Erstellt am 08.05.2006 um 21:45 Uhr von sh_9260
Da gibt es das Arbeitszeitgesetz das beschreibt das es nicht erlaubt ist.
Und auf jeden Fall ist es Mitbestimmungspflichtig.
Erstellt am 08.05.2006 um 22:08 Uhr von häggi
Hallo ks,
mir sind Ausnahmen nicht bekannt. sh 9260 hat vollkommen Recht mit seiner Aussage.
häggi
Erstellt am 09.05.2006 um 10:37 Uhr von selten so gut gekotzt
@ ks,
tiefstes Mittelalter...arbeitet Ihr auf einem Boot mit 50 Ruderern und einem Trommler, der den Rudertakt angibt?
Wenn ich mal so hochrechne, komme ich auf ca. 910 zu arbeitende Stunden. Gesetzlich erlaubt wären ca. 624 Stunden, die Differenz macht insgsamt 286 Stunden, d.h. über 7 Wochen Freizeitausgleich bzw. finanzieller Ausgleich für diesen Zeitraum...
Erstellt am 09.05.2006 um 10:51 Uhr von w-j-l
@ selten so gut gekotzt
ich kann nicht lesen, dass ks beschrieben hat, dass das in seinem Betrieb geschehen solle.
Wie Du auf die "gesetzlich erlaubten" 624 Stunden kommst, kann ich nicht nachvollziehen.
Mal Tarifverträge oder arbeitsvertragliche Regelungen außer acht gelassen erlaubt das Gesetz m.E. deutlich mehr:
§3 ArbZG
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Das sind bei mir (auf gesetzlicher Grundlage) regelmäßig 48 stunden pro Woche, kurzfristig ausweitbar auf 60 Stunden. Damit käme ich (bei rund 12 Wochen) auf 720 Stunden, die allerdings im Gesamtzeitraum von 6 Monaten durch Freizeitausgleich wieder auf 8 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche zu mitteln sind. Auch die Ausnahmen in den §§ 14 und 15 fordern diesen 24-Wochen-Ausgleich.