Erstellt am 20.07.2011 um 09:43 Uhr von Kölner
@Hetti
Dem Grunde nach kann ein AN selber entscheiden, inwiefern er sich wieder arbeitsfähig fühlt. Die AU-B erlischt, wenn man meint, wieder arbeiten zu können.
Versicherungsrechtlich ist das gar kein Problem.
Erstellt am 20.07.2011 um 10:25 Uhr von BrummiausH
Er sollte nur nicht woanders arbeiten, während er bei seinem Hauptarbeitgeber krankgeschrieben ist. Das kann nämlich zur Kündigung führen.
Wenn er in seinem normalen Job wieder eher arbeiten will, sehe ich das wie Köhler.
Die AU besagt ja nur eine "voraussichtliche" Arbeitsunfähigkeit, die der Arzt aufgrund von Erfahrungswerten nennt.
Wenn es dem AN schon vorher besser geht - den AG wird es freuen.
Erstellt am 20.07.2011 um 10:30 Uhr von rkoch
Ein Restproblem bleibt aber, das man nicht vergessen sollte:
Selbst wenn der AN sich arbeitsfähig fühlt muss er es am Ende nicht sein, insbesondere wenn er ein ansteckende Krankheit hat.
Steckt der scheinbar wieder gesundete AN seine Kollegen an oder führt die vorzeitige Arbeitsaufnahme zu Rückfällen oder gar zu Unfällen, dann KÖNNTE es sein das der AG darüber gar nicht glücklich ist und den AN verantwortlich macht.... Passiert sehr selten, kommt aber vor.
In äußerst seltenen Fällen kann auch ein Unfall eines eigentlich krankgeschriebenen AN Ärger mit der BG ergeben, da die natürlich wie alle Versicherungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zahlt.
Insofern: Besser mit dem Arzt abklären ob die eigene Einschätzung des Gesundheitszustands tatsächlich medizinisch korrekt ist. Schaden kann das auf keinen Fall.
Erstellt am 21.07.2011 um 10:55 Uhr von Mundwerker
Sehr überraschendes Ergebnis! Ich war bisher auch immer der Meinung, die BG könnte in so einem Fall ihre Leistungen verweigern. Kann sie tatsächlich nicht! Rechtsgrundlage:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__7.html