Erstellt am 12.07.2011 um 14:33 Uhr von edgar
Man findet hier in Beiträgen reichlich zu diesem Thema, war erst die Tage wieder, aber auch im Web.
Haupt und Nben-Job werden gem. ArbZG zusammen betrachtet. Also, tägliche/ wöchentliche Höchstarbeitszeiten und die Ruhezeit ist zwingend zu beachten. Der Haupt-Job hat Vorrang und der AG des Haupt-Job, kann bei Verletzung des ArbZg den Neben-Job untersagen, ggf. bei Missachtung dann auch Abmahnen und sogar Kündigen. Denn auch dem Haupt-Ag droht bei Verletzung des ArbZG ein Bußgeld.
Also, nach Ende des Neben-Job ist bis zum Beginn des Haupt-Job die Ruhezeit zu beachten. Auch ist der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit zwingend zu beachten. Das bedeutet bei einer 6-Tage-Woche darf Sonntags kein Neben-Job gemacht werden.
Erstellt am 12.07.2011 um 15:04 Uhr von petrus
Die tägliche Ruhezeit muss eingehalten werden - ob nun zwischen Hauptjob und Nebenjob oder zwischen Nebenjob und Hauptjob, ist im Prinzip egal.
Da in Deinem Beispiel zwischen 20:00 und 8:00 sogar 12 h liegen, ist alles im grünen Bereich...
Und wenn der MA in seinem Nebenjob von 5:00 bis 6:00 Zeitungen verteilt, und dann von 8:00 - 16:30 seinem Hauptjob nachgeht? Hier sind >11 h zwischen Ende des Hauptjobs und Beginn des Nebenjobs. Ist also auch ok.
Erstellt am 12.07.2011 um 15:22 Uhr von edgar
petrus
Falsch!!
§ 5 ArbZG
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Also, immer am Ende der täglichen Arbeit! Wobei der Begriff tägliche Arbeit nicht mit Werktägliche Arbeit gleich zusetzen ist.
In dem Beispiel oben, beginnt die tägliche Arbeitzeit um 08:00 Uhr und endet am nächsten Tag um 07:59 Uhr. Also 24 Stunden später.
Die Ruhezeit ist immer am Ende der täglichen Arbeitzeit zu beachten/ einzuhalten.
Der Arbeitstag endet nach dem letzten Job am Arbeitstag!
Beispiel: Unser MA arbeitet von Mo-Fr von 08.00 - 16.30 Uhr im Hauptjob. Er geht Di und Mittwochs noch von 18.00 - 20.00 Regale aufüllen. Ist das rechtlich ok?
Somit Beginnt die tägl. Arbeitszeit lt. § 5 ArbZG um 08:00 Uhr und endet 24 Stunden später. Di beginnt also um 08:00 -16:30 Hauptjob = 8 Std. dann geht er von 18:00 bis 20:00 Uhr zum Neben-Job = 4 Stunden, somit tägliche Höchstarbeitzeit 12 Stunden. Da er ja Sa nicht arbeitet, kommt er so im Durchschintt nicht über die 8 Std., somit dieses OK.
Nun beginnt für Ihn um 20:00 Uhr die 11 Stündige Ruhezeit § 5 ArbZG. Da er ja erst um 08:00 Uhr wieder imHaupt-Job beginnt ist dieses auch OK, da ja 12 Stunden Ruhezeit sind.
Wenn man morgens Zeitungen austrägt wie bei Petrus 05:00 beginnend, beginnt der Arbeitstag um 05:00 Uhr und endet 24 Stunden später, dann beginnt die Ruhezeit bei dem Bespiel hier um 16:30 Uhr. Also darf 11 Stunden später der nächste Job beginnen.
Der AG könnte aber wenn in Folge des Zeitungsaustragens und damit frühen Aufstehen der AN müde zum Hauptjib kommt das Zeitungsaustragen am Morgen untersagen.
Kann man auch nachlesen im ArbZG Kommentar von Harals Schliemann aber auch ggf. in anderen.
Aber die Ruhezeit MUSS IMMER am ende des Arbeitstages eingehalten werden. Nicht im Laufe des Arbeitstages. Also nicjt zwischen Haupt und Neben-Job.
Erstellt am 13.07.2011 um 08:51 Uhr von Seehundcuxhaven
Danke für Eure Antworten.
Ehrlich gesagt, hat mir die von edgar am besten geholfen. Der Hinweis "...die Ruhezeit muss immer am Ende des Arbeitstages eingehalten werden" ist einleuchtend.
DANKE!
Erstellt am 13.07.2011 um 19:34 Uhr von dianha
hallo
mal ganz ehrlich gesagt, wenn man sonst keine sorgen hat kümmert man sich um so etwas. wenn der kollege sich nichts zu schulden kommen läßt und der arbeitgeber nichts gegen den nebenjob einzuwenden hat, sollte man sich als betriebsrat aus solchen dingen heraus halten. natürlich gibt es gesetze, die "einzuhalten" sind, aber der kollege wird auch einen grund haben, warum er diesen nebenjob macht. es könnte ja sein, daß er in seinem hauptjob nicht genug verdient. das wäre aufgabe des betriebsrates zu prüfen ob er nach tarif bezahlt wird. und wenn es mal was ernstes gibt seid ihr vielleicht auf seine stimme angewiesen.
mit freundlichen grüßen
dianha
Erstellt am 13.07.2011 um 19:53 Uhr von nicoline
dianha,
sag mal, geht's noch??? Man wird sich ja als BR wohl noch mal Gedanken machen und über etwas diskutieren dürfen. Woraus liest Du denn, dass der BR sich da einmischen will???
*es könnte ja sein, daß er in seinem hauptjob nicht genug verdient. das wäre aufgabe des betriebsrates zu prüfen ob er nach tarif bezahlt wird*
und woraus liest Du, dass es überhaupt einen tarifvertrag gibt?
edgar
*beginnt also um 08:00 -16:30 Hauptjob = 8 Std. dann geht er von 18:00 bis 20:00 Uhr zum Neben-Job = 4 Stunden*
Nach meiner Rechnung sind das 2 Std.
*somit tägliche Höchstarbeitzeit 12 Stunden.*
Nach meiner Rechnung sind das 10 Std.
*Da er ja Sa nicht arbeitet, kommt er so im Durchschintt nicht über die 8 Std., somit dieses OK.*
Nein, die tgl. ***durchschnittliche*** Arbeitszeit beträgt 8 Std. die tägliche Höchstarbeitszeit aber beträgt 10 Std. und nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, die ich hier nicht sehe, darf sie über 10 Std. hinausgehen.