Erstellt am 23.07.2011 um 16:02 Uhr von nicoline
Sonnenstrand,
das ist nicht ok!
§ 33 Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Beschlüsse werden in der Sitzung gefasst, zu der ordnungsgemäß, mit einer Tagesordnung geladen werden muss und nicht in einem Gespräch, zu dem man zitiert wird.
Rate dringend zu Schulungen!
Erstellt am 23.07.2011 um 18:13 Uhr von viktor
Es kann sich ja wohl kaum um eine Betriebsratssitzung gehandelt haben. Hier hat ein Gespräch zwischen Heimleitung und Betriebsratsmitgliedern stattgefunden. Da kann der BR nichts beschlossen haben. Das waren nur Meinungsäußerungen.
Sofern Ihr ein Unternehmen seid, in dem der § 99 BetrVG gilt (klingt so raus), hat das Zustimmungsverfahren des BR noch gar nicht statt gefunden.
Wie läuft es denn sonst üblicher Weise bei Euch, wenn personelle Einzelmaßnahmen statt finden??
Und warum hast Du was dagegen, wenn Kollegen höher eingruppiert werden?
Erstellt am 23.07.2011 um 20:38 Uhr von nicoline
viktor,
hier geht es wohl nicht um eine Entgelt - Höhergruppierung, sondern um Arbeitszeiterhöhungen einzelner, bestimmter MA und vielleicht möchte Sonnenstrand die AZ auch gerne erhöhen, gehört aber nicht zu den 5 genannten???????
Erstellt am 23.07.2011 um 22:11 Uhr von edgar
Bei Erhöhung der Wochenarbeitszeit kommt es auf den Umfang an ob dieses unter den § 99 fällt. So bei 10 Std./Woche mehr beginnt die MB
Erstellt am 23.07.2011 um 22:15 Uhr von Kölner
@edgar
Ich behaupte mal, dass auch bei 5 Std./Woche der § 99 BetrVG Anwendung findet. Darunter vermutlich aber nicht!
Erstellt am 23.07.2011 um 22:32 Uhr von nicoline
Kölner
das BAG sagt, bei mehr als 10 Std. wöchentlich, wie kommst Du auf 5 Std.?
Erstellt am 23.07.2011 um 22:35 Uhr von edgar
Erhöhung der Arbeitszeit und Betriebsrat § 99
Soll die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit erhöht werden, so kann dies als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gesehen werden, wenn die Erhöhung nach Umfang und Zeitdauer als nicht unerheblich anzusehen ist. Eine Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers um mehr als 10 Stunden in der Woche ist als nicht unerheblich anzusehen. Der Betriebsrat hat somit in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht.
LAG Schleswig-Holstein, 18.7.2007 - Az: 6 TaBV 31/06
% Std./Woche dürfte wohl nicht ausreichen. Es geht darum ob der AG sonst eine Teilzeitkraft wohl einstellen würde/müsste. Das dürfte bei 5 Std./Woche wohl nicht gegeben sein.
Wenn aber alle 5 AN an den gleichen Tagen nun mehr arbeiten könnte man damit den § 99 reklamieren. Man könnte dann sagen alle Mehrstunden der 5 AN addiert ergeben das Thema, dass sonst eine Teilzeitkraft zusätzlich eingestellt werden müsste.
Erstellt am 23.07.2011 um 22:37 Uhr von DerAlteHeini
Sonnenstrand
Wenn es hier darum geht, dass das Arbeitszeitvolumen angehoben werden soll, ist es unerheblich ob der Beschluss des BR rechtmäßig gefasst wurde oder nicht, denn der BR hat keine rechtliche Möglichkeit hier einzugreifen. In diesem Zusammenhang gefasste Beschlüsse greifen nicht.
Erstellt am 24.07.2011 um 09:07 Uhr von Kurzarbeiter
DerAlteHeini
...diese grundsätzliche Aussage ist nicht zutreffend siehe die zutreffenden Antworten betreffend § 99 bei Erhöhung der WAZ da dann rechtlich gleich Einstellung.