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Arbeitszeitbetrug?

H
Harvey
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns kommt es z.B. Jahreszeit bedingt immer wieder mal vor das wir nicht ausgelastet sind. Die Kollegen/Innen gehen dann mal zwischendurch einen Kaffee trinken, eine Zigarette rauchen oder irgendwo mit irgendjemand tratschen. Da die MA vom AG bzw. von den Vorgesetzten keine andere Arbeit angewiesen bekommen kann man ja in solchen Fällen -meiner Meinung nach- nicht von Arbeitszeitbetrug sprechen. Genau dafür hat der AG aber jetzt einen MA abgemahnt. Was denkt Ihr?

Danke

1.49704

Community-Antworten (4)

K
Kurzarbeiter

12.07.2011 um 16:28 Uhr

Doch der AG hat Recht.

Wenn die AN keine Arbeit haben, müssen sie zum AG gehen und ihre Arbeitskraft anbieten oder am Arbeitsplatz bleiben. Zusätzlich einfach Pausen, ohne auszustempeln, nehmen geht nicht die Folgen kennst Du nun ja.

Aber auch ausstempeln geht nur wenn es erlaubt ist.

R
rkoch

12.07.2011 um 17:50 Uhr

Kleine Einschränkung zu Kurzarbeiter:

Wenn der AG grundsätzlich ALLEN Arbeitnehmern ein derartiges Verhalten zubilligt, ohne jemals diesem Verhalten widersprochen zu haben, so kann man so lange er das Verhalten nicht ÖFFENTLICH missbilligt von einem billigen Verhalten der AN sprechen.

WENN der AG jetzt seine Einstellung zu dieser Sache ändert, so hat er das GRUNDSÄTZLICH für alle AN zu tun, also ÖFFENTLICH dieses Verhalten zu rügen ODER an ALLE AN die sich so verhalten die Abmahnung auszusprechen. Er kann auf keinen Fall sich einen "unbequemen" MA rauspicken und ihn abmahnen während alle anderen AN so weiter machen als wär nichts geschehen. Das kann er bestenfalls dann tun wenn dieser eine MA das Zugeständnis des AG in ungewöhnlicher Weise ausnutzt und vielleicht noch andere AN dazu animiert es ihm gleichzutun, das hat Harvey aber nicht argumentiert

In wie weit der BR hier ein MBR hätte will ich mal offen lassen....

K
Kurzarbeiter

12.07.2011 um 18:00 Uhr

rkoch

Klar! Hier könnte man sonst von Verstoß gegen das Billige Ermessen sprechen.

Aber betrieblische Übung kann nicht reklamiert werden. Der AG kann es also auch nach Jahren für alle widerrufen!

R
rkoch

13.07.2011 um 10:52 Uhr

Aber betrieblische Übung kann nicht reklamiert werden.

Bin ich auch extra nicht drauf eingegangen..... Wobei je nach Lage der Dinge auch das in Frage kommen könnte.

Einzig beim Rauchen am Arbeitsplatz hat die Gerichtbarkeit das Entstehen einer betrieblichen Übung ausgeschlossen da aufgrund einer gesetzlichen Regelung der AG grundsätzlich das Rauchen verbieten müsste, die MA sich also von vorneherein klar sein mussten das dieser Zustand auf keinen Fall von Dauer sein würde. Damit kann kein Vertrauen drauf entstehen das auch das Rauchen während der AZ auf Dauer erlaubt sein würde.

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