Arbeiten trotz Krankschreibung
Hallo guten Morgen liebe Mitstreiter, ich habe heute eine Frage zur Krankschreibung. Darf ein MA arbeiten, obwohl er krank geschrieben ist? Wie ist hier die rechtliche bzw. versicherungstechnische Lage? Ich hoffe Ihr könnt mir weiter helfen, denn bei uns gehen die Meinungen hier ziemlich auseinander. Danke im Voraus und einen schönen Tag.
Community-Antworten (4)
20.07.2011 um 11:43 Uhr
@Hetti Dem Grunde nach kann ein AN selber entscheiden, inwiefern er sich wieder arbeitsfähig fühlt. Die AU-B erlischt, wenn man meint, wieder arbeiten zu können.
Versicherungsrechtlich ist das gar kein Problem.
20.07.2011 um 12:25 Uhr
Er sollte nur nicht woanders arbeiten, während er bei seinem Hauptarbeitgeber krankgeschrieben ist. Das kann nämlich zur Kündigung führen.
Wenn er in seinem normalen Job wieder eher arbeiten will, sehe ich das wie Köhler. Die AU besagt ja nur eine "voraussichtliche" Arbeitsunfähigkeit, die der Arzt aufgrund von Erfahrungswerten nennt. Wenn es dem AN schon vorher besser geht - den AG wird es freuen.
20.07.2011 um 12:30 Uhr
Ein Restproblem bleibt aber, das man nicht vergessen sollte:
Selbst wenn der AN sich arbeitsfähig fühlt muss er es am Ende nicht sein, insbesondere wenn er ein ansteckende Krankheit hat.
Steckt der scheinbar wieder gesundete AN seine Kollegen an oder führt die vorzeitige Arbeitsaufnahme zu Rückfällen oder gar zu Unfällen, dann KÖNNTE es sein das der AG darüber gar nicht glücklich ist und den AN verantwortlich macht.... Passiert sehr selten, kommt aber vor.
In äußerst seltenen Fällen kann auch ein Unfall eines eigentlich krankgeschriebenen AN Ärger mit der BG ergeben, da die natürlich wie alle Versicherungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zahlt.
Insofern: Besser mit dem Arzt abklären ob die eigene Einschätzung des Gesundheitszustands tatsächlich medizinisch korrekt ist. Schaden kann das auf keinen Fall.
21.07.2011 um 12:55 Uhr
Sehr überraschendes Ergebnis! Ich war bisher auch immer der Meinung, die BG könnte in so einem Fall ihre Leistungen verweigern. Kann sie tatsächlich nicht! Rechtsgrundlage:
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