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Zugang Diensträume

T
Tulpe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute, bräuchte mal wieder Hilfe, BR möchte Zugang zu den Diensträumen (Pflege), die GL lehnt einen Schlüssel ab. Das Personal könnte öffnen. Personal sagt nein nur Pflegedienstleitung kann uns öffnen. Die Person fragt uns erst was wir wollen und verweigert den Zugang. GL begründet das mit den Medikamenten die dann Zugänglich wären, auch wen jetzt im Büro Geld liegen würde und behauptet würde es wäre weg weil wir drin waren. Wie können wir Reagieren??

Vielen Dank im voraus Tulpe

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Community-Antworten (5)

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eveline

25.07.2011 um 12:08 Uhr

Der BR hat KEINEN Anspruch auf Generalschlüssel usw. Er ist hier auch "nur" AN. Er hat Zugangsrechte aber diese muss er so umsetzen wie die AN auch. Also er bekommt keinen "Haustürschlüssel" Der AG kann auch sagen Zugang zu bestimmten Räume aus Sicherheits oder sonstigen Gründen nicht alleine.

Das hat auch nichts damit zu tun, dass der BR AN an ihren Arbeitsplätzen aufsuchen darf.

P
Petrus

25.07.2011 um 13:06 Uhr

eveline: Schön - und wie hilft das Tulpe?

Der AG kann auch sagen Zugang zu bestimmten Räume aus Sicherheits oder sonstigen Gründen nicht alleine. Genau das hat Tulpe ja geschrieben: Nur in Begreitung wegen Medikamentenzugang.

Er hat Zugangsrechte aber diese muss er so umsetzen wie die AN auch. Und genau dies wird dem BR ja von der PDL verweigert. Wie kommt Tulpe nun zu seinem Recht?

Manchmal hilft es, wenn man nicht die Erkenntnisse wiederholt, die der Fragestelle schon hat, sondern auf seine offenen Fragen eingeht...

B
blackseven

25.07.2011 um 14:13 Uhr

@Tulpe, siehe: LAG Nürnberg Beschluss vom 18.10.1993 - 7 TaBV 13/93

E
eveline

25.07.2011 um 14:49 Uhr

Petrus

Heute morgen die Augen noch etwas trübe?? ;-)

Denn @Tulpe schreibt ...die GL lehnt einen Schlüssel ab... Was sie zu Recht macht!

Also, Frage beantwortet!!!

Das Urteil auf welches blackseven hinweist bestätigt dieses indirekt!

Anmeldepflicht des Betriebsrats bei Ausübung des Zugangsrechts LAG Nürnberg, Entscheidung vom 18. Oktober 1993 - 7 TaBV 13/93 rechtskräftig Vorinstanzen: ArbG Nürnberg, 13.10.1992 - 9 BV 67/92 Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Betriebsrat verpflichtet, sich vor Ausübung seines Zugangsrechts anzumelden und grob den Grund anzugeben.

Denn Anmelden und Grund benennen.

Also, nichts mit BR bekommt Schlüssel

P
Petrus

25.07.2011 um 15:21 Uhr

@eve

Denn @Tulpe schreibt ...die GL lehnt einen Schlüssel ab... Was sie zu Recht macht! Also, Frage beantwortet!!!

Nö - die Frage war die nach dem Zugang. Die Möglichkeit mit dem Schlüssel hat der ArbGeb (zurecht) abgelehnt - ok. Nur beantwortet das immer noch nicht die Frage nach dem Zugang. Denn die Variante, die auch das LAG-Urteil weist, wird ja von der PDL ebenso verweigert...

@Tulpe: Fordert den ArbGeb auf, Euch kurzfristig einen Begehungstermin innerhalb der nächsten zwei, drei Tage mit Uhrzeit und Ansprechpartner zu nennen. Einen Grund zur Besichtigung werdet ihr ja haben, z.B. §80(1) Nr. 1, §89 o.ä. Ihr müsst ja auch keine Einzelheiten nennen... Klappt das nicht, beschließt der BR, einen Anwalt mit der gerichtlichen Durchsetzung des Zugangsrechts zu beauftragen. Der Anwalt wird als erstes dem ArbGeb einen (kostenpflichtigen) Brief schreiben, was in den meisten Fällen schon zum Erfolg führt.

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