG sagt du wirst dafür bezahlt um abgelenkt zu werden
- Mitarbeiter, die in der Firma sind, haben einen Mehraufwand an Arbeit, da sie die ganzen Kleinigkeiten, die vom Homeoffice nicht erledigt werden können, "mal eben schnell abarbeiten müssen" und beschweren sich darüber.
Wir sind hier noch auf Lösungsfindung und müssen die Position des BR noch festlegen.
also hiermit kann das Thema erstmal geschlossen werden .
26.10.2022 um 12:23 Uhr
"Der Weg für euch als Betriebsrat führt über den §87 (1) 14 BetrVG." für die Einführung von mobiler Arbeit kann die Einigungsstelle aber doch gar nicht zuständig sein denn dazu besteht eben kein MB oder übersehe ich was?
26.10.2022 um 12:31 Uhr
Sehe ich wie Rtjum die Mitbestimmung liegt hier doch wie die mobile Arbeit gestaltet wird aber nicht ob jemand mobil arbeiten darf.
26.10.2022 um 12:58 Uhr
Da schließe ich mich auch mit an.
27.10.2022 um 09:01 Uhr
Die Mitbestimmung besteht bei der Ausgestaltung der Mobilen Arbeit. Wenn es also mobile Arbeit gibt, dann gibt es auch eine Mitbestimmung. Wenn der Chef sagt nö, dann gibt es kein mobiles Arbeiten, für niemanden.
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