Erstellt am 18.07.2011 um 11:59 Uhr von blackseven
Erstellt am 18.07.2011 um 12:14 Uhr von lasse
Warum 26 Tage? Das würde mich mal interessieren wie du darauf kommst?
Weil es individualrechtlich vereinbart wurde oder warum? Normalerweise ist doch die BV oder der Tarifvertrag über dem Arbeitsvertrag also müsste doch das gelten oder nicht?
lg
lasse
Erstellt am 18.07.2011 um 12:25 Uhr von blackseven
Bei den ausführlichen Informationen kann ich es nicht anders beurteilen. ;-)
Rechtlich kann man noch zu anderen Ergebnissen kommen und bevor ich hier nen Aufsatz schreibe, warte ich auf mehr Infos.
Erstellt am 18.07.2011 um 12:47 Uhr von rkoch
> Warum 26 Tage? Das würde mich mal interessieren wie du darauf kommst?
> Weil es individualrechtlich vereinbart wurde oder warum? Normalerweise ist doch die BV
> oder der Tarifvertrag über dem Arbeitsvertrag also müsste doch das gelten oder nicht?
Wenn Du die Rechtepyramide und einen gewissen §77 (3) aus dem BetrVG ziehst kommst Du selbst dahinter.
Oder Klartext:
a) Günstigkeitsprinzip: Die einzelvertragliche Regelung ist günstiger als Gesetz oder TV, also gilt die einzelvertragliche Regelung
b) Tarifsperre: Eine BV kann nichts regeln was in TV geregelt ist. Also ist die BV ungültig obwohl sie günstiger ist als TV. Sie ist normalerweise auch nicht als Gesamtzusage an die AN umzudeuten, da die Tarifsperre hier absolut ist.